Prüfhandbuch Explosionsschutz. Forum Verlag Herkert GmbH

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zu den einzelnen Zündquellen kann man in der TRGS 723 und in der DIN EN 1127 Teil 1 nachlesen.

      Bei einer Zündquellenanalyse werden diejenigen Zündquellen identifiziert, die eine ausreichende Energie, z. B. in Form von Wärme mit sich bringen, um ein explosionsfähiges Gemisch zu entzünden.

      Man unterscheidet dabei verschiedene Arten von Zündquellen hinsichtlich ihres Auftretens:

Zündquellen während des Normalbetriebs
Zündquellen durch zu erwartende Störungen
Zündquellen bei seltenen Störungen

      Eine wirksame Zündquelle ist demnach eine Zündquelle, die durch Übertragung von Energie eine Entzündung auslöst. Hierbei muss ihr Vorkommen im zu betrachtenden explosions­fähigen Gemisch berücksichtigt werden.

1.5 Zoneneinteilung {Zoneneinteilung}

      Laut Gefahrstoffverordnung (GefStoffV Anhang 1, Nr. 1.7) gibt es folgende Zonen 0 bis 22, wobei die Zonen 0, 1, 2 Gemische von Luft mit Flüssigkeiten, Gasen und Dämpfen beschreiben und die Zonen 20, 21, 22 Luft-Staub-Gemische:

Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.
Zone 2 ist ein Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit.
Zone 20 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus brennbarem Staub, der in der Luft enthalten ist, ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.
Zone 21 ist ein Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.
Zone 22 ist ein Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für kurze Zeit.

      Ein häufiger Diskussionspunkt in der Bewertung von Explo­sionsgefahren ist die Frage nach der tatsächlichen Häufigkeit, in welcher der ein oder andere Betriebszustand auftritt.

      Es liegen keine festen Begriffsdefinitionen für „häufig“, „gelegentlich“ oder „kurzzeitig“ vor. Als Orientierung gilt: Der Normalbetrieb ist dabei der Betrieb der „bestimmungsgemäßen Verwendung“ nach DIN EN 60079-10. In der TRGS 722 werden „betriebsübliche Störungen“ in den Normalbetrieb eingeschlossen.

häufig zeitlich gesehen überwiegend (> 50 % der Betriebszeit nach TRGS 722)
gelegentlich kann in unregelmäßigen Abständen auftreten (< 1 % … 10 % der Betriebszeit); z. B. Entlüftungen, Probeentnahmen, z. T. Dichtungen
kurzfristig tritt nur störungsbedingt auf (< 1 … 10 h/a); z. B. Flansche, Verbindungen, Armaturen, Notentspannungen, z. T. Dichtungen

      Begriffsdefinitionen zur Zoneneinteilung; Quelle: Inburex Consulting GmbH

      Hier gibt es kein richtig und kein falsch sowie zusätzlich unterschiedliche Ansätze in unterschiedlichen Regelwerken. Hier ist Augenmaß gefragt.

      Freisetzungsquellen wollen bewertet und quantifiziert werden. Auch Lüftungsstärke und die Zwangsführung der Luft spielen eine Rolle. Und auch Fragen, ob eine technische Lüftung verfügbar ist bzw. wie diese überwacht wird, werden in die Bewertung einer möglichen zu bildenden Zone betrachtet und gewichtet.

      Fragen, wo und wie die Luft zu- und auch wieder abgeführt wird, ob die Freisetzungsquellen umströmt werden, ob sich Toträume oder sog „Luftwalzen“ bilden, führen am Ende zu einer Einschätzung über die Güte einer Lüftung. Diese wiederum hat Einfluss auf die Verdünnung am Freisetzungsort selbst sowie in dessen räumlichem Umfeld herum. Dies beeinflusst schließlich die Einteilung in Zonen.

      Nur das schafft die nötige Sicherheit für alle. Wenn man sich hinsichtlich der Bewertung nicht einigen kann, dann gilt es immer den „konservativen“ Ansatz, also den ungünstigeren Fall, zu wählen. (weiteres hierzu ► Kap. 3.1.3)

1.6 Explosionsschutzkonzept {Explosionsschutzkonzept} und Explosionsschutzdokument {Explosionsschutzdokument}

      In dem Explosionsschutzdokument, das jeder Betreiber einer Anlage mit Explosionsrisiken aktuell vorzuhalten hat, ist der jeweils aktuelle Sollzustand des Explosionsschutzes beschrieben. In einer sicheren Anlage entspricht der Ist-Zustand jederzeit diesem dokumentierten Soll-Zustand.

      Zu einem vollständigen Explosionsschutzdokument gehören neben einer detaillierten Anlagenbeschreibung und den zugehörigen Stoffdaten als Kern das Explosionsschutzkonzept. Das Konzept beschreibt die Explosionsrisiken im Detail im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung: Dort sind Zoneneinteilungen vorgenommen, mögliche und wirksame Zündquellen erörtert, ggf. bauliche oder organisatorische Maßnahmen festgelegt. Alle weiteren Maßnahmen, wie z. B. Zündquellenvermeidung oder ein konstruktiver Schutz, sind dort beschrieben.

      Neben dem Explosionsschutzkonzept beinhaltet das Explo­sionsschutzdokument weiterhin Beschreibungen diverser Organisationsstrukturen: Wie sind welche Betriebsanweisungen und Arbeitsvorschriften abgelegt und den Mitarbeitern zugänglich, wer ist verantwortlich, wie werden Dinge dokumentiert? Welche Prüfungen sind von wem in welchen Abständen erforderlich etc. Auch Details zum Heißarbeitserlaubnisverfahren, Arbeitserlaubnisverfahren generell, Beschilderungen bis hin zu Rauchver­boten gehören dort hinein.

      Eine detaillierte Erläuterung der Inhalte und des Aufbaus eines Explosionsschutzdokuments findet sich in ► Kap 3.4

1.7 Zündschutzarten {Zündschutzarten}

      Für elektrische wie für mechanische Betriebsmittel sind unterschiedliche Zündschutzarten vorgesehen. Diese werden im Weiteren erläutert. (Vertiefte Erklärungen ► Kap. 3.2.2)

      Grundsätzlich sind die folgenden Schutzmaßnahmen bei Betriebsmitteln einzuhalten:

1.7.1 Trennung

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