Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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ist in der Satzung der SE vorzunehmen. Da die SE-VO keinen Auffangmechanismus vorsieht, der für den Fall eingreift, in dem der Satzungsgeber keine Wahl zwischen monistischem und dualistischem Leitungssystem getroffen hat, handelt es sich bei diesem Wahlrecht um einen Pflichtbestandteil der Satzung. Unterbleibt die Wahl in der Satzung, stellt dies ein Eintragungshindernis dar (Art. 15 Abs. 1 SE-VO i. V. m. § 38 Abs. 4 Nr. 1 AktG).[4] Wird die SE dennoch eingetragen, liegt ein Satzungsmangel vor, der allerdings, mangels gesetzlich angeordneter Rechtsfolgen, ohne Konsequenzen bleibt.

      4VI › 2. Nachträgliche Änderung der Organisationsverfassung

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      Mit der Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung enden diealtenOrganverhältnisse (Aufsichtsorgan, Leitungsorgan, Verwaltungsorgan) automatisch. Im Falle des Wechsels vom monistischen ins dualistische System endet auch die Amtszeit der geschäftsführenden Direktoren. Ein gesonderter Widerruf ist nicht erforderlich. Soweit neben dem Organverhältnis – wie beim Leitungsorgan – noch Dienstverhältnisse bestehen, sind diese gesondert aufzuheben. Entsprechendes gilt für das Dienstverhältnis der geschäftsführenden Direktoren.

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      Anmerkungen

       [1]

      Zu Recht wurde diese Wahlmöglichkeit von Hommelhoff AG 2001, 279, 282 als revolutionär bezeichnet. Zur Tendenz, dass europaweit verhältnismäßig mehr SE in Ländern gegründet werden, deren nationales Recht lediglich die dualistische Struktur zulässt vgl. Schubert/von der Höh AG 2014, 439, 442.

       [2]

      Vgl. 15. Kap. zu Island Rn. 1350 ff.; 15. Kap. zu Luxemburg Rn. 2179; 15. Kap. zu Schweden Rn. 3311 ff.

       [3]

      KölnKomm AktG/Paefgen Art. 38 SE-VO Rn. 5.

       [4]

      KölnKomm AktG/Paefgen Art. 38 SE-VO Rn. 10; zu den Rechtsfolgen bei dennoch erfolgter Eintragung vgl. Rn. 16 ff.

       [5]

      KölnKomm AktG/Paefgen

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