Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
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Soweit Mitglieder des Aufsichts- bzw. Verwaltungsorgans betroffen sind, die aufgrund der Satzung entsendet werden, können die Voraussetzungen bei Einräumung des Entsenderechts in den Grenzen des § 138 BGB beliebig festgelegt werden, da es dem Satzungsgeber ohnehin frei steht, überhaupt Entsendungsrechte in der Satzung aufzunehmen.[40] Nachträgliche Änderungen sind nur mit Zustimmung des Entsendeberechtigten zulässig.
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Hinsichtlich der von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder dürfen statutarische Bestellungsvoraussetzungen nicht dazu führen, dass das Wahlrecht der Hauptversammlung faktisch eingeschränkt wird.[41] In diesem Rahmen sind daher insbesondere Mindest- oder Höchstalter (sofern hiermit nicht gegen das AGG verstoßen wird[42]), Staatsangehörigkeit, berufliche Qualifikation, Sachkunde und Aktionärseigenschaft möglich.[43]
3.4 Geschäftsordnung
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Es ist sowohl für das Leitungsorgan als auch für das Aufsichtsorgan möglich, eine Geschäftsordnung festzulegen.[44] Eine besondere Ermächtigung in der Satzung der SE ist hierfür nicht erforderlich.[45] Gleichwohl ist eine solche (bloß deklaratorisch wirkende) Ermächtigung in zahlreichen Satzungen dualistischer SE anzutreffen.[46] Allerdings können Regelungen über die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung nicht in einer etwaigen Geschäftsordnung geregelt werden, da Art. 50 Abs. 1 SE-VO es ausschließlich dem Satzungsgeber gestattet, diesbezüglich Regelungen vorzusehen.[47]
3.5 Mitglieder des ersten Aufsichtsorgans
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Die Mitglieder des ersten Aufsichtsorgans können gem. Art. 40 Abs. 2 S. 2 SE-VO durch die Satzung bestellt werden.[48] Eine solche satzungsmäßige Bestellung ist indessen keineswegs zwingend, sondern ist eine bloße Regelungsoption. In der Praxis wird von dieser Regelungsoption nur vereinzelt Gebrauch gemacht.[49]
3.6 Vergütung des Aufsichtsorgans
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Die SE-VO enthält keine Reglungen zur Vergütung des Aufsichtsorgans, sodass nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO auf § 113 AktG und die hierzu entwickelten Grundsätze zurückzugreifen ist. Die Vergütung kann danach entweder in der Satzung oder durch Hauptversammlungsbeschluss festgelegt werden. Einzig für das erste Aufsichtsorgan muss die Vergütung durch die Hauptversammlung nach dem Ende der ersten Amtszeit festgelegt werden. Die Vergütung kann neben Festvergütungsbestandteilen, Sitzungsgeldern und funktionsabhängigen Vergütungen auch gewinn- oder erfolgsbezogene Vergütungen vorsehen, sodass hier ein erheblicher Gestaltungsspielraum besteht.[50] Zu den Einzelheiten kann auf die einschlägigen Kommentierungen zum deutschen Aktienrecht verwiesen werden.[51]
3.7 Ermächtigung an den Aufsichtsrat zur Änderung der Satzungsfassung
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Bei der deutschen AG kann die Hauptversammlung die Befugnis zu Änderungen, die lediglich die Fassung betreffen, gem. § 179 Abs. 1 S. 2 AktG auf den Aufsichtsrat übertragen.[52] Obwohl die SE-VO Satzungsänderungen in Art. 59 SE-VO regelt und keine Möglichkeit vorsieht, bloße Fassungsänderungen an den Aufsichtsrat zu delegieren, geht die ganz h.M.[53] zu Recht davon aus, dass Art. 59 SE-VO insoweit nicht abschließend ist und dementsprechend nach Art. 9 Abs. 1 c ii SE-VO nationales Aktienrecht zur Anwendung kommt.
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Eine solche Ermächtigung kann entweder durch Beschluss der Hauptversammlung oder – was sich empfiehlt – durch die Satzung der SE erfolgen.
Anmerkungen
Habersack/Drinhausen/Seibt Art. 39 SE-VO Rn. 39; MünchKomm AktG/Reichert/Brandes Art. 39 SE-VO Rn. 20; Manz/Mayer/Schröder/Manz Art. 39 SE-VO Rn. 51; KölnKomm AktG/Paefgen Art. 38 SE-VO Rn. 76.
Vgl. hierzu bereits oben Rn. 16 ff.
Vgl. hierzu Habersack/Drinhausen/Seibt Art. 39 SE-VO Rn. 41; MünchKomm AktG/Reichert/Brandes Art. 39 SE-VO Rn. 21; zu der Frage, ob § 16 S. 2 SEAG wirksam ist oder gegen Art. 13 Abs. 2 SE-RL verstößt, vgl. Habersack/Drinhausen/Seibt Art. 39 SE-VO Rn. 41.
KölnKomm AktG/Paefgen Art. 40 SE-VO Rn. 95.
Dies wird von KölnKomm AktG/Paefgen Art. 40 SE-VO Rn. 98 mit Verweis auf Art. 40 Abs. 3 S. 2 SE-VO für unzulässig gehalten; MünchKomm AktG/Reichert/Brandes Art. 40 SE-VO Rn. 66; andererseits wird genau dies in der Praxis praktiziert: vgl. Satzung der AIXTRON SE § 11 Nr. 1 (…) „Die Hauptversammlung kann auch eine andere durch drei teilbare Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern bestimmen“.
Vgl. § 7 der Satzung der MAN SE: 16 Mitglieder; vgl. § 9 der Satzung der Axel Springer SE: 9 Mitglieder; § 10 der Satzung der Nordex SE: 6 Mitglieder; § 10 der Satzung der BASF SE: 10 Mitglieder; § 10 der Satzung der Hannover Rück SE: 9 Mitglieder; § 8 der Satzung der E-ON SE: 2 Mitglieder; § 11 der Satzung der Bilfinger SE: 12 Mitglieder; § 9 der Satzung der Porsche SE: 9 Mitglieder; § 6 der Satzung der Allianz SE: 12 Mitglieder.
Vgl. hierzu 5. Kap. Rn. 85.
KölnKomm AktG/Paefgen Art. 40 SE-VO Rn. 111; Habersack/Drinhausen/Seibt Art. 40 SE-VO Rn. 68.
Habersack/Drinhausen/Seibt Art. 40 SE-VO Rn. 68.