Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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als erlaubnispflichtiges Geschäft auszugestalten, und sicherzustellen, dass Finanzinstitute sowohl hinreichende Daten des Zahlungsauslösers als auch des Zahlungsempfängers bei Geldtransfers erheben und untereinander weiterleiten.

      (4) Zusammenarbeit zwischen Unternehmen

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      Eine gewisse Skepsis hegt die FATF gegenüber Konstellationen, in denen Finanzinstitute auf andere Unternehmen bzw. Dritte vertrauen, die für sie Kundensorgfaltspflichten/CDD erledigen. Die Empfehlung lautet hier, dass das Finanzinstitut die Kontrolle und die Verantwortlichkeit für den Prozess behält, was durch verschiedene Maßnahmen des Informationsflusses sichergestellt werden soll. Im Übrigen soll die Geldwäschebekämpfung in Konzernen einer gruppenweiten Steuerung unterliegen.

      (5) Umgang mit verdächtigen Transaktionen

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      Mit Blick auf den Umgang mit verdächtigen Transaktionen geben die FATF-Empfehlungen zweierlei an die Hand: Staaten sollten Finanzinstitute gesetzlich verpflichten, verdächtige Transaktionen an eine „Financial Intelligence Unit“ (FIU) zu melden. Diese Informationsweitergabe soll auf jeden Fall straf- und sanktionslos sein. Dagegen soll es strikt verboten werden, die Tatsache, dass eine Verdachtsmeldung eingereicht wurde, außer an die FIU jemand anderem, inklusive dem betroffenen Kunden, bekannt zu machen (das sog. „tipping-off“).

      (6) Unternehmen außerhalb des Finanzbereichs

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      Eine ganze Reihe dieser vorbeugenden Maßnahmen sollten laut FATF auch für bestimmte Unternehmen und Unternehmer außerhalb des Finanzbereichs gelten, die in mit Blick auf Geldwäsche besonders gefahrgeneigten Situationen oder Branchen tätig sind (z.B. Casinos, Immobilien- oder Edelmetallhandel sowie Berater – Rechtsanwälte, Notare, Buchhalter etc.).

      ee) Transparenz

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      Weitere Vorgaben enthalten die 40 Empfehlungen in einem Abschnitt zum Thema Transparenz und wirtschaftliche Berechtigung an juristischen Personen und Treuhandkonstruktionen. Das Augenmerk liegt hierbei auf hinreichenden zugänglichen Informationen über Kontroll- und Eigentumsverhältnisse. Diese sollen verlangt werden, um den Missbrauch von juristischen Personen und treuhänderischen Gestaltungen für Geldwäschezwecke zu vermeiden.

      ff) Befugnisse und Zuständigkeiten von Behörden

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      Die FATF trifft in den 40 Empfehlungen auch Aussagen über Befugnisse und Zuständigkeiten von Behörden. Zunächst wird erwartet, dass Finanzinstitute und teilweise und zu einem gewissen Grad auch nichtfinanzielle Unternehmen erlaubnispflichtig, reguliert und beaufsichtigt sind und auf die Implementierung der 40 Empfehlungen hingewirkt wird. Kriminelle sollen davon abgehalten werden, Eigentum und/oder Kontrolle an Finanzinstituten zu erlangen. Die Gründung von Bank-Mantelgesellschaften soll verboten sein. Aufsichtsbehörden sollen mit den erforderlichen Möglichkeiten ausgestattet werden, die Institute und nichtfinanzielle Verpflichtete zu beaufsichtigen, zu überwachen und mit geeigneten Maßnahmen auf Compliance hinzuwirken, sowie Sanktionen zu verhängen. Financial Intelligence Units (FIUs) sollen geschaffen und Strafverfolgungsbehörden mit umfangreichen Zuständigkeiten und Befugnissen zur Verfolgung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgestattet werden. Statistiken und Auswertungen zur Beurteilung der Fortschritte bei der Geldwäschebekämpfung und des Verdachtsmeldewesens werden ebenfalls angeraten. Das Papier schließt mit einem ausführlich ausgearbeiteten Appell zu internationaler zwischenstaatlicher Kooperation, auch bei Ermittlungen und Strafverfolgung.

      1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien

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      Das europäische Recht zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wurde maßgeblich durch die oben geschilderte Entwicklung der 40 Empfehlungen der FATF beeinflusst. Es ist das Bemühen spürbar, diese sowohl in ihrer Fortentwicklung zu begleiten als auch möglichst getreu umzusetzen.

      1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien › 1. Erste EG-GeldwäscheRL

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      Bei der Bekämpfung der Geldwäsche konzentrierte man sich zunächst auf strafrechtliche, das heißt repressive Möglichkeiten der Geldwäschebekämpfung. Art. 2 der Richtlinie lautet schlicht: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Geldwäsche im Sinne dieser Richtlinie untersagt wird.“ Der vierte Erwägungsgrund präzisiert, dass die Geldwäsche vor allem mit strafrechtlichen Mitteln und im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Justiz- und Vollzugsbehörden zu bekämpfen sei.

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      Die Finanzinstitute sollten allerdings ebenfalls in die Pflicht genommen werden. Dabei wurde zunächst ein Schwerpunkt gesetzt bei einer ersten europaweit einheitlichen Definition der Geldwäsche (Art. 1 der Richtlinie) und der Schaffung von Vorschriften zur Identifizierung von Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern durch Kredit- und Finanzinstitute (Art. 3 der Richtlinie). Außerdem wurde ein Meldewesen für Tatsachen, die ein Indiz für eine Geldwäsche sein könnten, eingeführt (Art. 6 ff. der Richtlinie), ebenso wie eine Vorschrift über die Einführung von Kontrollverfahren und Schulungsmaßnahmen in den Instituten. Die Anwendung der Richtlinie betraf auch damals schon bestimmte Unternehmen aus nicht-finanziellen aber geldwäschegefährdeten Sektoren (Art. 12), die Umsetzung hierzu wurde jedoch den Mitgliedstaaten überlassen.

      1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien › 2. Zweite EG-GeldwäscheRL

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