Examens-Repetitorium Familienrecht. Martin Lipp

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Examens-Repetitorium Familienrecht - Martin Lipp Unirep Jura

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Unterhaltsleistung in Kenntnis der Rückforderungsabsicht) – andernfalls ist von Zweckerreichung (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2) auszugehen. Nur wenn es F also gelingt (Fall 17), sowohl ihre erhöhte Unterhaltsleistung wie ihre Rückforderungsabsicht für den Zeitpunkt der Leistung nachzuweisen, wird sie Ausgleich erhalten können.

      188

      

      Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft§ 8 Eheliches Unterhaltsrecht › II. Verpflichtung zum Familienunterhalt › 4. Vergangenheit, Verzicht, Erlöschen

      189

      Anmerkungen

       [1]

      Das Unterhaltsverhältnis zwischen Eltern und Kindern richtet sich dagegen stets nach §§ 1601 ff.; Kinder haben keinen Anspruch auf Familienunterhalt.

       [2]

      So allerdings die grundgesetzwidrige urspr. Fassung des § 1356 Abs. 2 a.F.: „Zu Arbeiten im Hauswesen und im Geschäfte des Mannes ist die Frau verpflichtet, soweit eine solche Thätigkeit nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich ist.“ Von diesen dem Ehemann geschuldeten Diensten war dessen Unterhaltspflicht seiner Frau gegenüber zu unterscheiden (§ 1360 Abs. 1 a.F.).

       [3]

      Grundlegend BGH (GS), NJW 1968, 1823.

       [4]

      BGH (GS), NJW 1968, 1823; einziger familienrechtlicher Tatbestand, der dem § 845 unterfällt, ist § 1619 (Dienstleistungspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern).

       [5]

      BGH (GS), NJW 1968, 1823; für eigenen Anspruch der Ehefrau vorher bereits BGH, NJW 1962, 2248; ebenso BGH, NJW 1969, 321. – Für den Fall der Tötung eines haushaltsführenden Ehegatten (§ 844 Abs. 2) s. BGH, NJW 1988, 1783.

       [6]

      Hinsichtlich Arzt- und Krankenhauskosten sowie Schmerzensgeld wegen der Gesundheits- und Körperverletzungen besteht ein Anspruch der F gegen den Schädiger aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2.

       [7]

      BGH, NJW 1970, 1411.

       [8]

      BGH, NJW 1958, 341.

       [9]

      Grundlegend BGH, NJW 1962, 2248.

       [10]

      BGH, NJW 1962, 2248; BGH, NJW 1970, 1411.

       [11]

      BGH, NJW 1983, 1425; BGH, NJW 1988, 1783 (jeweils zu § 844 Abs. 2). Der BGH hat einen Ersatzanspruch auch dann zugesprochen, wenn die beeinträchtigende Verletzung bereits vor Eheschließung zugefügt wurde, BGH, NJW 1962, 2248.

       [12]

      Palandt/Brudermüller, BGB, 792020, § 1360a Rn. 1. Obwohl Familienunterhalt nicht auf eine Geldrente gerichtet ist, kann als Orientierungshilfe auf § 1578 zurückgegriffen werden, BGH, NJW 2007, 139 (143).

       [13]

      §§ 1360a Abs. 3, 1614.

       [14]

      BGH, FamRZ 2016, 1142.

       [15]

      BGH, NJW 2014, 3514.

       [16]

      BGH, NJW 2014, 3514.

       [17]

      BGH, NJW 2004, 2450.

       [18]

      BGH, NJW 2004, 2452 = JuS 2004, 1111.

       [19]

      BGH, NJW 2011, 226.

      

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