Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White страница 45

Автор:
Жанр:
Издательство:
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White C.F. Müller Wirtschaftsrecht

Скачать книгу

der im Herkunftsstaat eines Instituts erteilten Erlaubnis konnte dieses im gesamten EWR grenzüberschreitend tätig werden und Zweigniederlassungen errichten. Daher bedurfte es einer Regelung der behördlichen Zuständigkeit für die Überwachung der Geldwäschebekämpfung bei solchen Zweigniederlassungen. Zuständig wurde hierfür deren jeweiliger Aufnahmestaat, in dem ein Institut eine Zweigniederlassung errichtet hat. Zu diesem Zwecke wurden Zweigniederlassungen den Kreditinstituten begrifflich gleichgestellt.[11] Die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Fonds und Fondsgesellschaften), aber auch Geldwechseltätigkeiten und das Finanztransfergeschäft wurden in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen. Hierfür wurde gem. Art. 1 Nr. 1 der Zweiten EG-GeldwäscheRL eine neue Definition des „Finanzinstituts“ eingeführt.

      28

      1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien › 3. Dritte EG-GeldwäscheRL

      29

      30

      31

      32

      Der Kreis der verpflichteten Unternehmen wurde grundsätzlich auf alle Güterhändler erweitert (Art. 2 (1) Nr. 3 (e)). Ferner wurden EU-Institute verpflichtet, die EU-Regeln auch in ihren Zweigstellen und Tochterinstituten in Drittländern einzuhalten (Art. 34 (2)).

      33

      Außerdem unterschied die Richtlinie erstmals gem. dem risikobasierten Ansatz in Fälle mit verringertem, mittlerem und erhöhtem Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 11 f.). Für Fälle erhöhten Risikos wurden verstärkte Sorgfaltspflichten vorgesehen (Art. 13). Durch das weitere Ziel der Korruptionsbekämpfung erhielten Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Persönlichkeiten (PEPs) besondere Aufmerksamkeit und wurden dem Bereich des erhöhten Risikos zugewiesen (Art. 13 (4)).

      34

      Auch die Auslagerung bzw. Zusammenarbeit mit anderen Stellen bei der Identifizierung von Kunden durch Institute wurde einer ausdifferenzierten Regelung in der Richtlinie zugeführt (Art. 14 ff.). Das Verdachtsmeldewesen wurde insoweit ausgebaut, als dass jeder Mitgliedstaat verpflichtet wurde, eine zentrale Meldestelle (Financial Intelligence Unit – FIU) zu schaffen; diese Stellen sollen innerhalb der EU miteinander kooperieren (Art. 21, Art. 38).

      35

      Des Weiteren wurden die internen Verfahren der verpflichteten Institute und Unternehmen deutlich aufgewertet und umfassten nun neben der internen Kontrolle auch Strategien und Verfahren, Risikobewertung und Risikomanagement sowie Compliance-Vorkehrungen zur Vorbeugung bzw. Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, für Rechtsverstöße, insbesondere für das Nichteinhalten geldwäscherechtlicher Pflichten, angemessene Sanktionen vorzusehen.

      36

      Im Rückblick auf die Umsetzung der Dritten EG-GeldwäscheRL ergibt sich eine seltene Gelegenheit: Anhand der Zahlen aus den Jahresberichten der deutschen FIU kann man den Erfolg oder Misserfolg dieser gesetzgeberischen Maßnahme im Verdachtsmeldewesen sehr genau über inzwischen elf Jahre nachverfolgen. Hierzu später mehr.

      1. Kapitel Einleitung › A. Die bisher erfolgte Richtlinien- und Gesetzgebung › II. Die EU-Geldwäscherichtlinien › 4. Vierte EU-GeldwäscheRL

      37

      38

      Zwar flaute der empfundene Handlungsdruck in Richtung Geldwäsche und vor allem Terrorismusfinanzierungsbekämpfung deutlich ab und machte insoweit eine auffallend sachlichere Sprache möglich. Die zeigt sich zum Beispiel in der Nichtübernahme des oben zitierten Erwägungsgrundes 1 der Dritten EU-GeldwäscheRL in den neuen Text. Dennoch wurde erneut eine grundlegende Weichenstellung vollzogen: Die Einbeziehung von Steuerstraftaten in den Vortatenkatalog der Geldwäsche (Art. 3 (4) (f) der Vierten EU-GeldwäscheRL).

      39

Скачать книгу