Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
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Umstritten ist indes, ob es auch zulässig ist, die Anforderungen des § 29 Abs. 1 S. 3 SEAG weiter zu verschärfen. Insoweit ist zu differenzieren: Das Mehrheitserfordernis kann nicht weiter angehoben werden, so dass das Quorum von drei Vierteln nur reduziert, aber nicht erhöht werden darf. Dies folgt aus Art. 57 SE-VO, der es nur dem Gesetzgeber, aber nicht dem Satzungsgeber gestattet, höhere Hauptversammlungsmehrheiten zu statuieren. Denn im Fall der Verschärfung des Mehrheitserfordernisses bei der Abberufung würde nicht, wie es Art. 57 SE-VO fordert, das (nationale) Recht, sondern der Satzungsgeber größere Mehrheiten anordnen.[44] Möglich ist es allerdings, wie § 29 Abs. 1 S. 3 SEAG ausdrücklich zulässt, weitere Erfordernisse aufzustellen, wie beispielsweise das Vorliegen eines wichtigen Grundes oder eine fehlgeschlagene Entlastung. Die hiergegen vorgebrachten Bedenken schlagen nicht durch. So wird insbesondere darauf verwiesen, dass die jederzeitige Abberufbarkeit der Mitglieder des Verwaltungsorgans ein Grundprinzip des monistischen Systems sei.[45] Allerdings lässt sich schon ein solches Grundprinzip nicht aus der SE-VO entnehmen. Auch eine Anleihe an der deutschen AG greift nicht durch, da der deutsche Gesetzgeber für die monistische SE ausdrücklich die Normierung weiterer Erfordernisse in der Satzung zulässt.
3.5 Ermächtigung an das Verwaltungsorgan zur Änderung der Satzungsfassung
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Die Befugnis von Änderungen, die lediglich die Fassung betreffen, kann die Hauptversammlung gem. § 179 Abs. 1 S. 2 AktG auf dasn Verwaltungsorgan übertragen.[46] Zwar ist eine Delegation nicht in Art. 59 SE-VO, der die Zuständigkeit der Hauptversammlung für Satzungsänderungen festlegt, vorgesehen, jedoch sprechen praktische Bedürfnisse für eine Anwendung des § 179 Abs. 1 S. 2 AktG.[47] Die SE-VO schließt dies auch nicht aus. Dies entspricht ebenfalls der registergerichtlichen Praxis.
3.6.1 Allgemeines
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Den Mitglieder des Verwaltungsorgans kann eine Vergütung gewährt werden (§ 38 SEAG i.V.m. § 113 AktG). Die Vergütung kann entweder in der Satzung festgelegt oder durch die Hauptversammlung beschlossen werden (§ 113 Abs. 1 S. 2 AktG). Aufgrund des wechselnden Mitgliederbestandes im Verwaltungsorgan ist es zweckmäßig, die individuellen Vergütungsstrukturen gemeinsam mit dem jeweiligen Bestellungsbeschluss festzulegen und in der Satzung lediglich die Möglichkeit zur Vergütungsgewährung festzulegen. Finden sich in der Satzung keine Regelungen zur Vergütung und gibt es auch keinen entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss, ist die Tätigkeit unentgeltlich.
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Im Gegensatz zu den Mitgliedern des Verwaltungsorgans wird die Vergütung von geschäftsführenden Direktoren im jeweiligen Anstellungsvertrag festgelegt. Beim Abschluss des Anstellungsvertrages vertritt das Verwaltungsorgan die Gesellschaft.[48]
3.6.2 Vergütung der ersten Verwaltungsorganmitglieder
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Die Vergütung der ersten Verwaltungsorganmitglieder kann ebenfalls entweder in der Satzung oder durch Hauptversammlungsbeschluss festgelegt werden. Die Bedenken, denen § 113 Abs. 2 AktG begegnen möchte, greifen bei der Gründung einer SE von vorne herein nicht durch.[49] Denn eine missbräuchliche Einflussnahme der Gründer ist faktisch nicht möglich.
