Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
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Dogmatische Grundlage der Geldwäschebekämpfung insgesamt und damit auch der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten ist der risikobasierte Ansatz,[3] wonach Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen vom konkreten, der einzelnen Geschäftsbeziehung bzw. Transaktion anhaftenden Geldwäscherisiko[4] abhängig gemacht werden sollen. Den Verpflichteten werden somit gewisse Ermessensspielräume bei der Ausgestaltung der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten eingeräumt.[5]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten
I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten
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Ausgehend von der o.g. übergreifenden Intention verfolgen die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten die folgenden gesetzgeberischen Zwecke.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 1. Identifizierung des Vertragspartners und der ggf. für ihn auftretenden Person und Identitätsüberprüfung
1. Identifizierung des Vertragspartners und der ggf. für ihn auftretenden Person und Identitätsüberprüfung
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Im Rahmen der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten hat nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG zunächst die Identifizierung des Vertragspartners bzw. der für sie auftretenden Person zu erfolgen.[6] Hierdurch wird Anonymität verhindert und Transparenz hinsichtlich der handelnden bzw. auftretenden Personen geschaffen. Sodann sind die festgestellten Identitäten des Vertragspartners bzw. der für sie auftretenden Person zu überprüfen: Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die Identitäten der tatsächlich handelnden Personen übereinstimmen mit jenen, die im Rahmen der Identifizierung erfasst wurden. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass falsche Identitäten vorgeschoben werden und Hintermänner unerkannt bleiben können.
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Im Falle einer für den Vertragspartner auftretenden Person ist zudem deren Berechtigung zu überprüfen, für den Vertragspartner aufzutreten. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass unberechtigte Personen für den Vertragspartner auftreten. Personen, die ihre Identität nicht preisgeben wollen, aus welchem Grund auch immer, wird die Nutzung von Bank- und anderen Finanzdienstleistungen faktisch verwehrt, da die Begründung von Geschäftsbeziehungen ohne gesetzeskonforme Identifizierung und Identitätsüberprüfung unzulässig ist.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 2. Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten
2. Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten
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Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG ist abzuklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Ist dies der Fall, ist der wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren. Ist der Vertragspartner keine natürliche Person, sind die Eigentums- und Kontrollstrukturen mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen. Zweck der Regelung ist, zu verhindern, dass Hintermänner, welche die vordergründig handelnden Personen oder Gesellschaften maßgeblich beeinflussen können, im Verborgenen bleiben.[7] Auch hier geht es also um Transparenz, zwar nicht der handelnden, aber doch der Personen, die die „Fäden im Hintergrund ziehen“.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 3. Erkennung von politisch exponierten Personen
3. Erkennung von politisch exponierten Personen
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Die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten schließen des Weiteren die Feststellung ein, ob es sich bei dem Vertragspartner, der auftretenden Person oder dem wirtschaftlich Berechtigten um politisch exponierte Personen[8] handelt. Dies soll sicherstellen, dass PEPs als solche erkannt werden und, wenn diese erkannt werden, verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG zur Anwendung kommen. PEPs haftet aufgrund ihrer besonderen Position und ihres persönlichen Netzwerks ein tendenziell erhöhtes Korruptionsrisiko an.[9]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 4. Ermittlung des Geschäftszwecks und der Art der angestrebten Geschäftsbeziehung
4. Ermittlung des Geschäftszwecks und der Art der angestrebten Geschäftsbeziehung
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Es sind ferner Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen und zu bewerten, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben. Dies verfolgt zwei gesetzgeberische Zwecke: zum einen dienen die Informationen der Bestimmung des Geldwäscherisikos der konkreten Geschäftsbeziehung und damit des konkreten Umfangs der risikobasierten Kundensorgfaltspflichten. Zum anderen kommen die Informationen im Rahmen der Überwachung der Geschäftsbeziehung und der vom Vertragspartner durchgeführten Transaktionen zum Einsatz.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › I. Gesetzgeberischer Zweck der kundenbezogenen Sorgfaltspflichten › 5. Überwachung der Geschäftsbeziehung
5. Überwachung der Geschäftsbeziehung
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Geschäftsbeziehungen zu Vertragspartnern sind kontinuierlich zu überwachen. Zweck der Überwachung ist u.a. die Feststellung von Diskrepanzen zwischen eben solchen Informationen über den Kunden und seine Geschäftsbeziehung, häufig auch als Kundenprofil bezeichnet, und der konkreten Geschäftstätigkeit des Kunden einschließlich seiner Transaktionen.[10]
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › A. Einführung › II. Kernanforderungen im Überblick
II. Kernanforderungen im Überblick
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