Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
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RL 2006/70/EG der Kommission vom 1.8.2006 mit Durchführungsbestimmungen für die RL 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierte Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden, ABlEU Nr. L 214/29 vom 4.8.2006.
Jedes Opfer des Terrorismus ist in allerhöchstem Maße bedauerlich. Doch wenn man den Terroristen fälschlicherweise zugesteht, die Grundfesten der Gesellschaft erschüttert zu haben, schreibt man ihnen einen „Erfolg“ zu, der für diese Personen unter Umständen eher noch motivierend ist.
Die nachfolgenden Fundstellen in diesem Abschnitt beziehen sich alle auf die Dritte EG-GeldwäscheRL.
RL (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.5.2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der VO (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der RL 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der RL 2006/70/EG der Kommission, ABlEU Nr. L 141/73 vom 5.6.2016.
Abrufbar unter www.ec.europa.eu.
Die nachfolgenden Fundstellen in diesem Abschnitt beziehen sich alle auf die Vierte EU-GeldwäscheRL.
RL (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.5.2018 zur Änderung der RL (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der RL 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABlEU Nr. L 156/43 vom 19.6.2018.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der RL (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der RL 2009/101/EG, S 1 (abrufbar unter www./eur-lex.europa.eu; Pressemitteilung der EU-Kommission vom 19.4.2018, „Kommission begrüßt Verschärfung der GeldwäscheRL“.
VO (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.11.2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, ABlEU Nr. L 345/1 vom 8.12.2006.
The FATF Recommendations, Februar 2012.
Vgl. „Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers“, abrufbar unter www.eur-lex.europa.eu.
ABlEU Nr. L 141/1 vom 5.6.2015.
BGBl I, 3105 ff.
BGBl I, 1330 ff.
BGBl I, 1506 ff.
BGBl I, 288 ff.
BGBl I, 610 ff.
Unger The Economic and Legal Effectiveness of Anti-Money Laundering and Combating Terrorist Financing Policy, 2013.
Zum Beispiel Bussmann S. 16; hierzu mit zutreffenden Bedenken Schneider Der Umfang der Geldwäsche in Deutschland und weltweit: Einige Fakten und eine kritische Auseinandersetzung mit der Dunkelfeldstudie von Kai Bussmann, 2016, S. 5 ff.
In der Jugendsprache wird ein solches Vorgehen „click-bait“ genannt. Vgl. zum Beispiel Handelsblatt vom 27.7.2018, 50.
Bundesministerium der Finanzen Erste Nationale Risikoanalyse, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 2018/2019, S. 25.
S. auch den Überblick bei Schneider S. 16 ff.
Siehe zum Beispiel Handelsblatt vom 27.7.2018, 50.
Bundeskriminalamt Jahresbericht 2016 Financial Intelligence Unit (FIU) Deutschland; Generalzolldirektion Financial Intelligence Unit (FIU) Jahresbericht 2017; Generalzolldirektion Financial Intelligence Unit (FIU) Jahresbericht 2018.
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