Einführung in die Einkommensteuer. Michael Eifler

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Einführung in die Einkommensteuer - Michael Eifler MCC Steuerrecht eBooks

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normiert insbesondere § 2 Abs. 2 EStG das objektive Nettoprinzip und verwirklicht den Grundsatz der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit[19]. Bei den Gewinneinkünften bilden Vermögensveränderungen die Besteuerungsgrundlage, bei den Überschusseinkünften wird das zugrundeliegende Vermögen steuerlich nicht betrachtet. Das heißt, dass Privatvermögen, das zur Überschusserzielung eingesetzt wird, unter Umständen bei einer Veräußerung eine nicht steuerbare Einnahme generiert[20]. Zu den Gewinneinkünften zählen die Einkünfte aus

       Land- und Forstwirtschaft § 13 EStG,

       Gewerbebetrieb § 15 EStG und

       selbständiger Arbeit § 18 EStG.

      Der Gewinn wird über den Betriebsvermögensvergleich § 4 Abs. 1 und § 5 EStG (Buchführung) oder Einnahmeüberschussrechnung § 4 Abs. 3 EStG (Kapitalflussrechnung) ermittelt. Bei den Einkünften nach § 13 EStG kann der Gewinn auch nach Durchschnittssätzen bestimmt werden, § 13a EStG.

       Als Überschusseinkünften gelten die Einkünfte aus

       nichtselbständiger Arbeit § 19 EStG,

       Kapitalvermögen § 20 EStG,

       Vermietung und Verpachtung § 21 EStG und die

       sonstigen Einkünfte § 22 EStG. Zu den Einkünften nach § 22 EStG zählen auch die privaten Veräußerungsgeschäfte § 23 EStG.

      [19] Birk , Steuerrecht, S. 186.

       [20] Haberstock, Lothar/Breithecker, Volker: Einführung in die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, Seite 54, 16., völlig neu bearbeitete Auflage, Erich Schmidt Verlag Berlin 2013.

      3.3. Horizontaler und vertikaler Verlustausgleich

      Der horizontale Verlustausgleich und der vertikale Verlustausgleich ergeben sich durch die Systematik des § 2 Abs. 1 und 2 EStG[21] .

      Der horizontale Verlustausgleich wird innerhalb einer Einkunftsart durchgeführt, in dem die Gewinne bzw. die Überschüsse und Verluste mehrerer Einkunftsquellen gegeneinander verrechnet werden. Der vertikale Verlustausgleich wird bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte durchgeführt. Negative Einkünfte und positive Einkünfte der verschiedenen Einkunftsarten werden miteinander verrechnet.

      Beispiele Ermittlung Summe der Einkünfte:

      1 Der Steuerpflichtige Stein hat einen kleinen Computerladen. Seine Betriebseinnahmen betragen 25.000 €, seine Betriebsausgaben 6.000 €. Weiterhin vermietet er eine Wohnung, seine Mieteinnahmen betragen 10.000 € und seine Werbungskosten 3.000 €. Die Summe der Einkünfte ermittelt sich folgendermaßen: Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG

      2  Silke ist als freiberufliche Dozentin für Steuerrecht tätig und erzielt damit einen Gewinn von 16.000 €. Parallel betreut sie die Homepage einer Steuerberatungsgesellschaft und schreibt tagesaktuelle steuerrechtliche Analysen. Dafür erhält sie Einnahmen i. H. v. 24.000 €. Diesen stehen Ausgaben von 4.000 € gegenüber. Aus der Vermietung einer Wohnung erzielt sie einen Verlust von 5.000 €.

      Der Verlustausgleich ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen beschränkt und unterliegt den Regeln des § 20 Abs. 6 EStG. Nach dieser Norm ist nur der horizontale Verlustausgleich möglich. Verbleibende negative Einkünfte können nur in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen und dort mit positiven Einkünften aus § 20 EStG ausgeglichen werden.

      Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen also grundsätzlich nicht dem vertikalen Verlustausgleich.

      § 32d Abs. 2 und 6 EStG sehen von diesem Grundsatz Ausnahmen vor. § 32d Abs. 6 EStG bezeichnet die große Veranlagungsoption für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nimmt ein Steuerpflichtiger diese Option in Anspruch und erweist sich nach einer Prüfung durch das Finanzamt, diese große Veranlagungsoption für den Steuerpflichtigen vorteilhaft ist, werden positive Kapitaleinkünfte in den vertikalen Verlustausgleich einbezogen, nicht aber negative Kapitaleinkünfte (nach horizontalem Verlustausgleich).

      [21] Dazu auch Kußmaul, Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, S. 312 bis 315.

      3.4. Gesamtbetrag der Einkünfte § 2 Abs. 3 EStG

      Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist für viele nachfolgende Paragrafen eine besondere Bemessungsgrundlage, z. B. §§ 10b, 10d und 33 EStG. So wird z. B. ein Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres abgezogen, der Gesamtbetrag der Einkünfte stellt beim Verlustvortrag § 10d Abs. 2 EStG eine Grenze dar und trennt in einen unbeschränkt vortragsfähigen Verlust und einen beschränkt vortragsfähigen Verlust[22].

      Der Gesamtbetrag wird ermittelt, indem von der Summe der Einkünfte

       der Altersentlastungsbetrag § 24a EStG,

       der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24b EStG und

       der Freibetrag für Land- und Forstwirte § 13 Abs. 3 EStG

      abgezogen werden.

      [22] Dazu siehe Kapitel 3.5.

      3.4.1. Altersentlastungsbetrag § 24a EStG

      Der Altersentlastungsbetrag (AEB) soll einen Ausgleich für Einkünfte bilden, die nicht wie z. B. Versorgungsbezüge und Leibrenten begünstigt sind. Er ist jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu gewähren, der vor Beginn eines zu betrachtenden Veranlagungszeitraumes das 64. LJ vollendet hat. Nach § 108 AO i. V. m. §§ 188 bis 193 BGB wird ein Lebensjahr vollendet mit Ablauf des Tages, der dem Tag des Geburtstags vorausgeht.

       Beispiel: A wurde am 23.05.1954 geboren. Mit Ablauf des 22.05.2018 vollendet er sein 64. Lebensjahr.

      Für die Anwendung des Altersentlastungsbetrages bedeutet dies, dass Steuerpflichtige, die am 01.01. eines Jahres ihren 64. Geburtstag begehen, bereits für dieses Jahr schon einen Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag haben.

       Beispiel: B wurde am 01.01.1954 geboren. Mit Ablauf des 31.12.2017 vollendet er sein 64. Lebensjahr. Er hat also vor Beginn des Veranlagungszeitraumes 2018 sein 64. Lebensjahr vollendet, sodass ihm schon für 2018 ein Altersentlastungsbetrag zu gewähren ist.

      Das Jahr, in dem der Altersentlastungsbetrag erstmalig bestimmt wird, legt einen zugrundeliegenden Prozentsatz bzw. einen maximal zu gewährenden Höchstbetrag fest. Der Altersentlastungsbetrag folgt dem sogenannten Kohortenprinzip, nach dem diese beiden ermittelten Größen lebenslang konstant bleiben. Dies ergibt sich alleine aus der Tabelle in der Norm selbst, § 24a S. 4 EStG, da die erste Spalte der Tabelle beschriftet ist mit „das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr“.

       Beispiele: Für Steuerpflichtige, die erstmals 2018 einen Anspruch auf einen AEB haben, also 2017 ihr 64. Lebensjahr vollendet haben, gilt ein konstanter Satz von 19,2%

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