Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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      4VIII. Satzungsregelungen beim monistischen System › 3. Fakultative Satzungsbestimmungen für die monistische SE

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      Neben den zwingenden Regelungsaufträgen an den Satzungsgeber gewähren SE-VO und SEAG dem Satzungsgeber verschiedene Gestaltungsspielräume, die eine gewisse Flexibilisierung der Organisationsverfassung ermöglichen.

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      Art. 50 Abs. 1 SE-VO regelt die Beschlussfähigkeit und einzelne Aspekte der Beschlussfassung der Organe der SE für den Fall, dass weder die SE-VO noch die Satzung andere Regelungen vorsehen. Für den Satzungsgeber ergeben sich damit folgende Gestaltungsmöglichkeiten:

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      Soweit in der Satzung der SE keine andere Regelung vorgenommen wird, ist das Verwaltungsorgan dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist (Art. 50 Abs. 1 a SE-VO). Im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers der SE ist bei der Beschlussfähigkeit wie folgt zu differenzieren:

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      Fraglich ist, inwieweit die Stellung des Vorsitzenden

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