BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich

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BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich Schwerpunkte Pflichtfach

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grundsätzlich einer besonderen Erlaubnis des Vermieters bedarf, deren Einholung allein Sache des Mieters ist.[32] Der Mieter muss dazu die Person des Untermieters benennen und auf Wunsch des Vermieters diesem außerdem die erforderlichen Auskünfte über den Untermieter erteilen, die dem Vermieter überhaupt erst die Beurteilung des Wunsches des Mieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung ermöglichen[33]. Untermietverträge sind, da der Vermieter nicht zugleich der Eigentümer des Mietobjekts zu sein braucht, normale Mietverträge, für die keine Besonderheiten gelten. Ohne Erlaubnis des Vermieters stellt jedoch die Untervermietung durch den Mieter gemäß § 540 Abs. 1 eine Vertragsverletzung dar, gegen die der Vermieter nach den §§ 541 und 543 Abs. 2 Nr 2 vorgehen kann (u. Rn 83); anders kann es sich nur im Einzelfall bei der Wohnraummiete verhalten, sofern der Mieter nach § 553 (s. Rn 25) einen Anspruch auf Erlaubniserteilung hat, weil in solchem Fall in der nur formell unerlaubten Untervermietung, jedenfalls im Regelfall, keine erhebliche Verletzung der Vermieterrechte im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 gesehen werden kann[34].

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      Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge§ 7 Miete › VI. Pflichten des Mieters

VI. Pflichten des Mieters

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      Hauptleistungspflicht des Mieters ist die Bezahlung der Miete (§ 535 Abs. 2). Die Miete wird idR in Geld bestehen; notwendig ist dies indessen nicht. Auch Dienstleistungen kommen z. B. als Gegenleistung des Mieters in Betracht; ein Beispiel ist der so genannte Hausmeistervertrag.

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