Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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nach dem Gestaltungsspielraum für den Satzungsgeber. Der deutsche Gesetzgeber hat von der Regelungsermächtigung in Art. 55 Abs. 1 HS 2 SE-VO durch § 50 SEAG Gebrauch gemacht. Nach dieser Vorschrift können Aktionäre, deren Anteil am Grundkapital mindestens 5 % beträgt, die Einberufung der Hauptversammlung verlangen (§ 50 Abs. 1 SEAG). Hinsichtlich der Ergänzung der Tagesordnung sieht § 50 Abs. 2 SEAG zusätzlich vor, dass auch ein anteiliger Betrag am Grundkapital in Höhe von 500 000 EUR ausreicht.

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      4IX › 4. Verfahren und Fristen für Ergänzungsverlangen

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      Art. 56 S. 2 SE-VO sieht vor, dass das Verfahren und die Fristen für den Ergänzungsantrag sich nach dem einzelstaatlichen Recht des Sitzstaats der SE oder, sofern solche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach der Satzung der SE richtet. Da das SEAG weder in Bezug auf das Verfahren noch in Bezug auf die Fristen für das Ergänzungsverlangen Vorschriften vorsieht, kann der Satzungsgeber entsprechende Regelungen in der Satzung aufnehmen.

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      Auch hinsichtlich des Antragsinhalts ist es dem Satzungsgeber gestattet, Anforderungen festzulegen. Insoweit ließe sich daran denken, die Zulässigkeit des Ergänzungsantrags davon abhängig zu machen, dass ein konkreter Beschlussvorschlag formuliert, der Nachweis der Aktionärseigenschaft formalisiert oder als Zulässigkeitsvoraussetzung ausdrücklich festgelegt wird, dass die Aktionärseigenschaft noch bis zum Beginn der Hauptversammlung vorliegen muss.

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      Zudem empfiehlt es sich, den Adressaten des Ergänzungsverlangens in der Satzung aufzunehmen.

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      Anmerkungen

       [1]

      Lutter/Hommelhoff/Teichmann Art. 50 SE-VO Rn. 7; Schwarz Art. 50 SE-VO Rn. 4; Spindler/Stilz/Eberspächer Art. 50 SE-VO Rn. 3; Lutter/Hommelhoff/Teichmann Art. 50 SE-VO Rn. 1.

       [2]

      KölnKomm AktG/Kiem Art. 54 SE-VO Rn. 15; Lutter/Hommelhoff/Spindler Art. 54 SE-VO Rn. 13; MünchKomm AktG/Kubis Art. 54 SE-VO Rn. 8.

       [3]

      Vgl. hierzu 5. Kap. Rn. 240.

       [4]

      KölnKomm AktG/Kiem Art. 54 SE-VO Rn. 20; Habersack/Drinhausen/Bücker Art. 54 SE-VO Rn. 14f.

       [5]

      Lutter/Hommelhoff/Spindler Art. 54 SE-VO Rn. 11.

       [6]

      MünchKomm AktG/Kubis Art. 55 SE-VO Rn. 2.

      

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