Besteuerung von Unternehmen I. Wolfram Scheffler

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Besteuerung von Unternehmen I - Wolfram Scheffler Schwerpunktbereich

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Anweisungen binden sie (rechtlich) nur die nachgeordneten Verwaltungsbehörden und die Bediensteten der Finanzverwaltung, aber nicht die Gerichte oder die Steuerpflichtigen. Verwaltungsvorschriften sind der Auslegung von steuerlichen Normen zuzuordnen, nicht der Normenbildung.

      Für die Besteuerungspraxis sind Verwaltungsvorschriften sehr bedeutsam, da sie eine einheitliche Auslegung der Steuergesetze durch die Finanzbehörden sicherstellen und in ihnen eine Vielzahl von Entscheidungen der Finanzgerichte (insbesondere die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs) berücksichtigt ist. Darüber hinaus orientieren sich viele Steuerpflichtige und ihre Berater bei Erstellung der Steuererklärungen an den veröffentlichten Verwaltungsvorschriften.

      Richtlinien sind im Teil I des Bundessteuerblatts veröffentlicht.

      Zur Klärung von ausgewählten Einzelfragen dienen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben) und Erlasse eines Landesfinanzministeriums sowie Gleich lautende gemeinsame Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder. Ein BMF-Schreiben wird dann veröffentlicht, wenn die Referatsleiter des Bundes und der Länder eine einheitliche Auffassung vertreten. Auf diese Weise wird trotz Verwaltung der Steuern durch Länderfinanzbehörden ein bundeseinheitliches Vorgehen sichergestellt.

      Die wichtigsten Schreiben und Erlasse werden im Teil I des Bundessteuerblatts veröffentlicht (bis 1967 enthielt Teil I des Bundessteuerblatts die Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen und Teil II die Veröffentlichungen der Länder). Zum Teil werden sie auch in Fachzeitschriften (zB Betriebs-Berater, Der Betrieb, Deutsches Steuerrecht) abgedruckt.

      Verfügungen, die von einer Oberfinanzdirektion (OFD) bzw einem Landesamt für Steuern (LfSt) erlassen werden, enthalten gleichfalls Anweisungen zur Behandlung von konkreten Einzelfällen. Der Geltungsbereich einer Verfügung ist auf den Bereich der erlassenden Dienststelle begrenzt.

      Einige dieser speziellen Verwaltungsvorschriften werden in Fachzeitschriften veröffentlicht.

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      (7) Rechtsprechung: Die Rechtsprechung zu steuerlichen Fragen ergibt sich in erster Linie aus Entscheidungen der Finanzgerichte (FG, erste Instanz) und des Bundesfinanzhofs (BFH, zweite und letzte fachliche Instanz). Im Einzelfall sind auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von Bedeutung.

      Die bedeutsamsten erstinstanzlichen Entscheidungen der Finanzgerichte werden in der Zeitschrift „Entscheidungen der Finanzgerichte“ (EFG, nichtamtliche Veröffentlichung durch Richter des Bundesfinanzhofs) zusammengestellt. Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs werden nicht nur im Bundessteuerblatt veröffentlicht, sondern auch in der Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs (BFHE, Herausgeber Bundesfinanzhof) und in den (nicht amtlichen) Zeitschriften „Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung“ (HFR) sowie „Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs“ (BFH/NV) und in zahlreichen weiteren Fachzeitschriften.

      Der Aufbau einer Entscheidung ist gesetzlich vorgegeben. Nach § 105 FGO enthält eine Entscheidung als wichtigste Bestandteile:

(1) Leitsatz (Urteilsformel, Tenor),
(2) Beschreibung des Sachverhalts und
(3) Erläuterung der Entscheidungsgründe.

      Aus der Zitierweise „BFH vom 4.4.2019, VI R 18/17, BStBl. 2019 II, S. 449“ lässt sich entnehmen,

dass das Urteil am 4.4.2019 verkündet wurde,

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