Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
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Anmerkungen
Im weiteren Verlauf dieses Kap. der besseren Lesbarkeit halber als „Geldwäsche“ bzw. „Geldwäscheprävention“ bezeichnet, wenn nicht explizite Aussagen zu (der Prävention von) Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen strafbaren Handlungen im Einzelnen getroffen werden.
Im weiteren Verlauf dieses Kap. der besseren Lesbarkeit halber als „Risikoanalyse“ bezeichnet.
BT-Drucks. 18/11555, 110.
Herzog/Herzog GwG § 5 Rn. 1-5; Rundschreiben 8/2005 (GW) – Anfertigung der institutsinternen Gefährdungsanalyse (Implementierung angemessener Risikomanagementsysteme zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Betrug)
Erste Nationale Risikoanalyse: Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung – 2018/2019.
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der mit den grenzüberschreitenden Tätigkeiten in Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt vom 26.6.2017, COM (2017) 340 final.
Vgl. Anlage 1, 2 des GwG.
BaFin AuA GwG (aktualisierte Version Mai 2020), Ziff. 2.3.
Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 2.3.
Vgl. die Ausführungen zur Identifizierung von Risiken sonstiger strafbarer Handlungen im weiteren Verlauf unter Rn. 177; 3. Kap. dieses Handbuchs (Zentrale Stelle nach § 25h Abs. 7 KWG: Gesetzliche und aufsichtliche Anforderungen sowie aufbauorganisatorische Implikationen für Kreditinstitute) deckt übergreifende, insbesondere organisatorische Aspekte bei der Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen ab.
In diesem Kapitel der besseren Lesbarkeit halber als „BaFin AuA GwG“ bezeichnet.
Ergänzend zu den im Dezember 2018 veröffentlichten und im Mai 2020 aktualisierten Auslegungs- und Anwendungshinweisen hat die BaFin einen besonderen Teil für Versicherungsunternehmen („AuA-BT/VU“) erstellt. Diese wurden im Januar 2020 veröffentlicht und gelten in Ergänzung und als Konkretisierung der allgemeinen Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz. Im Einzelfall geht der Besondere dem Allgemeinen Teil der Auslegungs- und Anwendungshinweise vor.
BaFin Rundschreiben 8/2005 (GW) vom 23.3.2005 (Implementierung angemessener Risikomanagementsysteme zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Betrug).
Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 2.3.
Rundschreiben 7/2011 (GW) – Verwaltungspraxis zu § 25c Abs. 1 und 9 KWG (sonstige strafbare Handlungen); abrufbar unter www.bafin.de.
RICHTLINIE (EU) 2015/849 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.
Vgl. Art. 17 und 18.
„Gemeinsame Leitlinien nach Artikel 17 und Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung berücksichtigen sollten“, Joint Committee of the European Supervisory Authorities, (JC 2017 37), vom 4.1.2018.
RICHTLINIE (EU) 2018/843 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU.
Draft Guidelines under Articles 17 and 18(4) of Directive (EU) 2015/849 on customer due diligence and ML/TF risk factors (JC 2019 87).
Vom 1.2.2014.
Abrufbar unter www.zoll.de.