3.6.3 Höhe der Vergütung
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Zur Höhe der Vergütung sieht § 113 Abs. 1 S. 1 AktG vor, dass die Vergütung in angemessenem Verhältnis zu den Aufgaben und der Lage der Gesellschaft stehen soll. Hieraus wird zu Recht abgeleitet, dass die Vergütung von Verwaltungsorganmitgliedern einer monistischen SE der von Vorständen einer AG angenähert werden soll. Denn das Verwaltungsorgan leitet und überwacht die SE gleichermaßen.[50] Hieraus ergibt sich, dass an die Vergütung, entsprechend der für Vorstände, großzügige Maßstäbe angelegt werden können.[51] Da § 113 Abs. 1 S. 3 AktG anordnet, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben stehen soll (Grundsatz der aufgabenadäquaten Vergütung), ist es möglich, anhand von sachlichen, funktionsbezogenen Differenzierungen, unterschiedliche Vergütungen der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsorgans festzulegen. Neben der Differenzierung nach einfachen und vorsitzenden bzw. stellvertretend vorsitzenden Mitgliedern kann eine höhere Vergütung auch durch die Mitwirkung in Ausschüssen begründet und angemessen sein.[52] Hierdurch soll der mit einer weitergehenden Tätigkeit in einem Ausschuss verbundene Mehraufwand abgegolten werden (sog. Funktionszulagen).[53] Neben dem Tätigkeitsumfang, der sich zum Beispiel durch die Stellung als Vorsitzender oder einer zusätzlichen Tätigkeit in einem Ausschuss definiert, können auch materielle Kriterien, wie beispielsweise die individuelle persönliche Qualifikation oder der Marktwert des betreffenden Kandidaten, für die Höhe der angemessenen Vergütung herangezogen werden.[54]
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Folglich ist es auch möglich, unterschiedlich hohe Vergütungen für die einzelnen Mitglieder festzulegen.[55] Sofern die Bestellungsbeschlüsse jedoch keine abweichenden Regelungen enthalten, gilt für alle Mitglieder die gleiche Vergütung.[56] Erscheint eine in der Satzung festgelegte Vergütungshöhe nicht mehr angemessen, kann diese durch einen satzungsändernden Hauptversammlungsbeschluss angepasst werden.[57]
3.6.4 Vergütung von geschäftsführenden Verwaltungsorganmitgliedern
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Für Verwaltungsorganmitglieder, die gleichzeitig das Amt eines geschäftsführenden Direktors ausüben, stellt sich die Frage, wie die jeweiligen Vergütungen zueinander stehen. Wegen der voneinander zu unterscheidenden Funktionen, stehen geschäftsführenden Verwaltungsorganmitgliedern jedoch beide Vergütungen nebeneinander zu.[58] Um die Angemessenheit der Vergütung zu wahren, kommt jedoch eine gegenseitige Berücksichtigung der einzelnen Vergütungen in Betracht.[59]
3.7 Mitglieder des ersten Verwaltungsorgans
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Die Mitglieder des ersten Verwaltungsorgans können – wie die Mitglieder des ersten Aufsichtsorgans – schon durch die Satzung bestellt werden (Art. 43 Abs. 3 S. 2 SE-VO).[60] Die nachfolgenden Bestellungen obliegen in dem Fall dann der Hauptversammlung (Art. 43 Abs. 3 S. 1 SE-VO).
Allerdings verweist § 28 Abs. 2 SEAG auch auf § 101 Abs. 2 AktG, wonach die Satzung unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Einschränkungen einzelnen Aktionären Entsenderechte übertragen kann. Zweckmäßigerweise sollten auch die Mitglieder des ersten Verwaltungsorgans durch die Hauptversammlung bestellt werden.
3.8 Amtsdauer der geschäftsführenden Direktoren – Regelungen zur Abberufung
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Es ist umstritten, ob satzungsmäßige Bestimmungen über die Amtsdauer von geschäftsführenden Direktoren erforderlich sind. Hintergrund ist Art. 46 SE-VO, nach dem für die Amtsdauer von Organen der Gesellschaft