Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 399 FamFG die Folge sein.[4] Ist das Grundkapital in der Satzung ausgewiesen, entspricht dieses aber nicht den Anforderungen des Art. 4 SE-VO, kommen diese Verfahren nicht in Betracht.

      4V › 2. Aufteilung in Aktien

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      In der Satzung muss bestimmt werden, ob die SE Nennbetrags- oder Stückaktien ausgeben soll (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG). Werden Nennbetragsaktien

      ausgegeben, weisen diese jeweils einen auf volle Euro lautenden Nennbetrag aus. Bei der Stückaktie verteilt sich das satzungsmäßige Grundkapital auf die Anzahl der ausgegebenen Aktien. Diese haben dementsprechend lediglich einen – wenn man so will – rechnerischen Nennbetrag.

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      Soweit eine Vinkulierung gewünscht sein sollte, ist dies in der Satzung der SE vorzusehen. Soweit lediglich bestimmt wird, dass die Übertragung der Aktien von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig ist, entscheidet über die Zustimmung bei der SE das Leitungs- (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 68 Abs. 2 S. 2 AktG) oder das Verwaltungsorgan (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 68 Abs. 2 S. 2 AktG, Art. 43 Abs. 4 SE-VO, § 22 Abs. 6 SEAG).

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      Bei der dualistischen SE kann der Satzungsgeber darüber hinaus die Kompetenz zur Erteilung der Zustimmung auch dem Aufsichtsorgan oder der Hauptversammlung zuweisen (Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO, § 68 Abs. 2 S. 3 AktG). Bei der monistischen SE steht dem Satzungsgeber nur die Option zu, über die Zustimmung die Hauptversammlung entscheiden zu lassen, was schlicht dem Umstand geschuldet ist, dass im monistischen System kein dem Aufsichtsrat entsprechendes Gremium vorgesehen ist, sondern dessen Aufgaben vom Verwaltungsorgan, das ohnehin über die Zustimmung zu entscheiden hat, erfüllt werden.

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      Sowohl beim dualistischen als auch beim monistischen System, hat der Satzungsgeber die Möglichkeit, die Gründe aufzuführen, aus denen die Zustimmung verweigert werden darf.

      4V › 3. Angaben zur Aufbringung des Grundkapitals

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      Hinsichtlich der Angaben in der Satzung zur Aufbringung des Grundkapitals ist nach den verschiedenen Gründungsalternativen zu unterscheiden.

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      Im Fall des Formwechsels (Art. 2 Abs. 4 SE-VO) reicht es aus, wenn in der Satzung festgesetzt wird, dass das Grundkapital durch Formwechsel des bisherigen Rechtsträgers erbracht wurde. Hierbei ist die Firma und der Sitz des formwechselnden Rechtsträgers anzugeben.

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