Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
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Bei der Gründung einer Tochter-SE (Art. 2 Abs. 3 SE-VO) oder der SE-Tochtergesellschaft (Art. 3 Abs. 2 SE-VO) ergeben sich gegenüber der deutschen AG keine Besonderheiten, denn bei diesen Gründungsformen handelt es sich um eine klassische Bar- oder Sachgründung.[19]
Anmerkungen
Vgl. KölnKomm AktG/Wenz Art. 4 Rn. 2; Hommelhoff AG 2001, 279, 286; Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 4 SE-VO Rn. 11 f.; dass diese Unternehmen aber gerade nicht von dieser Rechtsform ferngehalten werden sollten, wird in dem 13. Erwägungsgrund zur SE-VO zum Ausdruck gebracht: „…empfiehlt es sich ein Mindestkapital festzusetzen, das die Gewähr dafür bietet, dass diese Gesellschaften über eine ausreichende Vermögensgrundlage verfügen, ohne dass dadurch kleinen und mittleren Unternehmen die Gründung von SE erschwert wird“.
Zu Statistiken wie viele SE Gründungen es in den letzten Jahrern gab, wobei die Zahl stetig ansteigt: Schuberth/von der Höh AG 2014, 439 ff.
KölnKomm/Wenz Art. 4 SE-VO Rn. 20f.; Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 4 SE-VO Rn. 17.
Habersack/Drinhausen/Diekmann Art. 4 SE-VO Rn. 9 f.; zu den Einzelheiten siehe auch unter Rn. 16 ff.
Lutter/Hommelhoff/Fleischer Art. 5 SE-VO Rn. 10; KölnKomm AktG/Wenz Art. 5 Rn. 10 f; MünchKomm AktG/Oechsler Art. 5 SE-VO Rn. 6.
Henn/Frodermann/Jannott/Hagemann § 2 Rn. 47.
Ausführlich zum Vorgehen bei der Umstellung der Aktienart: Henn/Frodermann/Jannott/Hagemann § 2 Rn. 50 f.
KölnKomm AktG/Dauner-Lieb § 10 Rn. 7.
Henn/Frodermann/Jannott/Hagemann § 2 Rn. 54.
Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung; vgl. Einführung zum Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der Stimmrechtsausübung (NaStraG), BGBl I S. 123.
Henn/Frodermann/Jannott/Hagemann § 2 Rn. 55 f.
Henn/Frodermann/Jannott/Hagemann § 2 Rn. 72; Spindler/Stilz/Vatter § 11 AktG Rn. 1.
MünchKomm AktG/Heider § 12 Rn. 30; Großkommentar/Brändel § 12 Rn. 22; Münch. Hdb. GesR IV/Wiesner § 13 Rn. 9.
Münch. Hdb. GesR IV/Wiesner § 13 Rn. 7.
Spindler/Stilz/Vatter § 10 AktG Rn. 49.
Happ/Reichert 19.01 Rn. 51.
Happ/Reichert 19.01 Rn. 51; Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 17 SE-VO Rn. 17 f; Habersack/Drinhausen/Marsch-Barner Art. 17 SE-VO Rn. 7 f.
Zu den Einzelheiten vgl. 3. Kap. Rn. 142.
Vgl. 3. Kap. Rn. 205.
4 › VI. Organstruktur
VI. Organstruktur
4 › VI › 1. Wahlmöglichkeit der Organisationsverfassung
1. Wahlmöglichkeit der Organisationsverfassung
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Ein besonderes Merkmal der SE ist die Möglichkeit, die Organisationsverfassung auszuwählen. Der Satzungsgeber hat nach Art. 38 b SE-VO das Recht, entweder ein Aufsichts- und ein Leitungsorgan (dualistisches System) oder ein Verwaltungsorgan (monistisches System) zu wählen. Damit hat der Verordnungsgeber – unabhängig von der Rechtstradition des jeweiligen Mitgliedsstaates – die Möglichkeit geschaffen, zwischen dem monistischen und dem dualistischen System zu wählen. Dieses Wahlrecht ist eine der zentralen Neuerungen, die durch die Einführung der SE geschaffen wurde.[1] Somit können in den Ländern, die für ihre Gesellschaften monistische Leitungsstrukturen vorsehen, wie beispielsweise England, Luxemburg, Schweden oder Island;[2] nunmehr auch dualistische Leitungsstrukturen genutzt und umgekehrt in Ländern, in denen das dualistische System etabliert war, auch monistische Leitungsstrukturen gewählt werden. Diese Wahlfreiheit ist erst 1998 unter britischer Ratspräsidentschaft in den Text der SE-VO aufgenommen worden.[3]
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