Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
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Ziel der Risikoanalyse nach § 5 GwG und § 25h Abs. 1 KWG[2] ist es, die spezifischen Risiken in Bezug auf Geldwäsche im Geschäftsbetrieb des Verpflichteten umfassend und vollständig zu erfassen, zu identifizieren, zu kategorisieren, zu gewichten sowie darauf aufbauend geeignete Geldwäsche-Präventionsmaßnahmen, insbesondere interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen.[3]
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Die Risikoanalyse ist somit von grundsätzlicher Bedeutung für eine risikoorientierte Strategie hinsichtlich der zu ergreifenden Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen bei der Bekämpfung der Geldwäsche, da sie den Ausgangspunkt für alle Maßnahmen im Rahmen des betriebsinternen risikobasierten Ansatzes darstellt.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › A. Einführung › II. Gesetzliche und aufsichtliche Vorgaben an die Risikoanalyse sowie Marktstandards
II. Gesetzliche und aufsichtliche Vorgaben an die Risikoanalyse sowie Marktstandards
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Nachfolgend sollen die gesetzlichen und aufsichtlichen Vorgaben an die Erstellung der Risikoanalyse erläutert werden. Außerdem werden die aus Sicht der Autoren wichtigsten Marktstandards vorgestellt.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › A. Einführung › II. Gesetzliche und aufsichtliche Vorgaben an die Risikoanalyse sowie Marktstandards › 1. Deutsche gesetzliche Vorgaben
1. Deutsche gesetzliche Vorgaben
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In Deutschland sind die gesetzlichen Vorgaben an die Risikoanalyse im GwG und KWG geregelt.
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§ 5 GwG
„Mit Umsetzung der Vierten EU-GeldwäscheRL wurde die Risikoanalyse (zuvor als Gefährdungsanalyse bezeichnet) in Form des § 5 GwG neu geregelt. Eine selbstständige gesetzliche Regelung hierzu gab es zuvor nicht. Eine Normierung der Risikoanalyse war lediglich in § 25h KWG a.F. sowie im BaFin-Rundschreiben 8/2005 (GW) zu finden.“[4]
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§ 5 Abs. 1 GwG normiert die gesetzliche Verpflichtung aller Verpflichteten nach dem GwG, eine Risikoanalyse zur institutsspezifischen Identifizierung der Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durchzuführen.
a) Proportionalitätsgrundsatz
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§ 5 Abs. 1 S. 3 GwG verlangt, dass sich „der Umfang der Risikoanalyse nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der Verpflichteten“ zu richten hat.
b) Nationale Risikoanalyse
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§ 5 Abs. 1 S. 2 GwG verlangt, dass die Verpflichteten bei der Erstellung der institutsspezifischen Risikoanalyse die Informationen zu berücksichtigen haben, die „auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse zur Verfügung gestellt werden.“
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Unter der nationalen Risikoanalyse ist die in Bezug auf das Geldwäscherisiko in Deutschland unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen erstellte Erste Nationale Risikoanalyse zu verstehen.[5] Diese wurde gemeinsam mit 35 Behörden aus Bund und Ländern erstellt, darunter unter anderem die Financial Intelligence Unit („FIU“, als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen angesiedelt bei der Generalzolldirektion). Für die EU hat die Europäische Kommission einen entsprechenden Risikobericht verfasst.[6]
c) Zu berücksichtigende Risikofaktoren
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§ 5 Abs. 1 S. 2 GwG verlangt weiterhin, dass im Zuge der Erstellung der Risikoanalyse insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 des GwG genannten Risikofaktoren berücksichtigt werden. Den Anlagen 1 und 2 ist zu entnehmen, dass sich die Risikoanalyse insbesondere auf das Kunden-, Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- und Vertriebskanalrisiko und das geografische Risiko des Instituts zu beziehen hat.[7] Die Anlagen enthalten eine nicht abschließende Auflistung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko.
d) Sonstige Anforderungen nach § 5 Abs. 2 GwG
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Nach § 5 Abs. 2 GwG bestehen außerdem die folgenden Anforderungen an die Risikoanalyse.
aa) Dokumentation
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Sofern sich das jeweilige Institut nicht gem. § 5 Abs. 4 GwG von der Pflicht zur Dokumentation befreien lässt, ist es verpflichtet die Risikoanalyse, entlang der in diesem Kapitel erläuterten Struktur, zu dokumentieren.
bb) Aktualisierung
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§ 5 Abs. 2 GwG verlangt, dass Institute ihre Risikoanalyse regelmäßig überprüfen und ggf. aktualisieren. Die BaFin konkretisiert dies in ihren AuA weiter. Demnach hat eine Überprüfung zumindest einmal jährlich zu erfolgen. „Die im Rahmen der Aktualisierung erfolgten Änderungen sind nachvollziehbar in einer Weise darzustellen, die die Veränderung der Risikoanalyse erkennen lässt, und zu dokumentieren“.[8]
cc) Herausgabe an BaFin auf Verlangen
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Sofern dies von der BaFin verlangt wird, ist das Institut nach § 5 Abs. 2 GwG dazu verpflichtet, ihr die Risikoanalyse in der aktuellen Fassung zur Verfügung zu stellen. Die Risikoanalyse ist ebenso der internen und externen Revision und dem zuständigen Mitglied der Leistungsebene des Instituts vorzulegen.[9]
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§ 25h Abs. 1 KWG stellt klar, dass sich die Risikoanalyse von Kreditinstituten auf die Identifizierung von Risiken sowohl in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als auch in Bezug auf sonstige strafbare Handlungen zu beziehen hat. Die Prävention sonstiger strafbarer Handlungen ist nicht Teil des gesetzlichen Pflichtenkanons des GwG, sondern ergibt sich aus Abschnitt 5a) (§§ 25g ff.) des KWG, betrifft also insbesondere Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute.[10]