Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
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bb) Beendigungsverpflichtung und Verdachtsmeldung
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Weigert sich der Vertragspartner, Fragen zu sich selbst oder nach dem wirtschaftlich Berechtigten ausreichend zu beantworten, oder bleiben trotz angemessener Nachforschung Zweifel an der Identität des Vertragspartners, der für den Vertragspartner auftretenden Person bzw. des wirtschaftlich Berechtigten, greift die Beendigungsverpflichtung nach § 10 Abs. 9 S. 2 GwG. Diese wird durch ordentliche bzw. außerordentliche Kündigung der Geschäftsbeziehung erfüllt, ggf. unter Hinweis auf die bestehenden Mitwirkungspflichten des Vertragspartners nach § 11 Abs. 6 GwG und die gesetzliche Beendigungspflicht.[35]
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Liegen Anhaltspunkte für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vor, ist zudem eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG zu erstatten.[36]
e) Risikobasierte Wiederholung der Sorgfaltspflichten bei Bestandskunden, § 10 Abs. 3a GwG
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Neben den vorstehend genannten Auslösern bestimmt das GwG, dass Kreditinstitute die allgemeinen Sorgfaltspflichten nicht nur bei allen Neukunden, sondern auch bei Bestandskunden zu geeigneter Zeit auf risikobasierter Grundlage erneut zu erfüllen haben.[37] Die Wiederholung der allgemeinen Sorgfaltspflichten geht im Einzelfall über die Aktualisierungsverpflichtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG hinaus.[38]
aa) Änderung maßgeblicher Umstände beim Kunden, § 10 Abs. 3a S. 2 Nr. 1 GwG
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Kreditinstitute haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Bestandskunden zu erfüllen, wenn sich maßgebliche Umstände beim Kunden ändern. Die Änderung maßgeblicher Umstände beim Kunden kann unterschiedlicher Natur sein, z.B. bei juristischen Personen die Änderung der Gesellschaftsform, eine Unternehmensverschmelzung oder die Änderung der Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden. Entscheidend ist eine gewisse Materialität der betreffenden Änderung, denn nur wesentliche Neuerungen rechtfertigen den nicht unerheblichen Aufwand der erneuten Identifizierung und Identitätsüberprüfung des Vertragspartners und der für den Vertragspartner auftretenden Person sowie die Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten. Die Bestimmung der Materialität hängt von institutsspezifischen Kriterien wie z.B. Kundenstruktur und Geschäftsmodell ab und liegt weitgehend im Ermessen der Kreditinstitute. Vor dem Hintergrund, dass die Kundenidentifizierung und die Aktualität der Kundeninformationen Gegenstand der Jahresabschlussprüfung von Kreditinstituten sind, sollten die Kriterien jedoch nicht zu streng sein. Dies könnte ggf. zu Beanstandungen durch den Prüfer führen, der sich im Rahmen von Stichproben auch für die Datenqualität einzelner Kundenakten zu interessieren hat.[39]
bb) Verpflichtung zum Kundenkontakt, § 10 Abs. 3a S. 2 Nr. 2 und 3 GwG
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Kreditinstitute haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Bestandskunden außerdem zu erfüllen, wenn sie verpflichtet sind, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen, oder wenn sie dazu auf Basis der Richtlinie EU 2011/16 vom 15. Februar 2011 verpflichtet sind.
cc) Risikobasierte Erfüllung der Sorgfaltspflichten
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Alle Bestandskunden müssen, unabhängig von den oben genannten Auslösern, einer turnusmäßigen Überprüfung unterzogen werden, in deren Rahmen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach 10 Abs. 1 Nr. 1–4 GwG wiederholt zu erfüllen sind. Die Wiederholung entspricht in Art und Umfang weitgehend der erstmaligen Identifizierung im Rahmen der Begründung der Geschäftsbeziehung, mit dem Unterschied, dass die bereits vorhandenen Informationen zum Vertragspartner als Grundlage dienen können und insoweit nicht neu eingeholt werden müssen. Der Vertragspartner ist im Rahmen der Überprüfung verpflichtet, sämtliche Änderungen mitzuteilen, vgl. § 11 Abs. 6 GwG.[40]
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Der Turnus der Überprüfung ist auf Basis des mit der Geschäftsbeziehung zum Vertragspartner einhergehenden Risikos der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung festzulegen: Je höher das Risiko, desto kürzer die Zeitabstände zwischen den einzelnen Überprüfungen.
3. Kapitel Allgemeine, vereinfachte und verstärkte kundenbezogene Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG: Umfang und institutsspezifische Umsetzung › B. Regulatorische Anforderungen › I. Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 10 GwG › 2. Risikobasierte Festlegung des Umfangs der allgemeinen Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 2 GwG
2. Risikobasierte Festlegung des Umfangs der allgemeinen Sorgfaltspflichten, § 10 Abs. 2 GwG
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Der zu Beginn dieses Kapitels bereits skizzierte risikobasierte Ansatz in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist maßgeblich für die institutsspezifische Ausgestaltung von Art und Umfang der allgemeinen Sorgfaltspflichten.
a) Ermessenspielraum der Kreditinstitute
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Das GwG macht mit § 10 Abs. 2 die verbindliche Vorgabe, dass die Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 2–5 GwG dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung entsprechen müssen. Daraus folgt, dass die Qualität der Maßnahmen sowie der im Einzelfall zu betreibende Aufwand zur Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten, zur Erkennung von PEPs und zur kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung voneinander abzuweichen haben, je nachdem, ob es sich um Geschäftsbeziehungen mit niedrigem, mittlerem oder hohem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung handelt.[41] Im Rahmen der Erfüllung der einzelnen Sorgfaltspflichten besteht somit ein Ermessensspielraum auf Seiten der Kreditinstitute, der zur Durchführung unterschiedlich intensiver bzw. ausgeprägter Maßnahmen berechtigt. Dem Spielraum sind allerdings Grenzen gesetzt: Nach § 10 Abs. 2 S. 3 GwG müssen die Institute der BaFin auf deren Verlangen darlegen können, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen angemessen sind.