Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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die nicht öffentlich verfügbar sind. Eine dahingehende gesetzliche Einschränkung der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht besteht hingegen nicht. Der Vertragspartner hat die angeforderten Informationen bzw. Änderungen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zur Verfügung zu stellen.

      bb) Pflichtverletzung durch den Vertragspartner

      52

      Kommt der Vertragspartner seiner Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht nicht, nicht umfassend oder nicht rechtzeitig nach, ist eine bestehende Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 9 S. 1 GwG zu kündigen, im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung ist davon Abstand zu nehmen.

      53

      aa) Ausnahmetatbestand bei geringem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung

      54

      Wenn ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, erlaubt § 11 Abs. 1 S. 2 GwG den Abschluss der Identifizierung ausnahmsweise auch noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung, „soweit dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen.“ Die Entscheidung, ob ein Erfordernis im vorgenannten Sinne anzunehmen ist, ist von den Kreditinstituten im Rahmen des risikobasierten Ansatzes selbst zu treffen. Die dafür und dagegen sprechenden Argumente und die Entscheidung sind zu dokumentieren, nicht zuletzt, um Rückfragen der Internen Revision bzw. des Jahresabschlussprüfers in nachvollziehbarer Weise beantworten zu können.

      bb) Sonderregelung für Kreditinstitute nach § 25j KWG

      55

      56

      57

      aa) Abgrenzung zum Boten

      58

      bb) Abgrenzung zum Bevollmächtigten

      59

      cc) Abgrenzung zum Verfügungsberechtigten nach § 154 Abs. 2 Nr. 1 AO

      60

      61

      Für die Identifizierung natürlicher Personen sind die nachfolgend genannten Angaben erforderlich.

      aa) Zu erhebende Angaben und Art der Erfassung, § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG

      62

      Folgende Angaben sind zu erheben:

Geburtsort;
Geburtsdatum;
Staatsangehörigkeit; und

      63

      Erfolgt die Identitätsüberprüfung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 GwG anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, sind außerdem Art, Nummer und ausstellende Behörde des vorgelegten Legitimationsdokuments

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