Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mike White

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Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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[23]

      Leitlinie – L09 Compliance Risikoanalyse (CRA); vom September 2017; abrufbar unter www.dico-ev.de (für Mitglieder kostenlos).

       [24]

      Abrufbar unter www.fatf-gafi.org.

       [25]

      Aktualisierte Fassung vom Juni 2019.

       [26]

      Aktualisierte Fassung vom Oktober 2019.

       [27]

      Abrufbar unter www.bis.org.

       [28]

      Abrufbar unter https://www.bis.org/bcbs/publ/comments/d483/overview.htm.

       [29]

      Abrufbar unter www.wolfsberg-principles.com.

       [30]

      Gezeigte Kategorisierung beispielhaft, auch andere Abstufungen möglich.

       [31]

      Gezeigte Kategorisierung beispielhaft, auch andere Abstufungen möglich.

       [32]

      § 6 Abs. 1 GwG.

       [33]

      Vgl. Herzog/Herzog § 5 Rn. 9.

       [34]

      Vgl. Herzog/Herzog § 5 Rn. 9.

       [35]

      Vgl. BaFin AuA GwG, Ziff. 2.3.

       [36]

      Vgl. MaRisk AT 9 Ziff. 1 ff.

       [37]

      Vgl. die Ausführungen zur Durchführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte (§ 17 GwG) im 5. Kap.

       [38]

      Die genannten (operativen) Risiken bestehen trotz der Tatsache, dass die Verantwortung für die Sicherungsmaßnahmen beim auslagernden Institut verbleiben und das Institut den Dienstleister regelmäßig überwacht.

       [39]

      (Auslands)repräsentanzen vorliegend verstanden als Organisationseinheiten, deren Hauptaufgaben in der Kontaktpflege und Geschäftsanbahnung bestehen.

       [40]

      § 290 Abs. 1 und 2 HGB: Tochterunternehmen sind nach § 290 Abs. 1 HGB solche Unternehmen, auf die das Mutterunternehmen beherrschenden Einfluss nehmen kann; beherrschender Einfluss besteht insbesondere dann, wenn dem Mutterunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht.

       [41]

      § 271 Abs. 1 HGB: Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen.

       [42]

      Gemeint ist hier das Volumen des Umsatzes mit Produkten bzw. Dienstleistungen des Instituts.

       [43]

      Im weiteren Kap. der besseren Lesbarkeit halber als „PEP“ bezeichnet.

       [44]

      Siehe BaFin AuA GwG, Ziff. 2.3.

       [45]

      GwG, Anlage 1 Nr. 1c).

       [46]

      GwG, Anlage 1 Nr. 2.

       [47]

      Siehe Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

       [48]

      Vgl. Bericht der Kommission an das europäische Parlament und den Rat über die Bewertung der mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt (COM (2019) 370 final; vom 24.7.2019).

       [49]

      Bei einem Share Deal wird, im Gegensatz zum Asset Deal, nicht die Immobilie selbst erworben. Stattdessen wird die Immobilie in ein Unternehmen überführt und Anteile an eben jenem Unternehmen erworben.

       [50]

      Gem. § 1 Abs. 9 ZAG ist ein Agent „jede natürliche oder juristische Person, die als selbstständiger Gewerbetreibender im Namen eines Instituts Zahlungsdienste ausführt. Die

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