Internationales Privatrecht. Thomas Rauscher

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sind die Kollisionsnormen den Wertungen des Grundgesetzes unterworfen, haben also zB die Gleichheitssätze bei der Auswahl der Anknüpfungskriterien zu wahren. Das lange Zeit (zum Ehekollisionsrecht) vertretene Argument, Kollisionsnormen seien wertneutral[35] und könnten daher auch einseitig anknüpfen, weil erst das materielle Recht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung führe, hat das BVerfG[36] deutlich zurückgewiesen.

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      Gleichberechtigung von Mann und Frau im Kollisionsrecht bedeutet also nicht die Verwirklichung eines materiell gleichberechtigungskonformen Ergebnisses. Eine gleichberechtigungskonforme Kollisionsnorm wird (lediglich) die Auswahl des maßgeblichen Rechts ohne Bevorzugung eines nicht Art. 3 GG entsprechenden Kriteriums vornehmen. Erweist sich sodann das grundrechtsentsprechend ausgewählte Recht inhaltlich nicht als grundrechtskonform, so kann – in engen Grenzen – nur der ordre public helfen.

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      Ob mit der zunehmenden Europäisierung des IPR der hohe Standard der Verwirklichung deutscher Grundrechte im IPR erhalten bleiben kann, muss angesichts der Selbstbeschränkung des BVerfG gegenüber dem Europarecht und angesichts des zum Teil geringeren Schutzstandards der EU-GRC bezweifelt werden.

      Teil I IPR: Grundlagen§ 1 Einführung und Abgrenzung › E. Quellen des IPR

E. Quellen des IPR I. Autonomes deutsches Recht

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      Das im EGBGB kodifizierte IPR ist komplementär zum fortschreitend europäisierten IPR (im Einzelnen Rn 91); es umfasst somit noch größere Teile des internationalen Personen- und Familienrechts (außer dem Unterhaltsstatut, dem Scheidungsstatut und künftig dem Ehe- und ELP-Güterstatut) mit geringen Lücken – zB ist das Verlöbnisstatut nicht ausdrücklich geregelt. Auch das Sachenrecht ist im EGBGB geregelt. Europäisiert ist das internationale vertragliche Schuldrecht (außer für Altfälle) und in weiten Bereichen das außervertragliche Schuldrecht; das internationale Erbrecht ist de facto vollständig europäisiert, weil Art. 25 Abs. 1 EGBGB subsidiär auf die EU-ErbVO verweist.

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      Daneben finden sich zahlreiche Normen des IPR in anderen Gesetzen, von denen nur einige wesentliche hier zu nennen sind:

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      Art. 9 Abs. 2 Nr 5 FamilienrechtsänderungsG stellt Personen, die Deutsche iSd Art. 116 GG sind, deutschen Staatsangehörigen gleich, soweit nach deutschem Recht die Staatsangehörigkeit einer Person maßgebend ist. Dies gilt insbesondere auch für Normen des IPR, die an die Staatsangehörigkeit anknüpfen.

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      Das internationale Scheck- und Wechselrecht ist – beruhend auf völkervertraglichen Regelungen (dazu Rn 101) – enthalten in Art. 91-98 WG und Art. 60-66 ScheckG.

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