Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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eine Satzungsregelung aufzunehmen, nach der ein Beschluss dann angenommen ist, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen.

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      Fraglich ist, inwieweit die Stellung des Vorsitzenden des Aufsichts- oder Leitungsorgans durch die Satzung gestärkt werden kann. Denkbar wäre beispielsweise, dem Vorsitzenden ein Veto-Recht oder das Recht zuzubilligen, andere Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu einem bestimmten Verhalten anzuweisen. Insoweit ist zwischen Aufsichts- und Leitungsorgan zu unterscheiden:

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      Folglich kann in der Satzung der SE – anders als in der Satzung der deutschen AG – sowohl für das Leitungs- als auch für das Überwachungsorgan ein Veto-Recht für den Vorsitzenden eingeräumt werden. Dies gilt auch, soweit die SE paritätisch mitbestimmt sein sollte. Gleichwohl empfiehlt es sich, soweit Veto-Rechte vorgesehen werden sollen, dies vorab mit dem Registergericht abzustimmen. Alleinentscheidungsrechte des Vorsitzenden sind indessen weder im Aufsichts– noch im Leitungsorgan zulässig.

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