Examens-Repetitorium Familienrecht. Martin Lipp

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Examens-Repetitorium Familienrecht - Martin Lipp Unirep Jura

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      BGH, NJW 1977, 43; BGH, NJW 1978, 1529.

       [9]

      BGH, FamRZ 2006, 930 m.w.N.

       [10]

      BGH, FamRZ 1971, 633 (noch zu § 862 und unabhängig von eigentums- und mietrechtlichen Fragen): Hat sich ein Ehemann von seiner Familie unter Aufgabe seines Mitbesitzes an der bisherigen ehelichen Wohnung mit dem erklärten Willen getrennt, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederherzustellen, dann kann er ein Recht zum Betreten der von der Ehefrau und den Kindern bewohnten Wohnung nicht daraus herleiten, dass Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind oder dass ihm neben seiner Ehefrau die elterliche Gewalt über die minderjährigen Kinder zusteht.

       [11]

      Z.B. Schwab, Familienrecht, 272019, Rn. 114, 396.

       [12]

      Zu den possessorischen Ansprüchen aus sachenrechtlicher Sicht Habersack, Examens-Repetitorium Sachenrecht, 92020, Rn. 83 ff.

       [13]

      Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 72020, § 23 Rn. 11 m.w.N.

       [14]

      OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 484; KG, FamRZ 1987, 1147.

       [15]

      OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 486 (487).

       [16]

      OLG Köln, FamRZ 1997, 1276 (1277).

       [17]

      OLG Hamm, FamRZ 1991, 81; OLG Frankfurt, FamRZ 2003, 47; zustimmend Brudermüller, FamRZ 2006, 1157 (1161).

       [18]

      OLG Frankfurt, FamRZ 2003, 47.

       [19]

      Die Trennung zwischen Besitz und Recht zum Besitz spricht auch gegen die vermittelnde Theorie, die beide Positionen miteinander vermischt; so deutlich OLG Hamm, FamRZ 1991, 81 (82); wie hier Schwab, Familienrecht, 272019, Rn. 396.

      Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 8 Eheliches Unterhaltsrecht

      Inhaltsverzeichnis

       I. Grundlagen

       II. Verpflichtung zum Familienunterhalt

      Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft§ 8 Eheliches Unterhaltsrecht › I. Grundlagen

      170

      Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft§ 8 Eheliches Unterhaltsrecht › II. Verpflichtung zum Familienunterhalt

      Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft§ 8 Eheliches Unterhaltsrecht › II. Verpflichtung zum Familienunterhalt › 1. Ersatzansprüche bei Verletzung eines unterhaltspflichtigen Ehegatten

      171

      Fall 14:

      M und F sind miteinander verheiratet. F ist nicht erwerbstätig; sie versorgt den ehelichen Haushalt und betreut die drei gemeinsamen Kinder. Durch einen schuldhaft herbeigeführten Verkehrsunfall verletzt S die F so schwer, dass sie vier Monate stationär im Krankenhaus behandelt werden muss. Während dieser Zeit stellt M eine Haushaltshilfe für 650 € monatlich ein und verlangt von S Ersatz dieser Kosten. – Statt einer bezahlten Hilfe versorgt die Mutter des M den Haushalt und die Kinder.

      172

      M kann von S, weil er in eigenen Rechten oder Rechtsgütern

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