Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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befinden; – das Einverständnis der zu identifizierenden Person zur Aufzeichnung des Identifizierungsprozesses ist aufzuzeichnen; – bei der Zuteilung von Identifizierungsvorgängen an die Mitarbeiter müssen Mechanismen eingesetzt werden, die einer vorhersehbaren Zuteilung und der dadurch bestehenden Manipulationsmöglichkeit entgegenwirken; – die Videoidentifizierung muss in Echtzeit und ohne Unterbrechung erfolgen; – es sind nur Ende-zu-Ende verschlüsselte Videochats zulässig, die die Empfehlungen der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik einhalten (BSI TR-02102); – zum Videoidentifizierungsverfahren sind nur Ausweisdokumente zugelassen, die über ausreichende Sicherheitsmerkmale verfügen;[80] – der Mitarbeiter muss sich davon überzeugen, dass das Lichtbild sowie die Personenbeschreibung auf dem verwendeten Legitimationsdokument zu der zu identifizierenden Person passen; – das Videoidentifizierungsverfahren ist abzubrechen, wenn die visuelle Überprüfung bzw. die sprachliche Kommunikation zwischen Mitarbeiter und zu identifizierender Person beeinträchtigt sind; – während der Videoidentifizierung muss die zu identifizierende Person eine an sie per Email oder SMS gesendete Ziffernfolge (TAN) online eingeben und an den Mitarbeiter zurücksenden; die erfolgreiche Bestätigung der TAN schließt das Videoidentifizierungsverfahren ab; – der gesamte Prozess der Videoidentifizierung ist aufzuzeichnen, die Aufzeichnung ist gem. § 8 Abs. 3 GwG fünf Jahre aufzubewahren.

      (3) Identitätsüberprüfung durch Dritte (insbesondere Postident-Verfahren)

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      Im Vergleich zur Identifizierung natürlicher Personen ist für einen Großteil der Kreditinstitute die Identifizierung juristischer Personen in der täglichen operativen Arbeit weitaus zeit- und arbeitsintensiver. Im nachfolgenden Abschnitt sollen die wesentlichen Aspekte für die in der Praxis relevanten Rechtsformen erläutert werden.

      aa) Einzelne praxisrelevante Rechtsformen

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      Im Rahmen der Identifizierung und Identitätsüberprüfung von juristischen Personen als Vertragspartner sind für viele Kreditinstitute insb. die folgenden Rechtsformen nach deutschem Recht praxisrelevant.

      (1) Juristische Personen des Privatrechts

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      Hierzu zählen insbesondere:

Aktiengesellschaften (AG);
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH);
Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA);
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR);
Offene Handelsgesellschaften (OHG);
Kommanditgesellschaften (KG);
eingetragene Genossenschaften (e.G.);
Partnerschaftsgesellschaften (PartG);
eingetragene Vereine (e.V.); und
Stiftungen des Privatrechts.

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      Nicht als juristische Person zu qualifizieren, aber nicht weniger praxisrelevant sind die Identifizierung von:

nicht rechtsfähigen Vereinen; und
Wohnungseigentümergemeinschaften.

      (2) Juristische Personen des öffentlichen Rechts

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      Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählen insbesondere:

Körperschaften des öffentlichen Rechts;
Anstalten des öffentlichen Rechts; und
Stiftungen des öffentlichen Rechts.

      bb) Zu erhebende Angaben und Art der Erfassung, § 11 Abs. 4 Nr. 2 GwG

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      Im Rahmen der Identifizierung der o.g. juristischen Personen sind folgende Angaben zu erheben.

      (1) Firma, Name oder Bezeichnung

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