BGB-Schuldrecht Besonderer Teil. Volker Emmerich

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BGB-Schuldrecht Besonderer Teil - Volker Emmerich Schwerpunkte Pflichtfach

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bilden wiederum eine besondere Gruppe die Verbraucherdarlehensverträge der §§ 491 ff (s. u. Rn 25 ff), während die sonstigen Finanzierungshilfen sowie die Ratenlieferungsverträge mit Verbrauchern eine besondere Regelung in den §§ 506 und 510 gefunden haben[21]. Die gesetzliche Regelung ist zwingend und erstreckt sich auch auf etwaige Umgehungsgeschäfte (§ 511). Durch die Vorschrift des § 512 wird die Regelung außerdem auf die ebenfalls als besonders schutzbedürftig eingestuften Existenzgründer erstreckt, sofern der Nettodarlehensbetrag nicht 75 000 € übersteigt. Im Folgenden kann nur ein kurzer Überblick über die komplizierte, im ständigen Fluss befindliche Materie gegeben werden, bei der auch der enge Zusammenhang mit dem Aufsichtsrecht (KWG, WpHG) nicht aus dem Auge verloren werden darf.

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      Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag vorübergehend zur Verfügung zu stellen (§ 488 Abs. 1 S. 1). Der Vertrag kann entgeltlich oder unentgeltlich sein. Regelfall ist das entgeltliche, d. h. verzinsliche Darlehen (§ 488 Abs. 1 S. 2), bei dem es sich um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne der §§ 320 ff handelt. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, den vereinbarten Zins zu zahlen sowie das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 1 S. 2). Der Darlehensvertrag muss vor allem von der unregelmäßigen Verwahrung des § 700 abgegrenzt werden; Abgrenzungskriterium ist die unterschiedliche Interessenlage: Während bei dem Darlehensvertrag die Überlassung des Geldes im Interesse des Darlehensnehmers liegt, steht bei der unregelmäßigen Verwahrung das Interesse des Anlegers an der sicheren Aufbewahrung seines Geldes im Vordergrund; Paradigma ist der normale Girovertrag mit einer Bank (s. u. § 11 Rn 31), während der Sparvertrag ein Darlehen (an die Bank) darstellt (str).

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