Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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      1. Kapitel Einleitung › D. Sicht der Institute und Fazit › II. Fehlende Unterstützung beim Kampf gegen Terrorismusfinanzierung

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      Die FIU bleibt also bislang in diesem wichtigen Feld hinter ihrem eigenen Anspruch, und dem Anspruch des Gesetzgebers, zurück. Es klingt sicherlich gut und richtig, wenn der Gesetzgeber die Banken in die Pflicht nimmt, dafür zu sorgen, dass sie die Terrorismusfinanzierung bekämpfen. Die Behörden müssen aber aktuell leider eingestehen, dass sie selbst nicht wissen, wie die Banken dabei zielführend vorgehen sollten.

      Anmerkungen

       [1]

      Der Verfasser ist Direktor Recht des Verbandes der Auslandsbanken in Deutschland e.V. Die nachfolgenden Ausführungen stellen jedoch nicht die Position des Verbandes, sondern die persönliche Auffassung des Verfassers dar.

       [2]

      The FATF Recommendations, International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.

       [3]

      Nach AT 4.4.2 Textziffer 2 der MaRisk (abrufbar unter www.bafin.de) sind lediglich wesentliche rechtliche Regelungen und Vorgaben, deren Nichteinhaltung zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen kann, durch die Compliance-Funktion zu identifizieren. Die FATF-Veröffentlichungen sind keine Regelungen oder Vorgaben in diesem Sinne, weil ihnen der Rechtscharakter fehlt.

       [4]

      Siehe hierzu www.fatf-gafi.org.

       [5]

      Hierzu und zu den nachfolgend zusammengefassten Inhalten siehe The FATF Recommendations, International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation, abrufbar unter www.fatf-gafi.org.

       [6]

      Deutsch: „Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung – Grundsätze und Koordination“.

       [7]

      Deutsch: „Geldwäsche und Beschlagnahme“.

       [8]

      Deutsch: „Finanzierung von Terroristen und der Ausbreitung des Terrorismus“

       [9]

      RL 91/308/EWG des Rates vom 10.6.1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABlEG Nr. L 166/77 vom 28.6.1992.

       [10]

      RL 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.12.2001 zur Änderung der RL 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABlEG Nr. L 344/76 vom 28.12.2001.

       [11]

      Vgl. die neue Definition des „Kreditinstituts“ gem. Art. 1 Nr. 1 der Zweiten EG-GeldwäscheRL.

       [12]

      Vgl. die neue Definition der Geldwäsche nach Art. 1 Nr. 1 der Zweiten EG-GeldwäscheRL.

       [13]

      RL 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2005 zur Verhinderung der Nutzung

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