Examens-Repetitorium Familienrecht. Martin Lipp
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Im Grundsatz ähnlich, aber zu pauschal, differenziert Muscheler, Familienrecht, 42017, Rn. 285 zwischen Abmachungen zum ehelichen Grundverhältnis, bei denen es sich um Verträge (Grundlagenvereinbarungen) handeln soll, und Abmachungen des Alltags, denen mangels Rechtsbindungswillen keine Rechtsqualität zukommen soll.
Für ein rechtlich relevantes Verhalten mit Vertrauensschutz etwa auch MüKoBGB/Roth, 82019, § 1356 Rn. 7.
Mugdan, Motive zum BGB II, S. 4.
So Rauscher, Familienrecht, 22008, Rn. 301 („die Haftungsmilderung ist jedoch auch auf den deliktischen Anspruch anzuwenden“); MüKoBGB/Roth, 82019, § 1359 Rn. 7 („Die Haftungserleichterung erstreckt sich auch auf parallel-deliktische Ansprüche“); Staudinger/Voppel, BGB, 2018, § 1359 Rn. 15 („§ 1359 (…) modifiziert auch den Haftungsmaßstab evtl konkurrierender Deliktsansprüche“). Ähnlich Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 72020, § 22 Rn. 4: „§ 1359 gilt auch, (…) wenn der Schadensersatzanspruch aus der Sonderverbindung der Ehegatten mit einem deliktischen konkurriert“.
BGH, NJW 1970, 1271; BGH, NJW 1974, 2124.
Etwa Palandt/Brudermüller, BGB, 792020, § 1359 Rn. 2.
BGH, NJW 1970, 1271 (1272); BGH, NJW 1973, 1654; BGH, NJW 1974, 2124 (2126); BGH, NJW 1988, 1208; ebenso für § 708 BGH, NJW 1967, 558.
BGH, NJW 1970, 1271 (1272).
BGH, NJW 1961, 1966 (1967).
In ähnlich gelagerten Situationen (vgl. § 1664: Haftung der Eltern gegenüber ihrem Kind) ist der BGH deshalb von dieser Rechtsprechung abgerückt: Wo für einen Mitschädiger eine Haftungsprivilegierung greife, fehle es bereits an einer Haftung dieses Beteiligten, weswegen die Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses (und damit eines Gesamtschuldnerregresses) von vorneherein nicht vorlägen, BGH, NJW 1988, 2667; BGH, NJW 2004, 2892 (2893).
Dies zu Recht kritisierend Dieckmann, FS Reinhardt (1972), S. 51 (57); Prölss, JuS 1966, 400; Stoll, FamRZ 1962, 64 (65); siehe auch Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 72020, § 22 Rn. 8.
BGH, NJW 1970, 1271 (1272).
BGH, NJW 1974, 2124 (2126).
BGH, NJW 1970, 1271 (1272) m.w.N.
BGH, NJW 2009, 1875.
Ähnlich Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 272019, Rn. 930; MüKoBGB/Roth, 82019, § 1359 Rn. 19.
Näher dazu Mayer, Haftung und Paarbeziehung, 2017, S. 277 ff.
Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 7 Besitzrecht der Ehegatten
§ 7 Besitzrecht der Ehegatten
Inhaltsverzeichnis
I. Besitz und Recht zum Besitz
II. Besitz und Zwangsvollstreckung
III. Dauer des Besitzrechts und Besitzschutz
Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 7 Besitzrecht der Ehegatten › I. Besitz und Recht zum Besitz
I. Besitz und Recht zum Besitz
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Aus der Pflicht zur Gestattung der Mitbenutzung der (im Alleineigentum stehenden oder angemieteten) Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände (dazu Rn. 144) ergibt sich nach h.M. eine automatische Besitzberechtigung des Nichteigentümer-Ehegatten. Mit der Pflicht korrespondiert also ein Recht zum Besitz.[1] Ungeachtet der Eigentumslage sowie der güterrechtlichen Situation und ungeachtet auch der mietrechtlichen Verhältnisse haben die Ehegatten folglich Mitbesitz (§ 866).[2] An Gegenständen des persönlichen Gebrauchs besteht jedoch Alleinbesitz. Entscheidend für die Besitzverhältnisse ist – wie auch sonst – die faktische Besitzlage.[3] An den gemeinschaftlich genutzten Gegenständen hat der Eigentümer-Ehegatte deshalb regelmäßig unmittelbaren Eigenbesitz (soweit es um den eigenen Mitbesitz geht) und zugleich mittelbaren Eigenbesitz hinsichtlich des Mitbesitzes seines Partners. Dieser ist unmittelbarer Fremd(mit)besitzer.
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