Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
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bb) Pflichtverletzung durch den Vertragspartner
52
Kommt der Vertragspartner seiner Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht nicht, nicht umfassend oder nicht rechtzeitig nach, ist eine bestehende Geschäftsbeziehung nach § 10 Abs. 9 S. 1 GwG zu kündigen, im Falle der Begründung einer Geschäftsbeziehung ist davon Abstand zu nehmen.
c) Zeitpunkt der Identifizierung, § 11 Abs. 1 GwG: Vor Begründung der Geschäftsbeziehung
53
Im Falle von Konto- bzw. Depoteröffnungen fällt die Begründung der Geschäftsbeziehung zeitlich i.d.R. auf den Abschluss, d.h. die Unterzeichnung des zugrundeliegenden Vertrags zwischen Kreditinstitut und Kunde.[48] Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 GwG ist die Identifizierung und die Identitätsüberprüfung grundsätzlich vor Begründung der Geschäftsbeziehung durchzuführen und abzuschließen.[49]
aa) Ausnahmetatbestand bei geringem Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
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Wenn ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, erlaubt § 11 Abs. 1 S. 2 GwG den Abschluss der Identifizierung ausnahmsweise auch noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung, „soweit dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen.“ Die Entscheidung, ob ein Erfordernis im vorgenannten Sinne anzunehmen ist, ist von den Kreditinstituten im Rahmen des risikobasierten Ansatzes selbst zu treffen. Die dafür und dagegen sprechenden Argumente und die Entscheidung sind zu dokumentieren, nicht zuletzt, um Rückfragen der Internen Revision bzw. des Jahresabschlussprüfers in nachvollziehbarer Weise beantworten zu können.
bb) Sonderregelung für Kreditinstitute nach § 25j KWG
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Für Kreditinstitute ist außerdem § 25j KWG heranzuziehen. Dieser gestattet, die „Identitätsüberprüfung des Vertragspartners, einer für diesen auftretenden Person und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abzuschließen.“ Allerdings muss das Konto oder Depot bis zum Abschluss der Überprüfung der Identität einer Sperre unterliegen, es dürfen keine Gelder und sonstige Vermögensgegenstände abverfügt werden.[50] Kontoeingänge oder der Erwerb von Wertpapieren gelten als unproblematisch, solange die Sperre bestehen bleibt und keine Weiterübertragungen möglich sind.[51]
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Die Identitätsüberprüfung ist unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Konto- oder Depoteröffnung abzuschließen. Für den Fall, dass die Identitätsüberprüfung im vorgenannten Fall scheitert oder nicht abgeschlossen wird, trifft § 25j S. 3 KWG Vorsorge: Die Rückzahlung von bereits eingegangenen Geldern darf nur auf das Konto erfolgen, von dem sie übertragen wurden.[52] In der Praxis sollte von beiden Ausnahmetatbeständen nur in einzelnen, begründbaren Fällen Gebrauch gemacht werden. Die Handhabung von § 25j KWG ist zudem Gegenstand der Beurteilung im Rahmen der Jahresabschlussprüfung von Kreditinstituten.[53]
d) Begriff des Vertragspartners
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Vertragspartner ist jede natürliche oder juristische Person, mit der eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung eingegangen wird, bzw. im Falle einer Gelegenheitstransaktion die Partei, mit der das der Transaktion zugrundeliegende Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnis geschlossen wird.[54]
aa) Abgrenzung zum Boten
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Nicht Vertragspartner i.S.d. GwG ist der Bote eines Vertragspartners, der lediglich eine Willenserklärung (des Vertragspartners) überbringt.[55] Separat zu prüfen ist, ob der Bote ggf. als für den Vertragspartner auftretende Person nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG zu identifizieren ist.[56]
bb) Abgrenzung zum Bevollmächtigten
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Ebenfalls nicht als Vertragspartner zu qualifizieren ist der Bevollmächtigte bzw. Stellvertreter des Vertragspartners i.S.v. § 164 BGB, der eine eigene Willenserklärung im Namen des Vollmachtgebers bzw. vertretenen Vertragspartners abgibt.[57] Auch hier ist separat zu prüfen, ob der Bevollmächtigte ggf. als für den Vertragspartner auftretende Person nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG zu identifizieren ist.[58]
cc) Abgrenzung zum Verfügungsberechtigten nach § 154 Abs. 2 Nr. 1 AO
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Der Begriff des Verfügungsberechtigten nach § 154 Abs. 2 AO geht über den Begriff des Vertragspartners i.S.d. GwG hinaus: Erfasst sind der Inhaber eines Kontos, seine gesetzlichen Vertreter und jede andere Person, die Kontovollmacht hat und somit zur Verfügung über das Konto bevollmächtigt ist.[59]
e) Identifizierung und Identitätsüberprüfung von natürlichen Personen als Vertragspartner
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Für die Identifizierung natürlicher Personen sind die nachfolgend genannten Angaben erforderlich.
aa) Zu erhebende Angaben und Art der Erfassung, § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG
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Folgende Angaben sind zu erheben:
– | Familienname und mindestens ein Vorname;[60] |
– | Geburtsort; |
– | Geburtsdatum; |
– | Staatsangehörigkeit; und |
– | Wohnanschrift bzw. im Ausnahmefall die postalische Anschrift, unter der der Vertragspartner erreichbar ist;[61] Anschriften dürfen grundsätzlich keine Postfach- oder c/o-Adressen sein. |
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Erfolgt die Identitätsüberprüfung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 GwG anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, sind außerdem Art, Nummer und ausstellende Behörde des vorgelegten Legitimationsdokuments