Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
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Die allgemeinen Sorgfaltspflichten werden in den folgenden gesetzlich definierten Konstellationen ausgelöst.
a) Begründung einer Geschäftsbeziehung, § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG
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Praktisch besonders relevanter Auslöser allgemeiner Sorgfaltspflichten ist die Begründung einer Geschäftsbeziehung. Nach § 1 Abs. 4 GwG ist „eine Geschäftsbeziehung jede Beziehung, die unmittelbar in Verbindung mit den gewerblichen oder beruflichen Aktivitäten des Verpflichteten steht und bei der beim Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.“ Wechselt der Kontoinhaber und/oder der wirtschaftlich Berechtigte, liegt die Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung vor.[16] Hauptanwendungsfälle von § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG sind für Kreditinstitute nach wie vor Konto- bzw. Depoteröffnungen.[17]
b) Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung, § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG
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Einzelne, transaktionsbezogene allgemeine Sorgfaltspflichten werden durch Transaktionen ausgelöst, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung im o.g. Sinne durchgeführt werden.[18] Diese Konstellation ist dann einschlägig, wenn der betreffende Vertragspartner nicht über ein Konto oder Depot verfügt, sondern als Gelegenheitskunde auftritt, mit dem konkreten Wunsch, eine einzelne oder einzelne Transaktionen durchzuführen.
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Das GwG definiert Transaktionen als eine oder, soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint, mehrere Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken.[19] Dabei ist hinsichtlich der Art und des Umfangs der betreffenden Transaktionen wie folgt zu unterscheiden.
aa) Geldtransfers i.H.v. 1 000 EUR oder mehr
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Handelt es sich bei der durchzuführenden Transaktion um einen kontogebundenen Geldtransfer i.S.v. Art. 3 der EU-GeldtransferVO, löst dieser Umstand die o.g. Sorgfaltspflichten dann aus, wenn der zu überweisende Betrag min. 1 000 EUR beträgt. Ein Geldtransfer i.S.d. EU-GeldtransferVO ist jede Transaktion, die im Auftrag eines Auftraggebers zumindest teilweise auf elektronischem Wege mit dem Ziel durchgeführt wird, einem Begünstigten einen Geldbetrag zur Verfügung zu stellen, einschließlich Überweisungen, Lastschriften, nationaler oder grenzüberschreitender Finanztransfers.[20]
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Kontogebundene Geldtransfers werden zwischen Auftraggeber und Empfänger durchgeführt, von denen entweder beide jeweils oder aber nur einer über ein Zahlungskonto bei einem Kreditinstitut verfügt. Praktisch relevanter Anwendungsfall des kontogebundenen Geldtransfers i.S.v. § 10 Abs. 3 Nr. 2a GwG ist das sog. Zahlscheingeschäft, bei dem der Gelegenheitskunde einen Betrag in bar bei einem Kreditinstitut einzahlt, damit dieser an den Zahlungsempfänger, der über ein Konto bei dem betreffenden Kreditinstitut verfügt, überwiesen wird.[21]
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Kontoungebundene Geldtransfers werden unter Einbindung von Zahlungsinstituten i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 3 GwG wie etwa Western Union oder MoneyGram durchgeführt.[22]
bb) Sortengeschäft i.H.v. 2 500 EUR oder mehr
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Des Weiteren werden allgemeine Sorgfaltspflichten im oben skizzierten Umfang durch Sortengeschäfte i.H.v. min. 2 500 EUR ausgelöst, soweit diese nicht über bei dem betreffenden Kreditinstitut eröffnete Konten abgewickelt werden, § 25k Abs. 1 KWG.[23]
cc) Sonstige Transaktionen i.H.v. 15 000 EUR oder mehr
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Die dritte Alternative der Auslösung von Sorgfaltspflichten außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen besteht in der Durchführung „sonstiger“ Transaktionen i.H.v. min. 15 000 EUR. Hierunter fallen insbesondere die Ein- und Auszahlung von Bargeld, der An- und Verkauf von Reiseschecks sowie die Annahme und Abgabe von Wertpapieren und Edelmetallen.[24]
dd) Smurfing
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Wichtig ist im Kontext der drei vorstehenden Konstellationen, dass mehrere einzelne Transaktionen, die jeweils unterhalb der Schwelle bleiben, nicht isoliert, sondern gesamthaft betrachtet werden, wenn zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint (sog. Smurfing oder Structuring).[25] Eine Verbindung wird i.d.R. zu bejahen sein, wenn sich der Verdacht der künstlichen Aufsplittung eines großen Betrags aufdrängt und die Einzeltransaktionen innerhalb eines begrenzten Zeitraums erfolgen sowie große Ähnlichkeiten in Bezug auf den Geschäftsgegenstand und die Art der Geschäftsabwicklung aufweisen. Die Beurteilung im Einzelfall hat auf Basis aller relevanten Umstände zu erfolgen, dabei steht dem Kreditinstitut ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. In jedem Falle sollten die Abwägungsgründe sowie die Entscheidung dokumentiert werden.[26]
c) Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, § 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG
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Das GwG bestimmt, dass Kreditinstitute allgemeine Sorgfaltspflichten zu erfüllen haben,[27] wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass „es sich bei Vermögensgegenständen, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand von Geldwäsche handelt“, oder „die Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen“.[28] Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einschlägigen Typologien- bzw. Anhaltspunktepapiere zu beachten.[29] Die verdachtsbegründenden Tatsachen müssen vom Kreditinstitut als solche erkannt werden und erfordern einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der konkret angetragenen Transaktion und der potentiellen Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung.[30]
d) Zweifel an Angaben zur Identität des Vertragspartners, § 10 Abs. 3 Nr. 4 GwG
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Wenn Kreditinstitute im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Gelegenheitstransaktion Zweifel dran bekommen, dass die erhobenen Angaben zur Identität des Vertragspartners, der für den Vertragspartner auftretenden Person bzw. des wirtschaftlich Berechtigten (noch) zutreffend sind, sind allgemeine Sorgfaltspflichten zu erfüllen.[31]
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Zweifel können z.B. entstehen, wenn Post an der vom Vertragspartner angegebenen Adresse nicht mehr zugestellt werden kann oder aufgrund äußerer, dem Kreditinstitut erkennbarer Umstände Hinweise auftreten, die darauf hindeuten, dass der Vertragspartner nicht für eigene, sondern für Rechnung Dritter handelt.
aa) Art und Umfang der Nachforschungspflicht
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