Handbuch der Europäischen Aktiengesellschaft - Societas Europaea. Hans-Peter Schwintowski
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Beim Verwaltungsorgan steht dem Vorsitzenden – mangels abweichender Regelung in der Satzung – nach Art. 50 Abs. 2 S. 1 SE-VO das Stichentscheidsrecht zu, so dass dem Vorsitzenden schon nach dem Leitbild der SE-VO eine herausgehobene Stellung zukommt. Welchen Spielraum der Satzungsgeber darüber hinaus in Bezug auf den Vorsitzenden hat, ergibt sich nicht unmittelbar aus der SE-VO. Überwiegend wird es für zulässig gehalten, dem Vorsitzenden des Verwaltungsorgans ein Veto-Recht einzuräumen.[29] Damit könnte dieser auch gegen den Willen sämtlicher anderer Mitglieder des Verwaltungsorgans die Ablehnung eines Beschlussantrags bewirken. Für die Zulässigkeit eines Vetorechts lässt sich tatsächlich anführen, dass es ebenfalls nach Art. 50 Abs. 1 SE-VO möglich wäre, Einstimmigkeit für Beschlüsse vorzusehen. Ein solches Einstimmigkeitserfordernis würde in der Sache jedem Mitglied des Verwaltungsorgans ein Veto-Recht einräumen, so dass es erst recht zulässig sein muss, nur dem Vorsitzenden ein solches Recht zuzubilligen, denn der SE-VO lässt sich nicht der Grundsatz entnehmen, dass sämtliche Mitglieder des Verwaltungsorgans gleich zu behandeln sind. Dementsprechend kann für den Vorsitzenden ein Veto-Recht satzungsmäßig festgelegt werden.
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Dies gilt allerdings nicht für die mitbestimmte SE. Denn bei der mitbestimmten SE ordnet § 38 SEBG klar an, dass die Arbeitnehmervertreter im Verwaltungsorgan die gleichen Rechte und Pflichten haben, wie die Vertreter der Anteilseigner. Ein Veto-Recht kann dementsprechend durch die Satzung im Verwaltungsorgan nur bei der nicht bestimmten SE angeordnet werden.
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Fraglich ist aber, ob dem Vorsitzenden des Verwaltungsorgans auch ein Alleinentscheidungsrecht oder das Recht, andere Organmitglieder anzuweisen, durch die Satzung eingeräumt werden kann. Da es – anders als bei der dualistischen SE[30] – nur in bestimmten Konstellationen möglich ist (§ 23 SEAG), ein Einpersonenverwaltungsorgan zu implementieren, greift für das Verwaltungsorgan das Argument, es wäre auch möglich, ein Einpersonenverwaltungsorgan zu implementieren, nicht durch. Hinzu kommt, dass die SE-VO das Prinzip des Kollegialorgans verankert,[31] mit dem sich eine derart herausgehobene Stellung des Vorsitzenden nicht in Einklang bringen lässt. Dementsprechend hält es die h.M. zu Recht für unzulässig, ein solches Letztentscheidungsrecht des Vorsitzenden satzungsmäßig (oder anderweitig) zu verankern.[32]
3.1.6 Ausschüsse des Verwaltungsorgans
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Zur inneren Ordnung des Verwaltungsorgans finden sich in der SE-VO keine weiteren Regelungen, so dass über Art. 43 Abs. 4 SE-VO § 34 Abs. 4 S. 1 SEAG Anwendung findet. § 34 Abs. 4 SEAG wiederum regelt die Möglichkeit, Ausschüsse des Verwaltungsorgans zu bilden, namentlich, um Verhandlungen und Beschlüsse des Gesamtgremiums vorzubereiten oder die Ausführung von Beschlüssen zu überwachen.
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Auch wenn die wohl überwiegende Ansicht es für zulässig erachtet, dass das Verwaltungsorgan beschließende Ausschüsse einsetzt,[33] sind verschiedentlich Zweifel an der Vereinbarkeit beschließender Ausschüsse mit Art. 50 SE-VO geäußert worden.[34] Vorsorglich empfiehlt es sich dementsprechend, von der Ermächtigung an den Satzungsgeber nach Art. 50 Abs. 1 S. 1 SE-VO Gebrauch zu machen und die Ermächtigung zur Einsetzung beschließender Ausschüsse unmittelbar in der Satzung vorzusehen.
