Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski

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Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea - Hans-Peter Schwintowski C.F. Müller Wirtschaftsrecht

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oder das Recht zuzubilligen, andere Mitglieder des Verwaltungsorgans zu einem bestimmten Verhalten anzuweisen.

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      Dies gilt allerdings nicht für die mitbestimmte SE. Denn bei der mitbestimmten SE ordnet § 38 SEBG klar an, dass die Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsorgan die gleichen Rechte und Pflichten haben, wie die Vertreter der Anteilseigner. Ein Veto-Recht kann dementsprechend durch die Satzung im Verwaltungsorgan nur bei der nicht bestimmten SE angeordnet werden.

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      Zur inneren Ordnung des Verwaltungsorgans finden sich in der SE-VO keine weiteren Regelungen, so dass über Art. 43 Abs. 4 SE-VO § 34 Abs. 4 S. 1 SEAG Anwendung findet. § 34 Abs. 4 SEAG wiederum regelt die Möglichkeit, Ausschüsse des Verwaltungsorgans zu bilden, namentlich, um Verhandlungen und Beschlüsse des Gesamtgremiums vorzubereiten oder die Ausführung von Beschlüssen zu überwachen.

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      § 29 Abs. 1 S. 3 SEAG räumt dem Satzungsgeber das Recht ein, in Bezug auf die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsorgans, die ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt wurden, Regelungen zu treffen. Enthält die Satzung keine entsprechende Bestimmung, können die Mitglieder des Verwaltungsorgans vor Ablauf ihrer Amtszeit gem. § 29 Abs. 1 SEAG mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Hauptversammlung abberufen werden.

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