Öffentliches Wirtschaftsrecht. Stefan Storr

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Rn 56 f: Selbstbeschränkung des EU-Gesetzgebers auf (ausfüllungsbedürftige) Rahmengesetzgebung auf der 1. Stufe, dann Konkretisierung durch die Kommission auf der 2. Stufe und auf der 3. Stufe Stellungnahmen und Empfehlungen „unabhängiger“ Ausschüsse, in denen vor allem die nationalen Aufsichtsbehörden vertreten sind.

       [686]

      Diese wurden am 24.11.2010 in einer Sammelrichtlinie um gezielte Änderungen an den bestehenden Finanzdienstleistungsrichtlinien ergänzt, um ein reibungsloses Funktionieren der neuen Aufsichtsstrukturen zu gewährleisten, vgl Richtlinie 2010/78/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 24.11.2010 zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) – ABl. L 331/120 v. 15.12.2010; Grundlage war der Kommissionsvorschlag KOM(2009) 576 vom 26.10.2009.

       [687]

      Hierzu gibt sie Stellungnahmen für die Organe der Union ab, erlässt Leitlinien und Empfehlungen und arbeitet Entwürfe für technische Standards aus, die sich auf die in Art. 1 Abs. 2 EBA-VO genannten Gesetzgebungsakte stützen.

       [688]

      Indem die EZB nach der in der SSM-VO gewählten Konstruktion im Rahmen ihrer Zuständigkeit an die Stelle der nationalen Aufsichtsbehörden tritt, untersteht sie insoweit ebenfalls der „Aufsicht“ durch die EBA. Auch deren Rolle als „Standard Setter“ und für die Entwicklung des Single Rulebook zuständige Behörde wurde nicht angetastet. Allerdings muss – wie schon im Verhältnis zu den nationalen Behörden – die Reichweite einer solchen „Aufsicht über die Aufsicht“ erst noch geklärt werden. In der Praxis wird es kaum zu erwarten sein, dass sich das Kooperationsverhältnis zwischen EZB und EBA im Sinne einer strengen Behördenhierarchie entwickelt. Näher dazu Gurlit, EuZW-Beilage 2014, 14; Ruthig, ZHR 178 (2014), 443, 469 mwN.

       [689]

      Zum Begriff der „Aufsicht über die Aufsicht“ Walla, BKR 2012, 265, 266.

       [690]

      Ausführlicher dazu Ruthig, in: Ziekow/Seok, Der Staat als Wirtschaftssubjekt und Regulierer, 2013, S. 45, 67.

       [691]

      VO (EU) Nr 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 18.12.2019 zur Änderung der VO (EU) Nr 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der VO (EU) Nr 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der VO (EU) Nr 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der VO (EU) Nr 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der VO (EU) Nr 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der VO (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers, ABl. 2019 L 334, 1.

       [692]

      Art. 14 ff. Rating-VO iVm Art. 8 Abs. 1 lit. l ESMA-VO. Dazu ausf Bauerfeind, Die Regulierung von Ratingagenturen unter der aufsichtlichen Abkehr von externen Ratings in der europäischen Bankenaufsicht, 2019 (Diss Mainz).

       [693]

      Art. 6 EMIR-VO iVm Art. 8 Abs. 1 lit. j.) ESMA-VO.

       [694]

      Art. 4 Nr 2 lit. a), i) VO (EU) 2019/2175.

       [695]

      Vgl hierzu auch Lehmann/Manger-Nestler, ZBB 2011, 2, 14.

       [696]

      Die EBA hat ausweislich Art. 17 Abs. 6, letzter HS EBA-VO auch die Befugnis zum Erlass von Untersagungsverfügungen.

       [697]

      Zu einer möglichen Durchsetzung eines Anspruchs auf Einschreiten vgl Bierschenk/Dechent, EuZW 2016, 572.

       [698]

      Baur/Boegl, BKR 2011, 177, 182.

       [699]

      Diesen Anforderungen kommt die EBA-VO dadurch nach, dass sie in Art. 10 Abs. 1 Unterabs. 2 bestimmt, dass technische Regulierungsstandards ausschließlich technischer Art sind und keine strategischen oder politischen Entscheidungen beinhalten dürfen. Auch wird ihr Inhalt durch die Gesetzgebungsakte, auf denen sie beruhen, begrenzt.

       [700]

      Durch die Beschwerde wird eine Rechtsschutzlücke geschlossen, da bisher nicht ausreichend Rechtsschutz gegen Maßnahmen von Europäischen Agenturen vorhanden war. Vgl hierzu Saurer, EuR 2010, 51. Zugleich ist die Einrichtung eines Beschwerdeausschusses Konsequenz der „Unabhängigkeit“ der EBA, die eine Rechtsaufsicht der Kommission ausschließt, vgl Bierschenk/Dechent, EuZW 2016, 572, 573.

       [701]

      Diese ist statthaft, da es sich bei der Maßnahme um einen Beschluss der EBA handelt, der gemäß den Artikeln 17, 18 oder 19 erlassen worden ist. Die Beschwerde muss gem. Art. 60 Abs. 2 EBA-VO innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe des Beschlusses oder innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung, sofern eine Bekanntgabe nicht erfolgte, schriftlich bei der EBA eingelegt werden. Als juristische Person ist die D-Bank gem. Art. 60 Abs. 1 EBA-VO auch beteiligtenfähig.

       [702]

      Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der EBA, der ESMA und der EIOPA, vgl Art. 58 Abs. 1 EBA-VO; zum Verfahren näher Bierschenk/Dechent, EuZW 2016, 572.

       [703]

      Anders wohl Lehmann/Manger-Nestler,

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