Examens-Repetitorium Familienrecht. Martin Lipp
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BGH, NJW 1977, 43; BGH, NJW 1978, 1529.
BGH, FamRZ 2006, 930 m.w.N.
BGH, FamRZ 1971, 633 (noch zu § 862 und unabhängig von eigentums- und mietrechtlichen Fragen): Hat sich ein Ehemann von seiner Familie unter Aufgabe seines Mitbesitzes an der bisherigen ehelichen Wohnung mit dem erklärten Willen getrennt, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherzustellen, dann kann er ein Recht zum Betreten der von der Ehefrau und den Kindern bewohnten Wohnung nicht daraus herleiten, dass Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind oder dass ihm neben seiner Ehefrau die elterliche Gewalt über die minderjährigen Kinder zusteht.
Z.B. Schwab, Familienrecht, 272019, Rn. 114, 396.
Zu den possessorischen Ansprüchen aus sachenrechtlicher Sicht Habersack, Examens-Repetitorium Sachenrecht, 92020, Rn. 83 ff.
Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 72020, § 23 Rn. 11 m.w.N.
OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 484; KG, FamRZ 1987, 1147.
OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 486 (487).
OLG Köln, FamRZ 1997, 1276 (1277).
OLG Hamm, FamRZ 1991, 81; OLG Frankfurt, FamRZ 2003, 47; zustimmend Brudermüller, FamRZ 2006, 1157 (1161).
OLG Frankfurt, FamRZ 2003, 47.
Die Trennung zwischen Besitz und Recht zum Besitz spricht auch gegen die vermittelnde Theorie, die beide Positionen miteinander vermischt; so deutlich OLG Hamm, FamRZ 1991, 81 (82); wie hier Schwab, Familienrecht, 272019, Rn. 396.
Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 8 Eheliches Unterhaltsrecht
§ 8 Eheliches Unterhaltsrecht
Inhaltsverzeichnis
II. Verpflichtung zum Familienunterhalt
Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 8 Eheliches Unterhaltsrecht › I. Grundlagen
I. Grundlagen
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Das Familienrecht unterscheidet systematisch zwischen Ehegattenunterhalt (§§ 1360–1361; §§ 1569–1586b) und Verwandtenunterhalt (§§ 1601 ff.). Das eheliche Unterhaltsrecht seinerseits knüpft an die konkrete Situation an, in der sich Ehegatten befinden: in ungestörter Ehe (§§ 1360–1360b), in der Phase des Getrenntlebens (§ 1361) oder nach Ehescheidung (§§ 1569 ff.). Die unterschiedlichen Lebensverhältnisse wirken sich auf die Art und den rechtlichen Charakter des im Einzelfall geschuldeten Unterhalts maßgeblich aus. Während intakter Ehe sind die Ehegatten einander zum Familienunterhalt (Naturalunterhalt) verpflichtet, der auch die Unterhaltsleistungen für ihre gemeinsamen Kinder umfasst (§ 1360a Abs. 1: Geltendmachung aus eigenem Recht und in eigenem Namen).[1] Leben die Ehegatten getrennt oder sind sie geschieden, entfällt der „Familienunterhalt“. Es bewendet sich dann bei einseitigen Ansprüchen auf Zahlung einer Geldrente (§ 1361 Abs. 4; § 1585 Abs. 1) in Höhe lediglich des Ehegattenunterhalts. Die Geltendmachung des Kindesunterhalts durch einen Partner ist in diesen Fällen gesondert geregelt (§ 1629 Abs. 2 S. 2, bei gemeinsamer Sorge nach Ehescheidung: im Namen des Kindes; § 1629 Abs. 3 S. 1, bei Getrenntleben: in Prozessstandschaft).
Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 8 Eheliches Unterhaltsrecht › II. Verpflichtung zum Familienunterhalt
II. Verpflichtung zum Familienunterhalt
Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 8 Eheliches Unterhaltsrecht › II. Verpflichtung zum Familienunterhalt › 1. Ersatzansprüche bei Verletzung eines unterhaltspflichtigen Ehegatten
1. Ersatzansprüche bei Verletzung eines unterhaltspflichtigen Ehegatten
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Fall 14:
M und F sind miteinander verheiratet. F ist nicht erwerbstätig; sie versorgt den ehelichen Haushalt und betreut die drei gemeinsamen Kinder. Durch einen schuldhaft herbeigeführten Verkehrsunfall verletzt S die F so schwer, dass sie vier Monate stationär im Krankenhaus behandelt werden muss. Während dieser Zeit stellt M eine Haushaltshilfe für 650 € monatlich ein und verlangt von S Ersatz dieser Kosten. – Statt einer bezahlten Hilfe versorgt die Mutter des M den Haushalt und die Kinder.
a) Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach § 845
172
M kann von S, weil er in eigenen Rechten oder Rechtsgütern