Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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Ergebnis ebenso, jedoch mit abweichender Begründung (Anwendung über Art. 15 SE-VO) Lutter/Hommelhoff/Bayer Art. 32 SE-VO Rn. 26; KölnKomm AktG/Paefgen Art. 32 SE-VO Rn. 46; wiederum anders (Analogie zu Art. 18 SE-VO) MünchKomm AktG/Schäfer Art. 32 SE-VO Rn. 12; Schwarz Art. 32 Rn. 14; gänzlich a. A. Theisen/Wenz/Neun S. 145.

       [210]

      Art. 20 Abs. 1 S. 2 c, 32 Abs. 2 S. 3 SE-VO.

       [211]

      Theisen/Wenz/Neun S. 145.

       [212]

      Dazu s. u. Rn. 168 ff.

       [213]

      Art. 20 Abs. 1 S. 2 f, 32 Abs. 2 S. 3 SE-VO.

       [214]

      Hier kommen bspw. Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte in Betracht, die von einer Gründungsgesellschaft ausgegeben wurden.

       [215]

      Art. 20 Abs. 1 S. 2 g, 32 Abs. 2 S. 3 SE-VO.

       [216]

      Zu den Einzelheiten des Satzungsinhalts wird auf die Darstellung im 4. Kap. verwiesen.

       [217]

      Art. 20 Abs. 1 S. 2 b, 32 Abs. 2 S. 3 SE-VO.

       [218]

      Art. 15 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 23 Abs. 3 Nr. 3 AktG.

       [219]

      Art. 15 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 182 Abs. 1 AktG.

       [220]

      Für einen Überblick zu anderen vertretenen Lösungsansätzen vgl. Lutter/Hommelhoff/Bayer Art. 32 SE-VO Rn. 31 ff., 34; Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 32 SE-VO Rn. 66 ff. m. w. N.

       [221]

      Zur Zulässigkeit vgl. Hüffer § 182 Rn. 12; Münch. Hdb. GesR IV/Krieger/Kraft § 56 Rn. 23.

       [222]

      Im Hinblick auf die zwei unterschiedlichen Fristen könnte sich auch eine zweistufige Kapitalerhöhung anbieten.

       [223]

      So etwa Lutter/Hommelhoff/Bayer Art. 32 SE-VO Rn. 31 ff., 34; Spindler/Stilz/Casper Art. 32 SE-VO Rn. 10; MünchKomm AktG/Schäfer Art. 32 SE-VO Rn. 14, Art. 33 SE-VO Rn. 22 f. Zur Problematik des bedingten Kapitals bei der SE-Gründung, das nach überwiegender Meinung für eine AG in der Gründungssatzung im Umkehrschluss aus § 202 Abs. 1, 2 AktG unzulässig ist (h.M., vgl. MünchKomm AktG/Fuchs § 192 Rn. 22 m.w.N.; a. A. aber etwa Münch. Hdb. GesR IV/Krieger § 57 Rn. 11) vgl. Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 32 SE-VO Rn. 68. Andere halten auch eine nur unbezifferte Angabe des Grundkapitals unter Nennung der Mindesthöhe und der größtmöglichen Höhe für ausreichend, fordern dann jedoch nach Abschluss des Einbringungsverfahrens eine Präzisierung und erneute Beurkundung der Satzung, vgl. Stöber AG 2013, 110, 116 f. m. w. N.

       [224]

      Art. 20 Abs. 1 S. 2 i, 32 Abs. 2 S. 3 SE-VO.

       [225]

      Zum Verfahren über die Beteiligung der AN in der SE wird auf die Ausführungen im 13. Kap. verwiesen.

       [226]

      Art. 32 Abs. 2 S. 3, 4 SE-VO; Art. 32 Abs. 2 S. 3 SE-VO, der von den durch die Aktionäre einzubringenden Anteilen spricht, ist unrichtig übersetzt. Dies ergibt sich schon aus Art. 2 Abs. 2 SE-VO. Neben AG können auch GmbH die Gründung einer Holding-SE anstreben. Gesellschafter einer GmbH sind jedoch keine Aktionäre. In Art. 32 Abs. 2 S. 3 SE-VO in der englischen Fassung wird das Wort „shareholder“ verwendet. Shareholder sind aber nicht nur Aktionäre, sondern Gesellschafter aller Arten von Kapitalgesellschaften. Nach teleologischer Auslegung ist „Aktionär“ i. S. v. Art. 32 Abs. 2 S. 3 SE-VO (deutsche Fassung) jeder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, welche die Gründung einer Holding-SE anstreben kann.

       [227]

      Ob die Holding-SE abhängig i. S. d. § 17 AktG sein wird, kann in bestimmten Konstellationen bis zum Ende der Nachfrist offen sein; insoweit bietet sich ein bedingtes Barabfindungsangebot an; ebenso Ihrig/Wagner BB 2004, 1749, 1752. Zu den Einzelheiten des Barabfindungsangebots vgl. unten Rn. 198 ff.

       [228]

      Der Wortlaut des Art. 32 Abs. 4 S. 2 bezieht sich zwar allein auf die Erstellung des Holdingprüfungsberichts, ein gemeinsamer Bericht der Holdingprüfer setzt jedoch denknotwendig eine gemeinsame Holdingprüfung voraus; im Ergebnis ebenso Theisen/Wenz/Neun S. 151.

       [229]

      Bejahend Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 32 SE-VO Rn. 84 (da Prüfung und Prüfbericht der Absicherung und Information der Anteilseigner dienten); KölnKomm AktG/Paefgen Art. 32 SE-VO Rn. 101.

       [230]

      KölnKomm AktG/Paefgen Art. 32 SE-VO Rn. 90; Habersack/Drinhausen/Scholz Art. 32 SE-VO Rn. 85.

       [231]

      § 10 Abs. 2 UmwG analog.

       [232]

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