Examens-Repetitorium Familienrecht. Martin Lipp

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Examens-Repetitorium Familienrecht - Martin Lipp Unirep Jura

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unterliegen. Die dogmatische Einordnung bzw. Rechtsnatur des Einvernehmens ist jedoch insbesondere im Hinblick auf seine Bindungswirkung streitig.[39] Aus dem Wortlaut lässt sich für oder gegen eine vertraglich bindende oder unverbindliche Rechtsnatur des Einvernehmens nichts herleiten, denn das in § 1356 Abs. 1 S. 2 gewählte Wort „überlassen“ soll lediglich zum Ausdruck bringen, dass es keiner förmlichen Einigung der Ehegatten bedarf, sondern auch die tatsächliche Handhabung ausreicht.[40] Teilweise wird Absprachen zwischen Ehegatten der Charakter eines Rechtsgeschäfts zugesprochen.[41] Aber gerade in dem Punkt, in dem sich die Normqualität eines Rechtsgeschäftes (Vertrag) zu erweisen hat, nämlich in der Bindung an den geäußerten Willen, weicht das gegenseitige Einvernehmen grundlegend von einem Vertrag im Sinne der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre ab. Es fehlt regelmäßig nicht nur an einem entsprechenden Erklärungsbewusstsein und Rechtsfolgewillen der Beteiligten,[42] sondern es liegt der durch „Überlassen“ (§ 1356 Abs. 1 S. 2) getroffenen Regelung oft genug (und selbstverständlich) die Vorstellung einer Änderung zu „gegebener Zeit“ zugrunde.[43] Auch die Vertreter einer rechtsgeschäftlichen Natur sehen sich letztlich zu Konzessionen gezwungen.[44] Im höchstpersönlichen Autonomiebereich stehen einer Bindungswirkung von Absprachen der Ehegatten schon die Wertungen der Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG entgegen (vgl. Rn. 35); und im Übrigen können durch alle die eheliche Lebensführung einvernehmlich ausgestaltende Absprachen zwischen Ehegatten bindende Vereinbarungen nur insoweit angenommen werden, als ein konkreter Rechtsbindungswille im Einzelfall nachweisbar festgestellt werden kann.[45] Die Beweislast trifft denjenigen Ehegatten, der eine rechtliche Verbindlichkeit der Vereinbarung behauptet.

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      Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft§ 6 Eheliche Pflichten und Haftung bei Pflichtverletzungen › IV. Haftungsmaßstab

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      Für die „sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen“ statuiert § 1359 einen besonderen innerehelichen Haftungsmaßstab. Ehegatten sollen sich nehmen, wie sie sind. § 1359 bestimmt daher, dass Ehepartner bei Erfüllung der für sie aus der Ehe resultierenden Verbindlichkeiten einander nicht nach der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 276 haften, sondern lediglich für die Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten wahren (diligentia quam in suis) – d.h., sie haften erst ab der Schwelle grober Fahrlässigkeit (§ 277). Die Vorschrift des § 1359 gibt nur einen Haftungsmaßstab, keinen Haftungsgrund (es handelt sich nicht um eine Anspruchsgrundlage). Sie bezieht sich auf alle Pflichten, die sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergeben, und betrifft damit neben den anerkannten Leistungspflichten insbesondere die Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2; vgl. Rn. 141 f.).

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