BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich

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BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich Schwerpunkte Pflichtfach

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      Finanzierungsleasingverträge werden meistens für eine feste Vertragszeit abgeschlossen (§ 542 Abs. 2). Ein ordentliches Kündigungsrecht der Parteien besteht dann grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme gilt nur für die Teilamortisationsverträge nach Ablauf der Grundmietzeit (o. Rn 6). Möglich bleibt aber eine außerordentliche Kündigung beider Parteien bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§§ 314, 543), z. B. des Leasingnehmers bei bloßen Teillieferungen des Leasinggebers (§ 543 Abs. 2 Nr 1; s. o. Rn 9) oder des Leasinggebers bei Zahlungsverzug des Leasingnehmers (§ 543 Abs. 2 Nr 3).

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      Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge§ 8 Sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge › III. Pacht

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      Die Pacht (§§ 581 bis 584b) ist eine Sonderform der Miete, die sich von der Letzteren vor allem durch das Fruchtziehungsrecht des Pächters unterscheidet (§§ 581 Abs. 2, 99, 100). Gegenstand von Pachtverträgen können deshalb im Gegensatz zur Miete neben Sachen auch Rechte sein; Beispiele sind Patent- und Urheberlizenzverträge (s. schon o. § 7 Rn 2 f). Das Gesetz behandelt die Pacht im Wesentlichen wie die Miete (§ 581 Abs. 2; s. deshalb o. § 7). Sondervorschriften gelten im Grunde nur für die Verpachtung eines Grundstücks mit Inventar (§§ 582 ff) sowie für die Kündigung von Pachtverträgen (§§ 584 f).

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      Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge§ 8 Sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge › IV. Leihe

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      Im Gegensatz zu Miete und Pacht ist die Leihe auf die unentgeltliche vorübergehende Überlassung einer Sache zum Gebrauch an einen anderen gerichtet (§ 598). Kennzeichnend für sie sind die Obhuts- und die Rückgabepflicht des Entleihers (§§ 601 f). Die Haftung des Verleihers ist demgegenüber beschränkt (§§ 599, 600).

      Teil II Gebrauchsüberlassungsverträge§ 8 Sonstige Gebrauchsüberlassungsverträge › V. Darlehen

V. Darlehen

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