Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
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Im Rahmen der Risikoerfassung und -identifizierung werden für jede zu berücksichtigende Risikodimension jene Risikofaktoren identifiziert, anhand derer sich das Gesamtrisiko der Dimension bestimmen lässt.
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Dieses Kapitel beschränkt sich auf die für die meisten Institute gängigsten Risikodimensionen: Kunde, Produkt, Transaktion und Vertrieb. Es steht jedoch jedem Institut frei, zusätzliche Dimensionen zu wählen.
2. Kapitel Risikoanalyse nach § 5 GwG: Identifizierung der Risiken der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen › C. Durchführung der Risikoanalyse › II. Schritt 2a: Risikoerfassung und -identifizierung – Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung › 1. Zu berücksichtigende Risikofaktoren
1. Zu berücksichtigende Risikofaktoren
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Das Gesamtrisiko jeder der genannten Risikodimensionen lässt sich von unterschiedlichen Risikofaktoren ableiten. So können z.B. zur Bewertung der Risikodimension „Kunde“ folgende Faktoren berücksichtigt werden: Wohnsitz, Branche, Nationalität und Status als politisch exponierte Person.[43]
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Welche Faktoren berücksichtigt werden obliegt, gleich wie die Wahl der Risikodimensionen, dem jeweiligen Institut. Es ist wichtig zu beachten, dass die Faktoren, mit deren Hilfe Geldwäsche identifiziert wird, nicht zwangsläufig auch die Faktoren sind, die zur Identifizierung von Terrorismusfinanzierung geeignet sind. Lange Zeit lag der Fokus der Institute in erster Linie auf der Verhinderung von Geldwäsche. Mit den Terroranschlägen vom 11.9.2001 rückte die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in den Fokus der Aufsicht und der Institute.
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In der Praxis zeigt sich nach wie vor, dass in vielen Fällen Risiken der Geldwäsche einerseits und der Terrorismusfinanzierung andererseits (häufig mehr schlecht als recht) anhand einheitlicher Risikofaktoren analysiert werden.
Nachfolgend sind mögliche Quellen, sowie in der Praxis häufig verwendete Risikofaktoren aufgeführt.
a) Risikofaktoren nach GwG, Anlagen 1 und 2
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In den Anlagen 1 und 2 zum GwG werden eine Vielzahl von Faktoren genannt, die innerhalb der o.g. Risikodimensionen auf ein potenziell geringeres oder höheres Risiko der Geldwäsche hindeuten. Hierbei handelt es sich um nichtabschließende Auflistungen.
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Wie die BaFin in ihren Auslegungs- und Anwendungshinweisen klarstellt, bedeutet das „Vorliegen einzelner Faktoren […] dabei – anders als in den gem. § 15 Abs. 3 (bzw. ggf. Abs. 8) GwG bestimmten sowie den von den Verpflichteten selbst gem. § 15 Abs. 2 GwG definierten Sachverhalten mit einem per se höheren Risiko – nicht, dass dadurch per se ein erhöhtes Risiko vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr die im Einzelfall vorzunehmende Gesamtschau aller (risikoerhöhenden und risikomindernden) Faktoren“.[44]
aa) Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko, Anlage 1 zum GwG
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Bei Vorliegen folgender Faktoren kann grds. von einem potenziell geringeren Geldwäscherisiko ausgegangen werden.
(1) Kundenrisiko
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Hinsichtlich des Kundenrisikos kann potenziell von einem geringeren Risiko ausgegangen werden, wenn es sich bei dem Kunden um ein öffentliches, börsennotiertes Unternehmen oder eine öffentliche Verwaltung oder ein öffentliches Unternehmen handelt. Erstere unterliegen aufgrund der Tatsache, dass sie an der Börse notiert sind, gesetzlich definierten Offenlegungspflichten. Dadurch geht der Gesetzgeber davon aus, dass eine angemessene Transparenz insbesondere in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer angenommen werden kann.
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Des Weiteren darf bei Kunden, deren Wohnsitz in „geografischen Gebieten mit geringem Risiko“ liegt, potenziell ebenfalls von einem geringeren Risiko ausgegangen werden. Zu diesen geografischen Gebieten zählen EU-Mitgliedsstaaten sowie Drittstaaten, „mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung, […], in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind, […], deren Anforderungen an die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung laut glaubwürdigen Quellen (z.B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) den überarbeiteten FATF (Financial Action Task Force)-Empfehlungen entsprechen und die diese Anforderungen wirksam umsetzen“.[45]
(2) Produkt- und Dienstleistungsrisiko
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Des Weiteren kann bei gewissen Produkten von einem potenziell geringeren Risiko ausgegangen werden. Dazu zählen z.B. Lebensversicherungspolicen mit niedriger Prämie und Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, die keine Rückkaufklauseln enthalten und nicht als Sicherheiten für Darlehen dienen können. Bei diesen Produkten ist das eingesetzte Kapital für vergleichbar längere Zeit gebunden und kann nicht einfach rückeingespeist bzw. wiederverwendet werden. Rentensysteme und Pensionspläne, deren Beiträge arbeitgeberseitig automatisch vom Gehalt abgezogen werden, stellen ebenfalls ein geringes Geldwäscherisiko dar, da die Mittelherkunft der eingesetzten Gelder in aller Regel transparent ist.
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Auch bei Finanzprodukten und -diensten, deren Ziel die Einbindung der Kunden in das Finanzsystem ist („financial inclusion“, z.B. im Rahmen eines sog. Basiskontos), kann von einem geringeren Risiko ausgegangen werden. Dies gilt auch für Produkte, „bei denen die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch andere Faktoren wie etwa Beschränkungen der elektronischen Geldbörse oder die Transparenz der Eigentumsverhältnisse gesteuert werden (z.B. bestimmte Arten von E-Geld)“.[46]
(3) Geografisches Risiko
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Die dritte Kategorie beinhaltet mögliche Anzeichen für ein potenziell geringeres Risiko der Geldwäsche aus geografischer Sicht. Diese sind einschlägig bei EU-Mitgliedstaaten, Drittstaaten mit gut funktionierenden Systemen zur Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche sowie Drittstaaten, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind.
bb) Faktoren für ein potenziell höheres Risiko, Anlage 2
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