3.2 Wiederbestellung von Mitgliedern des Verwaltungsorgans
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Nach Art. 46 Abs. 2 SE-VO können die Organe der SE – vorbehaltlich satzungsmäßiger Einschränkungen – einmal oder mehrmals wieder bestellt werden. Der Wortlaut macht deutlich, dass eine automatische Verlängerung der Amtszeit nicht zulässig, sondern ein erneuter Bestellungsbeschluss erforderlich ist.[35] Die Satzung kann diesbzgl. Einschränkungen für die Möglichkeit der Wiederbestellung regeln. So kann beispielsweise der Bestellzeitraum für die Erst- und Wiederbestellung unterschiedlich lang definiert, die Anzahl der Wiederbestellungen begrenzt oder eine Altersgrenze eingeführt werden.[36] Ausweislich des Wortlauts des Art. 46 Abs. 2 SE-VO ist es nicht möglich, eine Höchstdauer der Mitgliedschaft festzulegen, denn Art. 46 Abs. 2 SE-VO stellt ausdrücklich auf die Anzahl der Bestellungen ab („einmal oder mehrmals […] wiederbestellt werden“).
3.3 Statutarische Bestellungsvoraussetzungen
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Art. 47 Abs. 3 SE-VO sieht vor, dass für Organmitglieder, die die Aktionäre vertreten, in Anlehnung an die für nationale AG geltenden Rechtsvorschriften besondere Voraussetzungen durch die Satzung festgelegt werden können. Die deutsche Sprachfassung der SE-VO weicht insoweit deutlich von den anderen Sprachfassungen ab. Denn anders als bei der deutschen Fassung, die der Satzung der SE das Recht einräumt, „in Anlehnung“ an die für nationale AG geltenden Rechtsvorschriften besondere Voraussetzungen für die Mitgliedschaft festzulegen, verweisen die anderen Sprachfassungen durchweg insgesamt auf nationales Aktienrecht.[37] Da schon die Wortlautauslegung der SE-VO die anderen Sprachfassungen der SE-VO berücksichtigen muss,[38] gelten die Grundsätze, die für deutsche AG entwickelt wurden, entsprechend. Dementsprechend ist, wie für § 100 Abs. 4 AktG, zu differenzieren:
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Soweit Mitglieder des Verwaltungsorgans betroffen sind, die aufgrund der Satzung entsendet werden, können die Voraussetzungen bei Einräumung des Entsenderechts in den Grenzen des § 138 BGB beliebig festgelegt werden, da es dem Satzungsgeber ohnehin frei steht, überhaupt Entsendungsrechte in der Satzung aufzunehmen.[39] Nachträgliche Änderungen sind nur mit Zustimmung des Entsendeberechtigten zulässig.
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Hinsichtlich der von der Hauptversammlung zu wählenden Mitglieder dürfen statutarische Bestellungsvoraussetzungen nicht dazu führen, dass das Wahlrecht der Hauptversammlung faktisch eingeschränkt wird.[40] In diesem Rahmen sind daher insbesondere Mindest- oder Höchstalter (sofern hiermit nicht gegen das AGG verstoßen wird[41]), Staatsangehörigkeit, berufliche Qualifikation, Sachkunde und Aktionärseigenschaft möglich.[42]
3.4 Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsorgans
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§ 29 Abs. 1 S. 3 SEAG räumt dem Satzungsgeber das Recht ein, in Bezug auf die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsorgans, die ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt wurden, Regelungen zu treffen. Enthält die Satzung keine entsprechende Bestimmung, können die Mitglieder des Verwaltungsorgans vor Ablauf ihrer Amtszeit gem. § 29 Abs. 1 SEAG mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der Hauptversammlung abberufen werden.
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Da dieses Mehrheitserfordernis vielfach eine kaum zu überwindende Hürde sein wird, sollte diese Regelungsermächtigung durch