Examens-Repetitorium Familienrecht. Martin Lipp

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Examens-Repetitorium Familienrecht - Martin Lipp Unirep Jura

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Bezug auf solche Gegenstände besteht zwischen den Ehegatten ein Besitzmittlungsverhältnis (§ 868) kraft Gesetzes (§ 1353 Abs. 1 S. 2),[4] das, wie Fall 11 zeigen wird, Grundlage einer Übereignung gemäß §§ 929, 930 sein kann.

      Fall 11:

      Ehefrau F will ihrem Mann M eine ihr gehörende und im Wohnzimmer der ehelichen Wohnung stehende Sound-Anlage schenken.

      Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft§ 7 Besitzrecht der Ehegatten › II. Besitz und Zwangsvollstreckung

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      Das Besitzrecht der Ehegatten spielt eine wichtige Rolle im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen der Partner. Soweit es dabei um die Zwangsvollstreckung eines Zahlungstitels in bewegliche Sachen geht, auf die der Gläubiger zugreifen will (§§ 803 ff. ZPO), finden, sofern Mitbesitz beider Eheleute besteht, besondere Vorschriften Anwendung (§§ 808, 809, 739 ZPO i.V.m. § 1362, dazu Rn. 225 ff.). Davon zu unterscheiden ist die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe einer unbeweglichen Sache (§ 885 Abs. 1 ZPO), z.B. wenn eine angemietete Wohnung von Ehegatten geräumt werden soll; dazu folgender

      Fall 12:

      Der Vermieter V hat gegen die Ehefrau F als Alleinmieterin einen vollstreckbaren Räumungstitel erlangt. Die beauftragte Gerichtsvollzieherin G lehnt eine Zwangsvollstreckung ab, weil der Ehemann M (und ein Kind K) sich ebenfalls in der Wohnung aufhalten und jedenfalls dem Ehemann ein Recht zum Besitz an der Wohnung zustehe. Aus diesem Grunde sei auch gegen ihn ein Räumungstitel (Verurteilung) notwendig.

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      Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft§ 7 Besitzrecht der Ehegatten › III. Dauer des Besitzrechts und Besitzschutz

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      Fall 13:

      Die miteinander verheirateten M und F leben in einer dem M gehörenden Wohnung, wobei eine Lebensgemeinschaft im Übrigen nicht mehr existiert. M will von F getrennt leben und verlangt deshalb von ihr, seine Wohnung zu verlassen. Schließlich zieht F aus. Eines Abends steht M in einem leeren Wohnzimmer. F hat die Einrichtungsgegenstände mit der (zutreffenden) Behauptung, dass diese in ihrem Eigentum stehen, entfernt und zu sich genommen.

      Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft§ 7 Besitzrecht der Ehegatten › III. Dauer des Besitzrechts und Besitzschutz › 1. Dauer des Besitzrechts

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      160

      

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