Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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auszugehen.

      (1) Kundenrisiko

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      Im Zusammenhang mit Kunden muss von einem potenziell höheren Risiko ausgegangen werden, wenn der Kunde aufgrund seiner Art oder Eigentümerstruktur dazu beiträgt, die Anonymität potentieller Geldgeber zu schützen. Dazu zählen juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für private Vermögensverwaltung dienen, Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapiere emittierten Aktien, bargeldintensive Unternehmen sowie Unternehmen, deren Eigentümerstruktur ungewöhnlich kompliziert erscheint.

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      Sofern die Umstände der Geschäftsbeziehung außergewöhnlich erscheinen, sollte ebenfalls von einem potenziell höheren Risiko ausgegangen werden. Selbiges gilt auch für Kunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko ansässig sind. Dazu zählen Staaten, gegen die Sanktionen/Embargos der EU oder der UN bestehen, die bekannterweise terroristische Aktivitäten unterstützen oder in denen Terrororganisationen aktiv sind, in denen kriminelle Tätigkeiten und Korruption häufig sind, oder die nicht über die notwendigen Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen.

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      Letztlich ist auch dann von einem höheren Risiko auszugehen, wenn der Kunde ein Drittstaatsangehöriger ist, der Aufenthaltsrechte oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats im Austausch gegen diverse Leistungen beantragt. Dazu zählt beispielsweise die Übertragung von Kapital oder der Kauf von Staatsanleihen.

      (2) Produkt- und Dienstleistungsrisiko

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      Auch Zahlungen von unbekannten und unverbundenen Dritten können ein Anzeichen für Geldwäsche sein. Beispielsweise könnte der offizielle Kontoinhaber nur ein Strohmann oder eine Scheinfirma sein, während die Gelder selbst womöglich aus illegalen Quellen stammen.

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      Vorsicht ist außerdem bei der Betreuung vermögender Privatkunden sowie im Umgang mit neuen Produkten, Geschäftsmodellen und Technologien geboten. Bei letzteren fehlt oftmals die Praxiserfahrung, um Möglichkeiten des Missbrauchs zur Geldwäsche zu erkennen und im Vorhinein zu verhindern.

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      Geografisches Risiko: Die dritte Kategorie beinhaltet mögliche Anzeichen für ein potenziell höheres Risiko der Geldwäsche aus geografischer Sicht. Diese sind einschlägig bei Ländern, deren Finanzsysteme nicht über hinreichende Systeme zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche verfügen, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten signifikant stark ausgeprägt sind, gegen die beispielsweise die EU oder die UN Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt haben oder die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind.

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      So werden beispielsweise Schließfachverwahrungsdienste als tendenziell erhöhtes Geldwäscherisiko genannt, da sie nur schwer vollständig überwacht werden können. Auch Finanztransferdienste, insbesondere Hawala, werden aufgrund ihrer Anonymität und schweren Überwachbarkeit als signifikantes Risiko eingeschätzt. Risiken gehen gem. EU-Kommission des Weiteren von Wechselstuben, Crowdfunding Plattformen und virtuellen Währungen aus. Im Zusammenhang mit neuen Produkten und Technologien werden explizit FinTechs genannt, da sie möglicherweise neue Wege für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eröffnen.

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      Speziell im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung kommt es gem. EU-Kommission wiederholt zur missbräuchlichen Verwendung von Konsumentenkrediten und Darlehen mit geringen Kreditvolumen. Die EU-Kommission weist darauf hin, dass diese Produkte in den wenigsten Mitgliedsländern im Fokus stehen, wenn es um die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geht.

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      Gem. Art. 7 der fünften EU-GeldwäscheRL sollen alle Mitgliedsstaaten, so auch Deutschland, eine nationale Analyse der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erstellen, deren Ergebnisse der Kommission, den Europäischen Aufsichtsbehörden und den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen und eine Zusammenfassung der Bewertung veröffentlichen. Die Zusammenfassung der nationalen Risikoanalyse dient gem. § 5 Abs. 1 als Basis für die institutsspezifischen Risikoanalysen.

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      In Deutschlang wurde die „Erste Nationale Risikoanalyse“ (kurz: „NRA“) unter Federführung des Bundesministeriums der Finanzen erstellt und die Ergebnisse im Oktober 2019 veröffentlicht. Darin wurden sowohl das Geldwäscherisiko, als auch das Risiko der Terrorismusfinanzierung für Deutschland auf einer fünfteiligen Skala als „mittel-hoch“ eingestuft, was der zweithöchsten Kategorie entspricht.

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