Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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ist die deutsche Fassung der SE-VO insoweit, als die Satzung der SE „in Anlehnung“ an die für nationale AG geltenden Rechtsvorschriften besondere Voraussetzungen für die Mitgliedschaft festlegen kann. In den anderen Sprachfassungen wird durchweg insgesamt auf das nationale Aktienrecht verwiesen.[38] Da die Auslegung der SE-VO insbesondere auch nach den anderen Sprachfassungen der SE-VO erfolgt,[39] gelten die Grundsätze, die für deutsche AG entwickelt wurden, entsprechend. Dementsprechend ist, wie für § 100 Abs. 4 AktG, zu differenzieren:

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      Eine solche Ermächtigung kann entweder durch Beschluss der Hauptversammlung oder – was sich empfiehlt – durch die Satzung der SE erfolgen.

      Anmerkungen

       [1]

      Habersack/Drinhausen/Seibt Art. 39 SE-VO Rn. 39; MünchKomm AktG/Reichert/Brandes Art. 39 SE-VO Rn. 20; Manz/Mayer/Schröder/Manz Art. 39 SE-VO Rn. 51; KölnKomm AktG/Paefgen Art. 38 SE-VO Rn. 76.

       [2]

      Vgl. hierzu bereits oben Rn. 16 ff.

       [3]

      Vgl. hierzu Habersack/Drinhausen/Seibt Art. 39 SE-VO Rn. 41; MünchKomm AktG/Reichert/Brandes Art. 39 SE-VO Rn. 21; zu der Frage, ob § 16 S. 2 SEAG wirksam ist oder gegen Art. 13 Abs. 2 SE-RL verstößt, vgl. Habersack/Drinhausen/Seibt Art. 39 SE-VO Rn. 41.

       [4]

      KölnKomm AktG/Paefgen Art. 40 SE-VO Rn. 95.

       [5]

      Dies wird von KölnKomm AktG/Paefgen Art. 40 SE-VO Rn. 98 mit Verweis auf Art. 40 Abs. 3 S. 2 SE-VO für unzulässig gehalten; MünchKomm AktG/Reichert/Brandes Art. 40 SE-VO Rn. 66; andererseits wird genau dies in der Praxis praktiziert: vgl. Satzung der AIXTRON SE § 11 Nr. 1 (…) „Die Hauptversammlung kann auch eine andere durch drei teilbare Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern bestimmen“.

       [6]

      Vgl. § 7 der Satzung der MAN SE: 16 Mitglieder; vgl. § 9 der Satzung der Axel Springer SE: 9 Mitglieder; § 10 der Satzung der Nordex SE: 6 Mitglieder; § 10 der Satzung der BASF SE: 10 Mitglieder; § 10 der Satzung der Hannover Rück SE: 9 Mitglieder; § 8 der Satzung der E-ON SE: 2 Mitglieder; § 11 der Satzung der Bilfinger SE: 12 Mitglieder; § 9 der Satzung der Porsche SE: 9 Mitglieder; § 6 der Satzung der Allianz SE: 12 Mitglieder.

       [7]

      Vgl. hierzu 5. Kap. Rn. 85.

       [8]

      KölnKomm AktG/Paefgen Art. 40 SE-VO Rn. 111; Habersack/Drinhausen/Seibt Art. 40 SE-VO Rn. 68.

       [9]

      Habersack/Drinhausen/Seibt Art. 40 SE-VO Rn. 68.

      

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