Examens-Repetitorium Familienrecht. Martin Lipp
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Die Familie muss von den Ehegatten „durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen“ unterhalten werden, § 1360 S. 1. Sowohl F wie M tragen in Fall 15 durch Arbeit zum Familienunterhalt bei. Während dem M zusätzliches Vermögen nicht zur Verfügung steht, fragt sich, ob F neben ihrer Haushaltstätigkeit auch aus ihren Mieteinnahmen zum Familienunterhalt beitragen muss. Nach § 1360 S. 2 erfüllt der im Haushalt tätige Ehegatte seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts; das bedeutet, dass er normalerweise nicht noch zusätzlich außerhalb des Haushalts einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen muss, um den Unterhalt der Familie zu sichern, sondern nur sofern erforderlich und zumutbar. Die gleichrangige Pflicht, mit dem Vermögen zum Unterhalt beizutragen, lässt diese Vorschrift unberührt. Sofern der angemessene Unterhalt einen höheren Bedarf der Familie ergibt, ist F neben der Haushaltsführung verpflichtet, auch mit ihrem Vermögen zum Unterhalt der Familie beizutragen, so dass sie auch aus ihren Mieteinkünften dazu beisteuern muss.
c) Art der Unterhaltsgewährung
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Der Unterhalt ist in der durch die eheliche Lebensgemeinschaft gebotenen Art zu leisten (§ 1360a Abs. 2 S. 1). Die Ehegatten schulden sich grundsätzlich Unterhaltsbeiträge in Form von Naturalunterhalt, d.h. Wohnbedarf ist in concreto (etwa durch Anmieten einer angemessenen Wohnung) zu decken; Lebensmittel, Heizmaterial, Einrichtungsgegenstände sind zur Verfügung zu stellen; der Haushalt ist tatsächlich zu führen, Kinder sind zu pflegen (vgl. § 1606 Abs. 3 S. 2). Abweichungen im Einzelnen können sich durch die eheliche Lebensführung ergeben, insbesondere wenn eine gemeinsame Wirtschaftsführung nicht besteht. Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, richtet sich der Anspruch auf Familienunterhalt auf eine Geldleistung.[14]
d) Taschengeldanspruch
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Fall 16:
Die vermögende Ehefrau F ermöglicht ihrem vermögens- und einkommenslosen Ehegatten M ein angenehmes Leben. Gläubiger G, der einen titulierten Anspruch gegen M hat, möchte wissen, in welche Vermögensgegenstände er vollstrecken kann.
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Nach h.M. hat der haushaltsführende Ehegatte aus §§ 1360, 1360a einen Anspruch auf Zahlung eines Taschengeldes, um unabhängig von der Mitsprache des anderen Ehegatten solche persönlichen Bedürfnisse befriedigen zu können, die über die regelmäßig in Form des Naturalunterhalts gewährten Grundbedürfnisse hinausgehen. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung im Einzelfall, sie wird üblicherweise mit ca. 5–7% des Nettogesamteinkommens beziffert.[15] Es handelt sich also um einen Geldanspruch, der grundsätzlich – und hier hat er seine praktische Bedeutung (vgl. Fall 16) – von Gläubigern gepfändet werden kann. Einzusetzen ist der Taschengeldanspruch eines Ehegatten auch für den (aus §§ 1601 ff. folgenden) Unterhaltsanspruch seiner Eltern (zum Elternunterhalt unten Rn. 624).[16]
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Nach h.M. ist der Taschengeldanspruch des haushaltführenden Ehegatten nach Maßgabe von § 850b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 ZPO bedingt pfändbar (Billigkeitsprüfung),[17] wobei die für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO gelten. Ausgehend von seiner Rechtsprechung zur Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs, hält es der BGH für geboten, die eidesstattliche Versicherung des Schuldners gemäß § 802c ZPO auch auf das Nettoeinkommen des Ehegatten (als Drittschuldner) zu erstrecken,[18] weil nur auf dieser Grundlage die Billigkeitsentscheidung nach § 850b Abs. 2 ZPO getroffen werden könne. Die Ansicht des BGH, dass die damit einhergehende „reflexartige Beeinträchtigung“ der Datenschutzinteressen des Ehegatten „unvermeidlich“ sei, aber ohnehin „nur …vermögensrechtliche Interessen“ berühre, kann nicht überzeugen.
e) Auskunft
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Zur Unterhaltsdurchsetzung vor den Familiengerichten (§§ 111 Nr. 8, 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) ist der Anspruchsberechtigte auf Auskunft über die Vermögensverhältnisse des anderen Ehegatten angewiesen. Aus der Pflicht zur Rücksichtnahme folgt deshalb auch der wechselseitige Anspruch, sich über die finanziellen Verhältnisse, die für die Höhe des Familienunterhalts und eines Taschengeldes maßgeblich sind, zu informieren.[19] § 1605 ist nach Ansicht des BGH während des Zusammenlebens der Ehegatten zwar nicht anwendbar, eine inhaltlich identische Pflicht folge aber aus der „Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft“.[20]
Dritter Teil Eheliche Lebensgemeinschaft › § 8 Eheliches Unterhaltsrecht › II. Verpflichtung zum Familienunterhalt › 3. Zuvielleistung
3. Zuvielleistung
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Fall 17:
Obwohl der vermögenslosen Ehefrau F eine zusätzliche Arbeitsaufnahme unterhaltsrechtlich nicht zugemutet werden könnte, ist sie längere Zeit hindurch mehrere Abende in der Woche als Bedienung tätig, um den Unterhalt der Kinder sicherzustellen. Ehemann M lässt es dagegen an den gebotenen Anstrengungen fehlen. Später verlangt F einen Ausgleich für den früher von ihr überobligationsmäßig geleisteten Unterhalt.
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Wurde von einem Ehegatten über seine Pflicht hinaus zum Familienunterhalt beigetragen, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass dies ersatzlos geschah. Es wird vermutet, dass der leistende Partner auf eine Ersatzforderung verzichtet (§ 1360b). Nach zutreffender Ansicht handelt es sich nicht nur um eine Auslegungsregel, sondern um eine gesetzliche Vermutung (mit Folgen für die Darlegungslast).[21] Soweit die Vermutung greift, sind Rückforderungsansprüche aus jedem rechtlichen Grund ausgeschlossen.[22]
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Die Vermutung des § 1360b ist allerdings widerlegbar (vgl. § 292 ZPO); das kann durch ausdrücklichen Vorbehalt geschehen oder sich aus den Umständen ergeben. Entscheidend für die Rückforderungsabsicht ist der Zeitpunkt der Leistung. Es fragt sich aber, welche Anspruchsgrundlage dem Ehegatten zur Verfügung steht, denn § 1360b selbst enthält eine solche nicht.[23] Er beschränkt lediglich Ersatzansprüche auf Grund der allgemeinen Vorschriften,[24] wozu der BGH allerdings auch einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch rechnet.[25] Falltypisch muss daher unterschieden werden, ob der mehrleistende Ehegatte für den (an sich verpflichteten) Partner tätig wird[26] (dann sind Ersatzansprüche auf der Grundlage einer cessio legis gemäß § 1607 Abs. 2 S. 2, nach dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag und nach Bereicherungsrecht denkbar[27]) – oder ob ein Ehegatte bei beidseitiger Erfüllung der Unterhaltspflichten über den von ihm geforderten Beitrag hinaus leistet. Es kommt dann nur ein gesondertes,