Einführung in die Einkommensteuer. Michael Eifler
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1. Einführung
1.1. Geschichtliche Entwicklung
Die Einkommensteuer an sich gibt es schon seit dem Bestehen der Menschheit. Antike Völker hatten erkannt, dass der Staat mehr monetäre Mittel zur Verfügung hat, wenn sich die Bürger an der Finanzierung der Staatsfinanzen beteiligten. So mussten die Bürger, in Abhängigkeit von ihrem sozialen Stand, Abgaben an den Staat leisten, die sowohl finanzieller (in Form von Geld) als auch naturaler Art sein konnten. Zölle wurden auf Einfuhren von Waren erhoben und es entstanden erste Berufe, die sich mit dem Erheben von Abgaben und Steuern beschäftigten, z. B. die Benefizianer im antiken Rom[1] .
Aus dem Mittelalter ist die Abgabe des Zehnt bekannt, nach dem jeder den zehnten Teil seines Einkommens an seinen Herrscher abzugeben hatte. Der Begriff Einkommensteuer entsteht dagegen erst Anfang des 19. Jahrhunderts und wurde erstmals 1811 in Preußen als Kopfsteuer erhoben, um unter anderem die benötigten finanziellen Mittel für den Kampf gegen Napoleon zur Verfügung zu haben. Dieser Zeitpunkt steht beispielhaft für Veränderungen und Reformen von Steuersystemen.
Veränderungen von politischen und wirtschaftlichen Situationen und Grundlagen verlangen regelmäßig neue Wege der Staatsfinanzierung. In der Geschichte und der Entwicklung der Systematik der Einkommensteuer ist durchaus die gesellschaftliche und politische Entwicklung eines Staates abzulesen[2] .
1891 wurde unter Finanzminister Miquel eine Einheits-Einkommensteuer eingeführt. Im Mittelpunkt steht die natürliche Person mit ihrer persönlichen Leistungsfähigkeit.
In dem System von 1891 sind Ansätze unseres heutigen Steuersystems zu erkennen. So werden die Einkommensquellen heute als Einkunftsarten bezeichnet, von denen es insgesamt sieben gibt.
Abbildung 1, Kernpunkte des Einkommensteuersystems 1891
1920 wurde das Einkommensteuergesetz EStG eingeführt. Dieses enthält im Vergleich zur Einheits-Einkommensteuer folgende wichtige Entwicklungen:
Trennung von Einkommensteuer und Körperschaftssteuer,
Besteuerung des Vorjahres statt des laufenden Jahres,
Einführung eines Existenzminimums und von Kinderprivilegien,
Einführung des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens.
Seit 1969 ist die Einkommensteuer eine Gemeinschaftssteuer und steht damit Bund, Ländern und Kommunen gemeinsam zu. Der Anteil der Einkommensteuer und der Lohnsteuer 2016 am Steueraufkommen Deutschlands betrug etwa 34% von insgesamt etwa 706 Mrd. Euro Gesamtsteueraufkommen[3]. Sie zählt damit für die öffentlichen Haushalte auf allen Ebenen zu den wichtigsten Einkommensquellen.
Abbildung 2, Steuerspirale 2016, www.bundesfinanzministerium.de
[1] Homburg, Stefan: Allgemeine Steuerlehre, Seite 23 ff., 7., erweiterte Auflage, Verlag Franz Vahlen München 2015.
[2] Birk, Dieter/Desens, Marc/Tappe, Henning: Steuerrecht, 18., neu bearbeitete Auflage, Seite 2 ff. C. F. Müller Heidelberg, München, Landsberg, Frechen, Hamburg 2015.
[3] Bornhofen , Steuerlehre 2 Rechtslage 2014, Seite 1, 35., überarbeitete Auflage, Springer Gabler Wiesbaden 2015.
1.2. Erhebungsformen und Rechtsgrundlagen
Grundsätzlich wird die Einkommensteuer durch Veranlagung durch das Finanzamt festgesetzt. Bestimmte, im Laufe eines Jahres gezahlte Steuern, können dabei als Vorauszahlung angerechnet werden, z. B. die Lohnsteuer, die ein Arbeitnehmer jeden Monat zu entrichten und die sofort vom Arbeitgeber an die Finanzbehörden abgeführt wird.
Die Überschusseinkunftsarten nichtselbständige Arbeit und Kapitalvermögen unterliegen einem Steuerabzug (Lohnsteuer bzw. Kapitalertragsteuer) an der Quelle und sind deshalb sogenannte Quellensteuern. Sie sind keine Steuern eigener Art, sondern nur reine Erhebungsformen zur Einkommensteuer.
Die Einkommensteuer ist eine parallel dazu eine Besitzsteuer sowie eine direkte Steuer (Steuerschuldner und Steuerzahler sind identisch).
Wichtigste Rechtsgrundlagen sind
das Einkommensteuergesetz EStG,
die Einkommensteuerdurchführungsverordnung EStDV sowie
die Einkommensteuerrichtlinien EStR,
wobei die EStR nur bindend für die Finanzbehörden sind.
Darüber hinaus nehmen auch die Finanzgerichte sowie der Bundesfinanzhof Einfluss auf das Einkommensteuerrecht.
Des Weiteren ist Art. 105 Abs. 2 GG zu beachten, nach dem die Einkommensteuer der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegt, d. h., der Bundesrat muss dem EStG und seinen Änderungen zustimmen.
2. Steuerpflicht und steuerbare Einnahmen
Bevor man sich näher mit der Ermittlung der zu zahlenden Einkommensteuer beschäftigt, sind viele Bearbeitungsschritte erforderlich. Die systematische Reihenfolge der Bearbeitung ergibt sich aus § 2 EStG.
Die zuerst zu klärenden Fragen sind,
wer in Deutschland einkommensteuerpflichtig ist und
womit diese Personen jeweils steuerpflichtig sind.
Es erfolgt eine Unterteilung in die subjektive (persönliche) Steuerpflicht – wer ist steuerpflichtig - und die objektive (sachliche) Steuerpflicht – welche Einnahmen sind steuerpflichtig.
Die Prüfung, ob steuerpflichtige bzw. steuerfreie Einnahmen vorliegen, erfolgt im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte.
2.1. Subjektive Steuerpflicht
Die persönliche Steuerpflicht und damit die Frage, wer einkommensteuerpflichtig ist und damit Einkommensteuersubjekt wird, regelt § 1 EStG. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht für natürliche Personen.
Alle Personen, die weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig sind, sind nicht einkommensteuerpflichtig.
2.1.1. Unbeschränkte Steuerpflicht § 1 Abs. 1 EStG
§ 1 Abs. 1 EStG ist der Haupttatbestand der unbeschränkten Steuerpflicht. Alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Demnach beginnt die unbeschränkte Steuerpflicht mit der lebenden Geburt und endet mit dem Tod.
Als Inland zählt gemäß § 1 Abs.1 S. 2 EStG der Geltungsbereich des EStG und damit das Gebiet Deutschlands. Nur Einkünfte,