Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
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b) Inhalte
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Die Verpflichteten bekamen zusätzliche Detailregelungen an die Hand, um wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen zu bestimmen (Art. 3 (6) der Vierten EU-GeldwäscheRL[19]). Die Zusammenarbeit der FIUs wurde vertieft (Art. 51 ff.). Einem Trend in der EU-Rechtssetzung folgend, erfuhr der Katalog der verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen eine Harmonisierung, im Zuge derer teilweise deutlich schwerere Folgen festgelegt wurden, als in den Mitgliedstaaten bisher üblich (Art. 58 ff.).
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Die zur Geldwäschebekämpfung Verpflichteten wurden erstmals EU-weit verpflichtet, ihre Risikolage selbstständig zu analysieren und zu bewerten (Art. 8 (1) und (2)). Erstmals fand auch der Geldwäschebeauftragte Erwähnung (Art. 8 (4) (a)).
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Über die schon in der vorherigen Dritten EG-GeldwäscheRL angelegte Unterscheidung in gesetzlich festgelegte Fälle mit verringertem, mittlerem und erhöhtem Risiko hinaus, wurde nun bestimmt, dass die Sorgfaltspflichten von den Verpflichteten insgesamt auf risikoorientierter Basis zu erfüllen sind; zusätzlich wurde die Beweislast dahingehend umgekehrt, dass die Verpflichteten die Angemessenheit ihrer Maßnahmen gegenüber den Behörden belegen müssen (Art. 13 (2)–(4)). Die Anforderungen an die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehungen wurden ebenfalls verstärkt (Art. 13 (1) (d) und Art. 18 (2)).
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Die Kommission bekam die Befugnis, Drittländer mit hohem Risiko zu bestimmen (Art. 9). Bezüglich der Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer schuf die Richtlinie ein zentrales Register, das für jeden, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, zugänglich sein soll (Art. 30 (3)–(6)).
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien › 5. Änderung der Vierten EU-GeldwäscheRL (sog. 5. EU-GeldwäscheRL)
5. Änderung der Vierten EU-GeldwäscheRL (sog. 5. EU-GeldwäscheRL)
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Es ist bereits eine weitere Überarbeitung der Vierten EU-GeldwäscheRL in Kraft getreten, die sog. Fünfte EU-GeldwäscheRL.[20] Sie wurde in Deutschland zum 1.1.2020, in den anderen Mitgliedstaaten bis zum 10.1.2020 umgesetzt. Der Richtlinienvorschlag diente offiziell dem Ziel, einerseits die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung zu verbessern, und andererseits die Transparenz von finanziellen Transaktionen und Unternehmen zu verstärken, insbesondere mit Blick auf zwischengeschaltete Unternehmen in Offshore-Rechtsordnungen – eine Reaktion auf die sog. „Panama Papers“.[21]
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Der Umgang mit Drittländern mit hohem Geldwäscherisiko wurde EU-weit harmonisiert (Änderung des Art. 9 und neuer Art. 18a), ebenso wie die Erstellung von nationalen PEP-Listen (neuer Art. 20a). Des Weiteren wurde der europaweite behördliche Zugriff auf Daten von allen Kontoinhabern ermöglicht und sichergestellt. In der Öffentlichkeit wurde von der EU-Kommission also das Fehlverhalten einiger weniger Unternehmen als Regulierungsanlass genannt, als Maßnahme gegen dieses Fehlverhalten aber keine zielgenaue, sondern eine flächendeckende, die gesamte Bevölkerung betreffende Überwachung implementiert. Das Verfahren zum automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c KWG wurde im Ergebnis damit europäisiert (neuer Art. 32a).
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Den Mitgliedstaaten wurde ferner aufgegeben, ein zentrales Immobilienregister einzuführen, dessen zukünftige Harmonisierung im Wege einer weiteren Verschärfung nach dem Willen des Richtliniengebers bereits bis Ende 2020 vorzubereiten ist (neuer Art. 32b). Außerdem nahm man Dienstleister, die Kryptowährungen gegen reale Währungen tauschen, in den Kreis der zur Geldwäschebekämpfung Verpflichteten auf (Ergänzung in Art. 2 (1) Nr. 3 g)).
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › III. Zahlungsverkehr
III. Zahlungsverkehr
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Sozusagen als Spezialthema innerhalb des Bereichs der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gilt die Überwachung des Zahlungsverkehrs. Auch dieser Bereich unterlag in den vergangenen Jahren einer wiederholten gesetzgeberischen Tätigkeit. Dies hier im Einzelnen nachzeichnen und kommentieren zu wollen, würde den Umfang des Beitrags allerdings sprengen. Daher seien die nachfolgenden Ausführungen auf einige Schlaglichter begrenzt, die den Umfang der Regularien lediglich beispielhaft erhellen sollen.
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › III. Zahlungsverkehr › 1. EU-Geldtransferverordnung
1. EU-Geldtransferverordnung
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Die EU-Geldtransferverordnung[22] wurde am 7.11.2006 vom Rat der EU verabschiedet und ist am 1.1.2007 in Kraft getreten. Auslösendes Moment für den Erlass der EU-Geldtransferverordnung war eine Empfehlung der FATF, wonach im bargeldlosen Zahlungsverkehr sicherzustellen sei, dass Zahlungsdienstleister ausschließlich Datensätze verwenden, die vollständige und zutreffende Angaben über den Auftraggeber enthalten.[23] Die Angaben zum Auftraggeber waren hiernach bei jeder Etappe des Zahlungsvorgangs weiterzuleiten. Die Verordnung war Bestandteil des EU-Aktionsplans für die Bekämpfung des Terrorismus vom 18.6.2004.[24] Inzwischen wurde sie durch die VO (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der VO (EU) Nr. 1781/2006 ersetzt.[25]
1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › III. Zahlungsverkehr › 2. Beispiele für nationale gesetzgeberische Maßnahmen
2. Beispiele für nationale gesetzgeberische Maßnahmen
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Die Regulierung des Zahlungsverkehrs ist ein gutes Beispiel für eine Serie von gesetzgeberischen Maßnahmen, die die Compliance der Institute vor immer neue Implementierungsaufgaben stellt. Die nachfolgende Aufzählung betrifft nur den heutigen § 25g KWG und soll vor allem den stetigen Wandel in diesem Teilbereich des Aufsichtsrechts illustrieren:
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Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus vom 8.8.2002[26] führte den heutigen § 25g (als § 25b) in das KWG ein. Damit wurden organisatorische Pflichten von Instituten im Giro- und Finanztransfergeschäft eingeführt. Betroffen
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