Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
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BGHZ 83, 122 = ZIP 1982, 568; BGH ZIP 2004, 993 mit Anm. Altmeppen; BGH ZIP 2004, 1001.
Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 4 Rn. 8.
Bspw. §§ 311b, 925 BGB, § 15 GmbHG.
Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 4 Rn. 6.
Die dingliche Einbringung kann auch später, muss aber innerhalb von 5 Jahren nach der Eintragung der SE-Tochtergesellschaft erfolgen, § 36a Abs. 2 S. 2 AktG.
Vgl. § 22 Abs. 6 SEAG; der Gründungsbericht fällt nicht in den Kompetenzbereich der geschäftsführenden Direktoren, da die Gründung einer Tochtergesellschaft mit den zugehörigen Berichten über die Führung der Geschäfte der Gesellschaft hinausgeht – vgl. zur Aufgabenabgrenzung die Ausführungen im 5. Kap.
Zu den Einzelheiten vgl. Hüffer § 32 Rn. 3; Münch. Hdb. GesR IV/Hoffman-Becking § 3 Rn. 19.
Vgl. §§ 21 Abs. 3, 22 Abs. 6 SEAG. Die Gründungsprüfung wird durch alle bereits bestellten Mitglieder des Aufsichtsrats bzw. Verwaltungsrats durchgeführt; die Arbeitnehmervertreter sind zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht gewählt.
Vgl. dazu Hüffer § 34 Rn. 2 f.
Vgl. dazu Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 4 Rn. 31.
Wegen der Gesamtzuständigkeit durch sämtliche Organmitglieder.
Hüffer § 34 Rn. 5.
Neben diesen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen vgl. zu den persönlichen Ausschließungsgründen § 33 Abs. 5 AktG.
Münch. Hdb. GesR IV/Hoffmann-Becking § 4 Rn. 33.
Vgl. § 36 Abs. 1 AktG.
Vgl. § 21 Abs. 1 SEAG.
An der Anmeldung können nur die bis dahin bestellten Mitglieder des Aufsichtsrats bzw. Verwaltungsrats mitwirken; die Arbeitnehmervertreter sind zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht gewählt.
H.M.; Hüffer § 36 Rn. 4 m. w. N.
§§ 36 Abs. 2, 36a Abs. 1 AktG.
Dieser Nachweis kann bei Einzahlung auf ein Bankkonto durch eine Bestätigung der kontoführenden Bank geführt werden, § 37 Abs. 1 S. 3 AktG.
§§ 36 Abs. 2, 37 Abs. 1 AktG.
§§ 36a Abs. 2, 37 Abs. 1 AktG.
Art. 15 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 41 Abs. 1 S. 1 AktG.
Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, wie es in Art. 14 SE-VO noch bezeichnet wird, wurde mit Wirkung zum 1.2.2003 in Amtsblatt der Europäischen Union umbenannt.
3 › IV. Vorrats-SE
IV. Vorrats-SE
1. Gründung
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Die Gründung einer SE als Vorratsgesellschaft ist zulässig.[1] Sie stellt insbesondere keine Umgehung des numerus clausus der Gründungsformen aus Art. 2, 3 SE-VO sowie des für jede Gründung geforderten Mehrstaatlichkeitsprinzips dar.[2] Die Gründungsvarianten der SE-VO setzen keine Geschäftstätigkeit der zu gründenden SE voraus. Die SE-VO bietet auch keinen Schutz vor faktischen Erleichterungen einer SE-Gründung infolge der effektiven Kombination verschiedener Gründungstatbestände.[3] Maßgeblich ist allein, dass die formalen Voraussetzungen des jeweiligen Gründungstatbestands eingehalten werden. Die Vorratsgründung ist gegenüber dem Registergericht – etwa