Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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Art. 54 SE-VO Rn. 147 – Hier liegt ein wesentlicher Unterschied zum dualistischen System, in dem Vorstandmitglieder nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden können.

       [65]

      Manz/Mayer/Schröder/Manz § 40 Rn. 141; Köln Komm AktG/Siems Anh. Art. 50 SE-VO § 40 Rn. 60; Spindler/Stilz/Casper/Eberspächer Art. 43 SE-VO Rn. 40.

       [66]

      Vgl. hierzu oben Rn. 141 ff.

       [67]

      Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 63 SE-VO Rn. 26 f; Spindler/Stilz/Casper/Eberspächer Art. 63 SE-VO Rn. 4 f.; vgl. hierzu ausführlich 12. Kap. Rn. 66 f..

       [68]

      Spindler/Stilz/Casper/Eberspächer Art. 63 SE-VO Rn. 4 f.

       [69]

      Manz/Mayer/Schröder/Schröder Art. 63 SE-VO Rn. 26f

       [70]

      KölnKomm AktG/Kiem Art. 3 SE-VO Rn. 36.

       [71]

      Vgl. 12. Kap. Rn. 68.

      4 › IX. Hauptversammlung

      177

      In Bezug auf die Satzungsregelungen zur Hauptversammlung kann in weiten Teilen auf die entsprechenden Regelungen einer deutschen AG verwiesen werden. Der die Hauptversammlung regelnde Abschnitt 4 des Titel III der SE-VO verweist gleich an mehreren Stellen (Art. 53 SE-VO, Art. 54 Abs. 2 SE-VO, Art. 56 SE-VO, Art. 57 SE-VO) auf nationales Aktienrecht. Dementsprechend richtet sich auch der Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers in weiten Teilen nach den nationalen Rechtsvorschriften.

      178

      

      Die Aufgaben der Hauptversammlung werden in Art. 52 SE-VO festgelegt. Dementsprechend beschließt die Hauptversammlung nur über solche Angelegenheiten, für die ihr durch die SE-VO die alleinige Zuständigkeit übertragen wird, sowie in Angelegenheiten, für die bei nationalen AG die Hauptversammlung zuständig ist, und in Angelegenheiten, in denen die Satzung – im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften – die Zuständigkeit der Hauptversammlung begründet.

      179

      Die Zuständigkeit der Hauptversammlung richtet sich nicht danach, ob die SE monistisch oder dualistisch strukturiert ist, sondern gilt für beide Organisationsverfassungen gleichermaßen.

      180

      4IX › 1. Einberufung und Leitung der Hauptversammlung bei der dualistischen SE

      181

      4IX › 2. Einberufung und Leitung der Hauptversammlung bei der monistischen SE

      182

      Gemäß Art. 9 Abs. 1 c i SE-VO, § 22 Abs. 2 S. 1 SEAG hat das Verwaltungsorgan die Hauptversammlung einzuberufen, wenn es das Wohl der Gesellschaft erfordert. Auch wenn dies rechtlich nicht zwingend notwendig ist, wird vielfach die Einberufungskompetenz (deklaratorisch) in die Satzung der monistischen SE aufgenommen.

      183

      4IX › 3. Satzungsregelungen zum Quorum von Einberufungs- oder Ergänzungsverlangen

      184

      Wie auch in der deutschen AG haben Aktionäre, die über eine Mindestbeteiligungsquote verfügen, das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung oder die Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen. Hinsichtlich des erforderlichen Quorums gewährt Art. 55 Abs. 1 HS 2 SE-VO dem Satzungsgeber das Recht, das Quorum – in engen Grenzen – zu modifizieren.

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