Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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– Durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 16.6.2007[27] wurde im Zuge der Anwendung der Geldtransferverordnung der heutige § 25g KWG neu gefasst. Der BaFin wurde, nachdem sie diesen Aufsichtsbereich vorher schon nach nationalem Recht beaufsichtigt hatte, diese Aufgabe auch bezüglich der Durchsetzung der Geldtransferverordnung anvertraut. – Das Zahlungsdienste-Umsetzungsgesetz vom 25.9.2009[28] setzte schwerpunktmäßig die europäische Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht um. Es führte zu einer Überarbeitung des heutigen § 25g KWG. Die Beaufsichtigung von Finanzdienstleistungsinstituten, die das Finanztransfergeschäft betreiben, wurde im Zuge der Schaffung des neuen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in § 22 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZAG verortet. – Die BaFin erhielt mit dem Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1.3.2011[29] weitere Überwachungskompetenzen im Bereich der Pflichten der VO (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft. – Mit dem SEPA-Begleitgesetz vom 3.4.2013[30] wurde der BaFin die Aufsicht über die Einhaltung der VO (EU) Nr. 260/2012 (SEPA-Verordnung) übertragen. Außerdem erhielt § 25g KWG zwei neue Absätze, in denen zum einen Kreditinstituten aufgegeben wird, interne Verfahren und Kontrollsysteme einzurichten und vorzuhalten, die die Einhaltung der Pflichten aus den in § 25g KWG zitierten europäischen Verordnungen gewährleisten. Schließlich wurde eine diesbezügliche Anordnungskompetenz explizit in die Vorschrift aufgenommen, mit der die BaFin Verstöße verhindern oder unterbinden kann.

      1. Kapitel Einleitung › B. Aktuelle Bedrohungslage

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      Über den wahren Umfang der Geldwäsche in Deutschland kann man tatsächlich nur Vermutungen anstellen. Es hat verschiedentlich Versuche gegeben, die Zahl von Geldwäschedelikten und das Volumen inkriminierter Gelder zu bestimmen. Bei genauem Hinsehen weisen entsprechende Studien jedoch unter Umständen methodische Mängel auf; auch diejenigen, die in den Medien häufig zitiert werden.

      1. Kapitel Einleitung › B. Aktuelle Bedrohungslage › I. Problematik von Berechnungsmodellen

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      Diese Problematik wird allerdings in der öffentlichen Wahrnehmung ignoriert. Die Medien jedenfalls stürzen sich mit Vorliebe und ausschließlich auf die in der ECOLEF-Studie genannte Größe von 100 Mrd. EUR Geldwäschevolumen in Deutschland. Das klingt in Schlagzeilen gut und löst Reaktionen der Leserschaft aus. Doch man muss ehrlich fragen: Was ist daran Fakt, was ist Fiktion?

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      1. Kapitel Einleitung › B. Aktuelle Bedrohungslage › II. Risikoabschätzung

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      Trotz aller methodischen Schwierigkeiten und der Dominanz fragwürdiger Zahlen in den Schlagzeilen ergeben sich bei Zugrundelegung vernünftiger Maßstäbe durchaus sinnvolle Risikoabschätzungen. Man kann plausibel vermuten, welche Gefährdungspotentiale im Wirtschaftskreislauf vorhanden sein können, solange man sich aber dabei bewusst ist, dass es sich um Schätzungen mit einer breiten Fehlertoleranz handelt. Des Weiteren muss man sich darüber im Klaren sein, ob man die sukzessive Ausweitung der Vortaten der Geldwäsche in den letzten Jahren (Steuerdelikte, Sozialversicherungsbetrug etc.) schon in der Schätzung enthalten sehen will oder nicht.

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