Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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eines wichtigen Grundes oder einer fehlgeschlagenen Entlastung.

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3.6 Vergütungen der Mitglieder des Verwaltungsorgans

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      Den Mitglieder des Verwaltungsorgans kann eine Vergütung gewährt werden (§ 38 SEAG i.V.m. § 113 AktG). Die Vergütung kann entweder in der Satzung festgelegt oder durch die Hauptversammlung beschlossen werden (§ 113 Abs. 1 S. 2 AktG). Aufgrund des wechselnden Mitgliederbestandes im Verwaltungsorgan ist es zweckmäßig, die individuellen Vergütungsstrukturen gemeinsam mit dem jeweiligen Bestellungsbeschluss festzulegen und in der Satzung lediglich die Möglichkeit zur Vergütungsgewährung festzulegen. Finden sich in der Satzung keine Regelungen zur Vergütung und gibt es auch keinen entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss, ist die Tätigkeit unentgeltlich.

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      Allerdings verweist § 28 Abs. 2 SEAG auch auf § 101 Abs. 2 AktG, wonach die Satzung unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Einschränkungen einzelnen Aktionären Entsenderechte übertragen kann. Zweckmäßigerweise sollten auch die Mitglieder des ersten Verwaltungsorgans durch die Hauptversammlung bestellt werden.

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