BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich

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BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich Schwerpunkte Pflichtfach

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trifft den Mieter noch eine Reihe weiterer Pflichten, die jedoch grundsätzlich nicht im Austauschverhältnis mit den Pflichten des Vermieters stehen. Die wichtigste dieser Pflichten ist die Obhutspflicht. Sie bedeutet, dass der Mieter bei seinem gesamten Verhalten im Auge behalten muss, dass er eine fremde Sache nutzt, sodass er mit dieser pfleglich umgehen und die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs einhalten muss (s. §§ 541, 543 Abs. 2 Nr 2). Eine gesetzliche Ausprägung der Obhutspflicht ist die Anzeigepflicht des § 536c. Der Mieter ist danach verpflichtet, dem Vermieter neu auftauchende Mängel oder Gefahren für die Sache unverzüglich anzuzeigen. Voraussetzung der Anzeigepflicht ist aber, dass der Mieter den Mangel überhaupt erkannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit verkannt hat[44].

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      Verstößt der Mieter gegen die genannten Pflichten, so kann der Vermieter nach Abmahnung Unterlassung verlangen (§ 541) oder fristlos kündigen, sofern seine Rechte durch das Verhalten des Mieters erheblich verletzt werden (§ 543 Abs. 2 Nr 2; s. u. Rn 83). Bei Verschulden des Mieters kann er außerdem Schadensersatz verlangen (§ 280 Abs. 1), wobei sich der Mieter ein Verschulden seiner Angehörigen und Angestellten sowie des Untermieters zurechnen lassen muss (§§ 278, 540 Abs. 2).

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      Den Mieter trifft anders als den Käufer (s. § 433 Abs. 2) keine Abnahme- oder Gebrauchspflicht. Er ist zum vertragsgemäßen Gebrauch der Sache nur berechtigt, nicht jedoch verpflichtet (s. § 537). Abweichende Vereinbarungen sind zwar möglich, kommen aber nur bei der Geschäftsraummiete, etwa im Rahmen von Einkaufszentren vor, nicht dagegen bei der Wohnraummiete.

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      Die Duldungspflicht des Mieters setzt die rechtzeitige und vollständige Ankündigung der geplanten Maßnahmen durch den Vermieter voraus (§ 555c). Vor solcher Mitteilung wird die Duldungspflicht des Mieters nicht fällig. Aufgrund der Mitteilung erlangt der Mieter ein besonderes Kündigungsrecht (§ 555e). Außerdem muss der Vermieter etwaige Aufwendungen infolge der Maßnahmen wie z. B. Umzugs-, Reinigungs- und Reparaturkosten ersetzen (§ 555d Abs. 6 iVm § 555a Abs. 3). Nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen kann der Vermieter seinerseits (allein) bei der Wohnraummiete die Miete im Rahmen des § 559 idF von 2013 erhöhen (s. u. Rn 73 f).

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