BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich
Чтение книги онлайн.
Читать онлайн книгу BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich страница 79
Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge › § 8 Sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge › II. Leasing
1. Erscheinungsformen
3
Bei dem Leasing handelt es sich um eine vornehmlich steuer- und bilanzrechtlich bedingte Verbindung von Elementen des Kaufs und der Miete. Die wichtigsten Erscheinungsformen des Leasings sind das Operatingleasing, das Hersteller- oder Händlerleasing sowie das Finanzierungsleasing. Unter Operatingleasing versteht man die entgeltliche Überlassung von Investitionsgütern entweder für eine im Voraus bestimmte, kurze Vertragsdauer oder auf unbestimmte Zeit mit der Möglichkeit der Kündigung seitens des Leasingnehmers. Derartige Verträge sind normale Mietverträge. Dasselbe gilt für das Hersteller- oder Händlerleasing, bei dem der Lieferant oder der Händler selbst die Finanzierung des Absatzes seiner Produkte durch den Abschluss von Leasingverträgen (anstelle von Teilzahlungsgeschäften oder finanzierten Teilzahlungsgeschäften) übernimmt. Näherer Betrachtung bedarf daher hier allein das verbreitete Finanzierungsleasing (Rn 4 ff).
4
Das Finanzierungsleasing unterscheidet sich von dem Operatingleasing (o. Rn 3) vor allem durch die Einschaltung eines das Geschäft finanzierenden Dritten, des Leasinggebers, in die Vertragsbeziehungen. Die wirtschaftliche Ausgangssituation ist deshalb bei dem Finanzierungsleasing durchaus vergleichbar mit der bei dem finanzierten Teilzahlungsgeschäft (s. o. § 6 Rn 20 ff); jedoch ist die rechtliche Konstruktion eine völlig andere, da hier an die Stelle von Kauf- und Darlehensvertrag der eine Leasingvertrag (nur) zwischen dem Leasingnehmer und dem Leasinggeber tritt, der seinerseits den Vertragsgegenstand vom Hersteller erwirbt, um ihn anschließend an den Leasingnehmer vermieten zu können (s. die nachstehende Skizze).
5
Die Finanzierungsleasingverträge begegnen in der Praxis in mehreren Varianten. Je nach der vorgesehenen Vertragsdauer unterscheidet man vor allem Voll- und Teilamortisationsverträge[2]. Vollamortisationsverträge sind solche, die von vornherein über 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer laufen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass während der Vertragsdauer an den Leasinggeber die Finanzierungsmittel einschließlich eines Gewinn- und Risikozuschlags zurückfließen.
6
Bei den Teilamortisationsverträgen hat der Leasingnehmer dagegen nach Ablauf einer festen Grundmietzeit von mindestens 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ein ordentliches Kündigungsrecht, bei dessen Ausübung er jedoch eine Ausgleichs- oder Abschlusszahlung in Höhe der durch die bis dahin gezahlten Leasingraten nicht gedeckten Kosten des Leasinggebers schuldet, abzüglich freilich der ersparten Kosten sowie 90% des vom Leasinggeber erzielten Erlöses aus der nachfolgenden Veräußerung der Leasingsache[3]. Im Ergebnis sind damit diese Verträge gleichfalls auf eine volle Amortisation der Investitionen des Leasinggebers angelegt.
7
Die Finanzierungsleasingverträge stehen zwischen Kauf und Miete, sodass ihre rechtliche Einordnung Schwierigkeiten bereitet. Die überwiegende Meinung sieht in ihnen in erster Linie Mietverträge, weil durch einen Leasingvertrag dem Leasingnehmer i. S. des § 535 der vorübergehende Gebrauch der Leasingsache gegen Entgelt ermöglicht wird[4].
2. Leistungsstörungen
8
Die Einordnung der Finanzierungsleasingverträge als Miete (Rn 7) hat Bedeutung in erster Linie für die Behandlung etwaiger Leistungsstörungen, so dass – wenn dem Leasinggeber die Erbringung seiner Leistung unmöglich wird, wenn er in Verzug gerät oder wenn die Leasingsache Mängel aufweist – die Lösung vorrangig dem Modell der Miete (s. § 7 Rn 16 ff) und nicht etwa dem des Kaufs zu entnehmen ist. Der Leasingnehmer wird folglich frei, wenn sich die Lieferung der Leasingsache als unmöglich erweist (§§ 275, 311a, 326)[5]. Außerdem hat der Leasingnehmer dann das Kündigungsrecht aus § 543 Abs. 2 Nr 1; wichtig ist das vor allem bei bloßen Teillieferungen des Leasinggebers[6]. Lediglich die Verteilung von Leistungs- und Gegenleistungsgefahr folgt bei dem Leasing idR dem kaufrechtlichen Modell (s. § 446), da die Gegenleistungsgefahr hier meistens vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt wird, so dass der Leasingnehmer die Leasingraten auch nach zufälligem Untergang der Leasingsache weiterzahlen muss.
9
Die grundsätzliche Einordnung des Finanzierungsleasings als Miete (Rn 7) müsste eigentlich bei Mängeln der Leasingsache zur Haftung des Leasinggebers nach den §§ 536–536d führen. Indessen gilt die strenge mietrechtliche Haftung für Sach- und Rechtsmängel nach Maßgabe der §§ 536 bis 536d im Regelfall als unvereinbar mit der bloßen Finanzierungsfunktion eines Leasingvertrages. Deshalb ist es üblich geworden, die Mängelhaftung des Leasinggebers vertraglich durch die Abtretung dessen Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten an den Leasingnehmer zu ersetzen (sog. leasingtypische Abtretungskonstruktion). Erforderlich ist jedoch zum Schutze des Leasingnehmers gegen eine übermäßige Verkürzung seiner Rechte, dass die Abtretung der Gewährleistungsrechte an ihn umfassend, unbedingt und vorbehaltlos ist; fehlt es daran, so behält der Leasingnehmer – als Mieter (s. Rn 7) – die Gewährleistungsrechte aus den §§ 536 ff gegen den Leasinggeber[7].
10
Die Durchsetzung der abgetretenen Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten (Rn 9) ist Sache des Leasingnehmers. Notfalls muss er deshalb Klage gegen den Lieferanten erheben. Vor Klageerhebung hat er bei Mängeln der Leasingsache auch kein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund des § 320 gegenüber dem Leasinggeber[8]. An ein in dem Rechtsstreit des Leasingnehmers mit dem Lieferanten aufgrund der abgetretenen Gewährleistungsrechte (Rn 9) ergehendes Urteil bezüglich der Mängel der Leasingsache ist der Leasinggeber, obwohl an dem Prozess nicht beteiligt, nach Treu und Glauben gebunden[9]. Kommt es auf diese Weise gemäß § 437 Nr 2 zum Rücktritt vom Kaufvertrag (zwischen Leasinggeber und Lieferant) oder zur Minderung (s. insbesondere §§ 437 Nr 2, 440 und 441), so entfällt zugleich rückwirkend die „Geschäftsgrundlage“ des Leasingvertrages mit dem Leasingnehmer (§ 313). Der Leasingnehmer wird daher im Falle des Rücktritts frei, während er nach einer Minderung nur noch entsprechend herabgesetzte