Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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Schaffung und Fortentwicklung von Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs neuer Produkte und Technologien; – Überprüfung der Zuverlässigkeit der Mitarbeiter; – Unterrichtung der Mitarbeiter; und – die Überprüfung der genannten Aspekte durch eine unabhängige Prüfung.

      2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › B. Einbettung der Risikoanalyse in Risikomanagement nach § 4 GwG › II. Angemessenheit der internen Sicherungsmaßnahmen

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      2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › B. Einbettung der Risikoanalyse in Risikomanagement nach § 4 GwG › II. Angemessenheit der internen Sicherungsmaßnahmen › 1. Kriterien der Angemessenheit

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       Qualitative Angemessenheitskriterien

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      Unter qualitativen Angemessenheitskriterien sind insbesondere folgende zu verstehen:

Art, Schwierigkeit und Komplexität des Unternehmensgegenstandes;
Vielfalt der erbrachten Leistungen und Geschäftsbeziehungen; und
überregionale oder internationale Ausrichtung der Geschäftstätigkeit.

      Interne Sicherungsmaßnahmen müssen von Art, Vielfalt und Umfang her den genannten Kriterien entsprechen, um eine qualitative Angemessenheit bejahen zu können.

       Quantitative Angemessenheitskriterien

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      Quantitative Angemessenheitskriterien beziehen sich insbesondere auf folgende Merkmale:

Höhe des Umsatzvolumens;
Höhe des Anlage- und Betriebskapitals;
Anzahl und Organisation der Betriebsstätten; und
Anzahl der Mitarbeiter.

      2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › B. Einbettung der Risikoanalyse in Risikomanagement nach § 4 GwG › II. Angemessenheit der internen Sicherungsmaßnahmen › 2. Beurteilung der Angemessenheit

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      In die Angemessenheitsbeurteilung sollten einschlägige Feststellungen der internen Revision und/oder des Jahresabschlussprüfers einbezogen werden. Die Angemessenheit sollte in diesen Fällen erst bejaht werden, wenn die den Feststellungen zugrundeliegenden fachlichen oder prozessualen Defizite beseitigt wurden.

      2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse

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      Wie bereits erwähnt, erfolgt die Durchführung der Risikoanalyse entlang von fünf Schritten. Diese werden nachfolgend im Detail erläutert.

      2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › I. Schritt 1: Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation

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      An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass in Schritt 1 eine rein deskriptive Bestandsaufnahme erfolgt. Eine Bewertung der identifizierten Risiken erfolgt in Schritt 3 der Risikoanalyse.

      2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › I. Schritt 1: Bestandsaufnahme der institutsspezifischen Situation › 1. Organisationsstruktur des Instituts

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