Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White
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(3) Identitätsüberprüfung durch Dritte (insbesondere Postident-Verfahren)
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Kreditinstitute können die Identifizierung und die Identitätsüberprüfung auf Dritte übertragen.[81] Besonders praxisrelevant ist in diesem Zusammenhang die Nutzung des Postident-Verfahrens, dass nicht unter die nach § 17 Abs. 1 GwG (kraft Gesetz zur Ausführung der allgemeinen Sorgfaltspflichten geeignete Dritte) fällt. Stattdessen ist § 17 Abs. 5 GwG anwendbar, der die vertragliche Auslagerung auf „andere Personen und Unternehmen“ regelt.
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An sich wäre daher insbesondere eine vertragliche Vereinbarung zwischen Kreditinstitut und der Deutschen Post AG über die Auslagerung der Identifizierung und Identitätsüberprüfung erforderlich. Da das Postident-Verfahren jedoch in der Vergangenheit als „per se“ zuverlässig angesehen wurde, ist davon auszugehen, dass auch zukünftig weder eine vertragliche Vereinbarung noch eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 17 Abs. 7 GwG erforderlich sein dürften.[82]
f) Identifizierung und Identitätsüberprüfung von juristischen Personen als Vertragspartner
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Im Vergleich zur Identifizierung natürlicher Personen ist für einen Großteil der Kreditinstitute die Identifizierung juristischer Personen in der täglichen operativen Arbeit weitaus zeit- und arbeitsintensiver. Im nachfolgenden Abschnitt sollen die wesentlichen Aspekte für die in der Praxis relevanten Rechtsformen erläutert werden.
aa) Einzelne praxisrelevante Rechtsformen
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Im Rahmen der Identifizierung und Identitätsüberprüfung von juristischen Personen als Vertragspartner sind für viele Kreditinstitute insb. die folgenden Rechtsformen nach deutschem Recht praxisrelevant.
(1) Juristische Personen des Privatrechts
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Hierzu zählen insbesondere:
– | Aktiengesellschaften (AG); |
– | Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH); |
– | Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA); |
– | Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR); |
– | Offene Handelsgesellschaften (OHG); |
– | Kommanditgesellschaften (KG); |
– | eingetragene Genossenschaften (e.G.); |
– | Partnerschaftsgesellschaften (PartG); |
– | eingetragene Vereine (e.V.); und |
– | Stiftungen des Privatrechts. |
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Nicht als juristische Person zu qualifizieren, aber nicht weniger praxisrelevant sind die Identifizierung von:
– | nicht rechtsfähigen Vereinen; und |
– | Wohnungseigentümergemeinschaften. |
(2) Juristische Personen des öffentlichen Rechts
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Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählen insbesondere:
– | Körperschaften des öffentlichen Rechts; |
– | Anstalten des öffentlichen Rechts; und |
– | Stiftungen des öffentlichen Rechts. |
bb) Zu erhebende Angaben und Art der Erfassung, § 11 Abs. 4 Nr. 2 GwG
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Im Rahmen der Identifizierung der o.g. juristischen Personen sind folgende Angaben zu erheben.
(1) Firma, Name oder Bezeichnung
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Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.[83] Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt, vgl. § 1