Öffentliches Wirtschaftsrecht. Stefan Storr
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d) Ausblick: Der Einheitliche Bankenabwicklungsmechanismus (SRM)
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Als nächster Schritt in die Bankenunion der Eurozone wurde Anfang 2015 ein Einheitlicher Bankenabwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – SRM) zur Koordinierung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten geschaffen[706]. Er knüpft an den SSM an und etabliert – gestützt auf Art. 114 AEUV – eine europäische Abwicklungsbehörde (Single Resolution Board – SRB) mit Sitz in Brüssel, die Abwicklungspläne für die EZB-Institute und grenzüberschreitende Gruppen ausarbeitet und deren Abwicklungsfähigkeit bewertet. Das Abwicklungsverfahren wird ausgelöst, wenn nach Auffassung der EZB bzw des SRB ein Institut ausfällt oder auszufallen droht und keine anderweitigen Abhilfemaßnahmen ersichtlich sind. Das SRB arbeitet dann ein Abwicklungskonzept aus und legt es der Kommission vor, die wiederum zusätzlich den Rat einschalten kann. Wird das Abwicklungskonzept gebilligt, weist das SRB die nationale Abwicklungsbehörde an, die im Abwicklungskonzept vorgesehenen Abwicklungsinstrumente anzuwenden[707]. Es bestehen entsprechende Überwachungsrechte des SRB und Berichtspflichten der nationalen Behörden, subsidiär ein Selbsteintrittsrecht des SRB.[708]
5. Selbstverwaltung der Wirtschaft durch Kammern
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Zur mittelbaren Staatsverwaltung gehören die als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten berufsständischen Kammern. Diese gibt es nicht nur für die freien Berufe (s. schon oben Rn 99, 112, 205 ff zur Apothekerkammer), sondern auch im Bereich des Handwerks- und Gewerberechts (Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern). Gemeinsam ist diesen die Pflichtmitgliedschaft (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit Rn 141 ff)[709]. Die Einzelheiten, insbes zu den Aufgaben und Organen, ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzen, zB IHKG und §§ 90 ff HwO.
Um freiwillige Zusammenschlüsse handelt es sich dagegen bei den sog. Handwerksinnungen (§§ 52 ff HwO), die der Aufsicht der Handwerkskammer unterstehen, § 75 S. 1 HwO. Zu ihren Pflichtaufgaben gehört die Mitwirkung an der Berufsausbildung, aber auch die Durchführung der von der Handwerkskammer erlassenen Vorschriften und Anordnungen (s. im Einzelnen § 61 Abs. 2 HwO). Auch die Innungen nehmen diese Aufgaben in hoheitlicher Form wahr[710], so dass Streitigkeiten zwischen Innung und Handwerker ebenfalls von § 40 VwGO erfasst werden[711]. Auch die Innungen haben das Grundrecht des Art. 12 GG zu beachten. Problematisch ist bei den Innungen als öffentlichrechtlich ausgestalteten Rechtsträgern das Nebeneinander von öffentlichen Aufgaben und Interessenvertretung[712], das es so bei den anderen Berufsorganisationen nicht gibt. Rein privatrechtliche Interessenvertretungen, denen keine öffentlichen Aufgaben übertragen sind, stellen die Wirtschaftsverbände dar, zB der Bundesverband der deutschen Industrie und der Zentralverband des deutschen Handwerks.
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Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts ist die Satzungshoheit[713]. Die Mitglieder können sich gegenüber der Kammer auf ihre Grundrechte berufen; auch die Grundfreiheiten können einschlägig sein (s. dazu ▸ Klausurenkurs Fall Nr 3). Dabei folgt bereits aus dem Gesetzesvorbehalt, dass sie nur innerhalb des gesetzlich festgelegten Aufgabenbereichs tätig sein dürfen. Angesichts der weiten Formulierung (vgl zB „Belange der gewerblichen Wirtschaft“ nach § 1 Abs. 1 IHGK) ergeben sich daraus jedenfalls für Stellungnahmen der Kammern kaum Grenzen. Auch allgemein wirtschaftspolitische Fragen gehören dazu, sofern diese einen hinreichenden örtlichen Bezug, dh nachvollziehbare Auswirkungen auf den Kammerbezirk haben[714].
Zentrale Aufgabe ist nicht nur die Beratung der Mitglieder[715], sondern auch die Interessenvertretung nach außen. Die Kammern sind nicht nur zur Abgabe von Stellungnahmen berechtigt, sondern können sich grundsätzlich auch an privatrechtlichen Dachverbänden[716] und privatrechtlichen Gesellschaften zur Förderung der örtlichen Wirtschaft beteiligen[717]. Eine wirtschaftliche Betätigung allein zur Erzielung von Einnahmen ist den Kammern dagegen nicht gestattet[718]. Streitigkeiten zwischen einer Kammer und ihren Mitgliedern beschäftigen regelmäßig die Gerichte, vor allem hinsichtlich der Kammerbeiträge. Außerdem kann die Einhaltung der Aufgaben mittels einer Feststellungsklage überprüft werden[719]. Darüber hinausgehende Innenrechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern und Kammerorganen sind nach der Rechtsprechung des BVerwG jedoch unzulässig[720]. Die Befugnisse beschränken sich grundsätzlich auf Mitglieder[721].
Anmerkungen
Zu dem häufig M. Bangemann zugeschriebenen Zitat s. den Vortrag des Beschwerdeführers im Maastrichtverfahren BVerfGE 89, 155, 172 f; vgl auch J. Delors in einer Rede vor dem Europäischen Parlament am 4.7.1988, Bulletin der EG 1988, S. 124.
Zahlen nach Klein, ZG 1997, 214; s. auch hierzu schon BVerfGE 89, 155,