Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
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Die Frage nach der Kosten-Nutzen-Betrachtung stellt sich auch im Rahmen der Geldwäschebekämpfung. Wenn der Aufwand an Ressourcen der Institute über Jahre hinaus durch steigende Anforderungen erhöht wird, was zu exponentiell steigenden Zahlen von Verdachtsmeldungen führt, auf der anderen Seite aber deren Relevanz für die Strafverfolgung prozentual immer weiter fällt, dann muss im Sinne einer Aufgabenkritik auch einmal die Frage der Effektivität der gesetzgeberischen und behördlichen Vorgehensweise gestellt werden. Wenn man für jedes verpflichtete Institut die Kosten für konservativ geschätzte vier Vollzeitstellen plus weiterer Ressourcen ansetzt, kann man schon ohne genaue Studie eine erhebliche Kostenbelastung in Deutschland unterstellen, die bei den Instituten anfällt. Dieser seit Jahren steigende Aufwand führt immer gleichbleibend zu etwa 500 nachweislich erfolgreichen Verdachtsmeldungen, trotz aller weiteren Anstrengungen der Institute.[57] Der Schluss liegt nahe, dass die gesetzlich geforderte Konzentration von personellen und sachlichen Ressourcen auf das Ermitteln und Melden von Verdachtsfällen ganz grundsätzlich eine Fehlallokation ist, nämlich ein ungeeignetes Mittel zur Verbesserung der Prävention und Aufklärung von Geldwäsche. Oder anders gesagt: Nachdem man seit der Umsetzung der Dritten GeldwäscheRL seitens der Politik auf eine ständige Erhöhung des Ressourceneinsatzes der Institute für die Ermittlung von Verdachtsfällen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestanden wurde, dieser erhöhte Ressourceneinsatz aber keinerlei Steigerung der aufgeklärten Fälle zur Folge hatte, mit welcher Annahme ließe sich nun noch begründen, dass eine weitere ständige Steigerung des Ressourceneinsatzes die Lösung der Probleme näher bringen würde?
1. Kapitel Einleitung › D. Sicht der Institute und Fazit › II. Fehlende Unterstützung beim Kampf gegen Terrorismusfinanzierung
II. Fehlende Unterstützung beim Kampf gegen Terrorismusfinanzierung
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Im Bereich der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung werden die Institute von den Behörden bisher weitgehend allein gelassen. Die FIU lässt die Gründe dafür in ihrem Jahresbericht 2016 anklingen. Zwar gibt sie sich optimistisch auf einer übergeordneten Ebene, mehr in Form eines Programmsatzes, wenn sie behauptet: „Durch das Sammeln und Auswerten der Erkenntnisse aus Ermittlungsverfahren, Auswertungen sowie den Erkenntnissen aus dem Monitoring von Geldwäscheverdachtsmeldungen können geeignete Gegenstrategien zur Terrorismusfinanzierung erarbeitet werden“.[58] Wenige Absätze später allerdings muss sie, in der Betrachtungsweise auf der realen operativen Ebene angekommen, allerdings eingestehen: „Aussagen über klassische „Typologien“, wie sie von den Verpflichteten nach dem GwG immer wieder gefordert werden, sind im Bereich der Terrorismusfinanzierung durch die Auswertung von Geldwäscheverdachtsmeldungen weiterhin schwierig. Zwar konnten Erkenntnisse gewonnen werden, wie in Einzelfällen eine Terrorismusfinanzierung durchgeführt wurde, jedoch sind daraus keine Verdachtskriterien genereller Art ableitbar.“[59]
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Die FIU bleibt also bislang in diesem wichtigen Feld hinter ihrem eigenen Anspruch, und dem Anspruch des Gesetzgebers, zurück. Es klingt sicherlich gut und richtig, wenn der Gesetzgeber die Banken in die Pflicht nimmt, dafür zu sorgen, dass sie die Terrorismusfinanzierung bekämpfen. Die Behörden müssen aber aktuell leider eingestehen, dass sie selbst nicht wissen, wie die Banken dabei zielführend vorgehen sollten.
Anmerkungen
Der Verfasser ist Direktor Recht des Verbandes der Auslandsbanken in Deutschland e.V. Die nachfolgenden Ausführungen stellen jedoch nicht die Position des Verbandes, sondern die persönliche Auffassung des Verfassers dar.
The FATF Recommendations, International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.
Nach AT 4.4.2 Textziffer 2 der MaRisk (abrufbar unter www.bafin.de) sind lediglich wesentliche rechtliche Regelungen und Vorgaben, deren Nichteinhaltung zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen kann, durch die Compliance-Funktion zu identifizieren. Die FATF-Veröffentlichungen sind keine Regelungen oder Vorgaben in diesem Sinne, weil ihnen der Rechtscharakter fehlt.
Siehe hierzu www.fatf-gafi.org.
Hierzu und zu den nachfolgend zusammengefassten Inhalten siehe The FATF Recommendations, International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.
Deutsch: „Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung – Grundsätze und Koordination“.
Deutsch: „Geldwäsche und Beschlagnahme“.
Deutsch: „Finanzierung von Terroristen und der Ausbreitung des Terrorismus“
RL 91/308/EWG des Rates vom 10.6.1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABlEG Nr. L 166/77 vom 28.6.1992.
RL 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.12.2001 zur Änderung der RL 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABlEG Nr. L 344/76 vom 28.12.2001.
Vgl. die neue Definition des „Kreditinstituts“ gem. Art. 1 Nr. 1 der Zweiten EG-GeldwäscheRL.
Vgl. die neue Definition der Geldwäsche nach Art. 1 Nr. 1 der Zweiten EG-GeldwäscheRL.
RL 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2005 zur Verhinderung der Nutzung