BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich
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Finanzierungsleasingverträge werden meistens für eine feste Vertragszeit abgeschlossen (§ 542 Abs. 2). Ein ordentliches Kündigungsrecht der Parteien besteht dann grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gilt nur für die Teilamortisationsverträge nach Ablauf der Grundmietzeit (o. Rn 6). Möglich bleibt aber eine außerordentliche Kündigung beider Parteien bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§§ 314, 543), z. B. des Leasingnehmers bei bloßen Teillieferungen des Leasinggebers (§ 543 Abs. 2 Nr 1; s. o. Rn 9) oder des Leasinggebers bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers (§ 543 Abs. 2 Nr 3).
3. Verträge mit Verbrauchern
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Die Finanzierungsfunktion von Finanzierungsleasingverträgen legt die Frage nahe, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Vorschriften über Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491 ff) auf Finanzierungsleasingverträge mit Verbrauchern (§ 13) entsprechende Anwendung finden können. Die Frage dürfte für den Regelfall zu bejahen sein, da nach § 506 Abs. 1 idF von 2014 die §§ 358 bis 360 und die §§ 491a bis 502 sowie die §§ 505a bis 505d grundsätzlich auch auf entgeltliche Finanzierungshilfen anwendbar sind, worunter gemäß § 506 Abs. 2 Nr 3 unter anderem Finanzierungsleasingverträge fallen.[12]
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Bei § 506 Abs. 1 handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung, so dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob zugleich die Voraussetzungen der in Bezug genommenen Vorschrift erfüllt sind[13]. Hervorzuheben sind die vorvertraglichen Informationspflichten des Leasinggebers nach § 491a sowie das Schriftformerfordernis des § 492. Der Verbraucher hat außerdem ein Widerrufsrecht entsprechend § 495, während der BGH (zu Unrecht) eine Anwendung der Vorschriften über verbundene Verträge (§§ 358 und 359) auf Finanzierungsleasingverträge mit Verbrauchern ablehnt, weil sich der Verbraucher bei dem Finanzierungsleasing – anders als bei einem verbundenen Vertrag – lediglich einem, nicht zwei Verträgen gegenüber sieht[14]; wobei jedoch unberücksichtigt bleibt, dass im Falle der Abtretungskonstruktion (Rn 9) für den Verbraucher im Ergebnis genau dieselbe Situation wie bei einem verbundenen Vertrag entsteht.[15]
Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge › § 8 Sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge › III. Pacht
III. Pacht
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Im Anschluss an die Miete regelt das BGB in den §§ 581 ff und 585 ff als weitere Grundtypen entgeltlicher Gebrauchsüberlassungsverträge die Pacht und die Landpacht. Sonderregeln gelten für die Jagdpacht auf Grund des Bundesjagdgesetzes von 1961[16] sowie für die Kleingartenpacht auf Grund des Bundeskleingartenpachtgesetzes von 1983[17].
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Die Pacht (§§ 581 bis 584b) ist eine Sonderform der Miete, die sich von der Letzteren vor allem durch das Fruchtziehungsrecht des Pächters unterscheidet (§§ 581 Abs. 2, 99, 100). Gegenstand von Pachtverträgen können deshalb im Gegensatz zur Miete neben Sachen auch Rechte sein; Beispiele sind Patent- und Urheberlizenzverträge (s. schon o. § 7 Rn 2 f). Das Gesetz behandelt die Pacht im Wesentlichen wie die Miete (§ 581 Abs. 2; s. deshalb o. § 7). Sondervorschriften gelten im Grunde nur für die Verpachtung eines Grundstücks mit Inventar (§§ 582 ff) sowie für die Kündigung von Pachtverträgen (§§ 584 f).
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Die ausführliche Regelung der Landpacht in den §§ 585 bis 597 idF von 1985 unterscheidet sich von der der Pacht vor allem dadurch, dass die Gesetzesverfasser hier auf eine Verweisung auf die Vorschriften über die Miete verzichtet haben. Infolgedessen sahen sie sich genötigt, an zahlreichen Stellen in den §§ 585 ff mietrechtliche Bestimmungen zum großen Teil wörtlich zu wiederholen. Die Unterschiede zum Mietrecht sind deshalb bei näherem Zusehen weit geringer, als es angesichts der unnötig ausführlichen gesetzlichen Regelung zunächst den Anschein hat. Hervorzuheben ist im Grunde lediglich die eigenartige Sonderregelung, die der Wegfall der Geschäftsgrundlage in § 593 gefunden hat. Insgesamt ist die Neuregelung durch das Bestreben des Gesetzgebers gekennzeichnet, die Landpächter nach Möglichkeit umfassend zu schützen[18].
Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge › § 8 Sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge › IV. Leihe
IV. Leihe
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Im Gegensatz zu Miete und Pacht ist die Leihe auf die unentgeltliche vorübergehende Überlassung einer Sache zum Gebrauch an einen anderen gerichtet (§ 598). Kennzeichnend für sie sind die Obhuts- und die Rückgabepflicht des Entleihers (§§ 601 f). Die Haftung des Verleihers ist demgegenüber beschränkt (§§ 599, 600).
Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge › § 8 Sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge › V. Darlehen
1. Überblick
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Das Funktionieren einer modernen Wirtschaft hängt zu einem guten Teil von ihrer ausreichenden und preiswerten Kreditversorgung ab. Angesichts dessen hätte man eigentlich eine ausführliche Regelung der Darlehensverträge im BGB oder im HGB erwarten dürfen. Tatsächlich beschränkte sich jedoch das BGB ursprünglich in den §§ 607 bis 610 aF auf ganz wenige, praktisch nahezu bedeutungslose Vorschriften für den Darlehensvertrag. Eine ausführlichere gesetzliche Regelung wenigstens der Verbraucherkredite brachte erst 1991 das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG), an dessen Stelle im Zuge der Schuldrechtsreform von 2001 zunächst die §§ 491 bis 507 aF getreten waren, 2010 sodann ersetzt durch die § 491 bis 512. Im Jahre 2001 waren außerdem erstmals einige allgemeine Vorschriften über Darlehensverträge in das Gesetz eingefügt worden (§§ 488 ff). Ergänzende Vorschriften finden sich für die Kreditvermittlung in den §§ 655a bis 655e sowie für bestimmte banktypische Verträge in den §§ 675c bis 676c (s. u. § 12 Rn 17 f), allesamt in der Folgezeit wiederholt geändert. Hervorzuheben sind das Gesetz von 2013 zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie von 2011 (s. o. § 1 Rn 5) sowie das nachfolgende Gesetz von 2016[19] zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Richtlinie von 2014.[20]
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Das BGB unterscheidet seitdem in den §§ 488 ff und 607 ff zwischen Gelddarlehensverträgen (s. u. Rn 23 ff) und