Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
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d) Subnationale Risikoanalyse 2019/2020
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Ergänzend zur Nationalen Risikoanalyse hat die BaFin Mitte März 2020 die „Subnationale Risikoanalyse 2019/2020“ (kurz: „SRA 2.0“) veröffentlicht. Die SRA 2.0 hat den Zweck, die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse sowie der Supranationalen Risikoanalyse der EU in Bezug auf die Erfahrungen der Aufsicht mit dem von ihr beaufsichtigten Finanzsektor zu detaillieren und damit den risikobasierten Ansatz zusätzlich zu stärken.
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Kernelement der SRA 2.0 ist die Risikoanalyse des Finanzsektors, bestehend aus dem Bankensektor (Kreditinstitute) und dem Nichtbanken-Finanzsektor (weitere geldwäscherechtlich Verpflichtete unter BaFin-Aufsicht). Dabei wird der Bankensektor durch fünf Sektoren in Bezug auf die Merkmale Größe und regionalem Bezug unterschieden, der Nichtbanken-Finanzsektor durch acht Sektoren – unterschieden nach der betriebenen Geschäftsart.
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Jeder Sektor wird auf einer fünfstufigen Skala von „low“ bis „high“ hinsichtlich seines Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisikos beurteilt. Im Bankensektor wird den Sektoren „Großbanken sowie genossenschaftliche und öffentlich-rechtliche Zentralinstitute“ und „Zweigstellen und Zweigniederlassungen ausländischer Banken nach §§ 53, 53b KWG“ ein hohes Sektorrisiko zugewiesen, im Nichtbanken-Finanzsektor den Agenten.[50]
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Neben den Sektoren wurden auch Produkte bezüglich ihres Risikos beurteilt. Die höchsten GW/TF-Produktrisiken werden bei Produkten mit Bezug zu Bargeld und bargeldähnlichen Vermögenswerten, dem Finanztransfergeschäft, bei Produkten mit Bezug zu innovativen Technologien (insbesondere Kryptowerte) und im Korrespondenzbankgeschäft gesehen.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › II. Schritt 2a: Risikoerfassung und -identifizierung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung › 2. In die Erstellung der Risikoanalyse einzubeziehende Informationen
2. In die Erstellung der Risikoanalyse einzubeziehende Informationen
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Neben den bereits genannten Quellen standardisierter Risikofaktoren können Banken eine Reihe weiterer Informationen einbeziehen, um die für sie einschlägigen Risikofaktoren zu identifizieren.
a) Typologienpapiere bzw. Verdachtskataloge
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Typologienpapiere und Verdachtskataloge bieten den Erstellern von Risikoanalysen eine Vielzahl an Anhaltspunkten, die auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hindeuten können. Wie in allen Fällen, deutet das Auftreten eines Anhaltspunkts nicht zwingend auf tatsächliche Geldwäsche hin. Jedoch können die Anhaltspunkte, insbesondere bei entsprechender Sensibilisierung der Mitarbeiter, dazu beitragen, Geldwäsche rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern.
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Derartige Typologienpapiere existieren sowohl auf internationaler als auch nationaler Ebene. Im internationalen Zusammenhang ist die FATF zu nennen, die regelmäßig Publikationen zu aktuellen Trends im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung herausgibt.
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Ebenfalls hilfreich und von der BaFin explizit genannt sind die Leitlinien des Joint Committee of the European Supervisory Authorities.[51] Sie enthalten wertvolle Hinweise auf potentiell risikoreduzierende bzw. -erhöhende Faktoren.
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Auf nationaler Ebene werden Typologienpapiere bzw. Verdachtskataloge in erster Linie von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) herausgegeben.
b) Im Institut vorhandenes Wissen
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Im Institut vorhandenes Wissen ist eine der wichtigsten Quellen für die Identifizierung von Risiken. So sollten die vergangenen Risikoanalysen regelmäßig kritisch betrachtet und hinsichtlich ihrer Aktualität geprüft werden. Während viele Risikoindikatoren alljährlich in die Risikoanalyse einfließen, kann es von Zeit zu Zeit erforderlich sein, neue Risikoindikatoren aufzunehmen. So können beispielsweise Verdachtsmeldungen von Mitarbeitern neue Anhaltspunkte liefern.
c) Erfahrungsaustausch mit Geldwäschebeauftragten anderer Institute
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Auch durch den Erfahrungsaustausch mit Geldwäschebeauftragten anderer Institute, beispielsweise durch die Teilnahme an Arbeitskreisen, können wertvolle Informationen gewonnen werden. So kann es durchaus vorkommen, dass die durch Verdachtsmeldungen in einem Institut gewonnenen Anhaltspunkte auch auf andere Institute anwendbar sind.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › III. Schritt 3a: Risikokategorisierung und -bewertung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
III. Schritt 3a: Risikokategorisierung und -bewertung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
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In Schritt 3 geht es darum, die im Vorfeld identifizierten Risiken zu bewerten. Analog zu Schritt 2 wird zwischen dem Vorgehen zur Bewertung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und jenem zur Bewertung der Risiken der sonstigen strafbaren Handlungen unterschieden. Ausführungen zu letzterem finden sich weiter unten ab Rn. 177.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › III. Schritt 3a: Risikokategorisierung und -bewertung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung › 1. Institutsspezifisches Risikomodell
1. Institutsspezifisches Risikomodell
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Die in Schritt 2a identifizierten und für das Institut einschlägigen Risikofaktoren fließen nun in das institutsspezifische Risikomodell ein.
a) Methodik des Risikomodells