Internationales Privatrecht. Thomas Rauscher

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in Frankfurt hinterlassen hat. Deutsches IPR (Art. 25 Abs. 1 aF) verweist als Gesamtverweisung in brasilianisches IPR. Das IPR von Brasilien (Art. 10 Lei de Introdução às normas do Direito Brasileiro – LIDB[63]) verweist auf das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Die Verweisung ist Sachnormverweisung (Art. 16 LIDB); es ist italienisches materielles Erbrecht anzuwenden.

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      cc) Behandelt dagegen das erstverwiesene IPR seine Verweisung als Gesamtverweisung, so ist die Weiterverweisung aus deutscher Sicht ebenfalls auf das IPR des dritten Staates gerichtet. Das entspricht dem Prinzip, dem verwiesenen IPR in seiner Behandlung des Falles zu folgen. Nimmt an irgendeiner Stelle der dadurch ausgelösten Verweisungskette eine Rechtsordnung die Verweisung an, so kommen die Sachnormen dieses Rechts zur Anwendung. Führt die Verweisungskette zurück in deutsches Recht, so ist Art. 4 Abs. 1 S. 2 anzuwenden: Die Verweisung wird im deutschen Recht abgebrochen.

      Der Erblasser (im Beispiel Rn 355) ist Schweizer mit letztem Wohnsitz in London. Das zunächst verwiesene schweizerische IPR verweist im Wege der Gesamtverweisung weiter auf das letzte Wohnsitzrecht des Erblassers (Art. 91 Abs. 1 schweizIPRG). Das englische IPR knüpft die Beerbung in Immobilien an die lex rei sitae, verweist also auf deutsches Recht.

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      dd) In seltenen, nicht mit zwingender kollisionsrechtlicher Logik lösbaren Fällen bleibt die Verweisungskette zwischen dem zweiten und dritten Staat oder auf einer späteren Stufe hängen; es kommt zu einer Rückverweisung auf eine in der Kette vorangehende (nicht die deutsche) Rechtsordnung. Unstreitig kann auch in diesem Fall das damit programmierte Hin- und Her-Verweisen oder der Verweisungszirkel nicht endlos weiterlaufen; strittig ist die Frage, wo abzubrechen ist. Die hM bricht zutreffend eine solche Kette von Gesamtverweisungen dort ab, wo eine Rechtsordnung erstmals erneut in der Verweisungskette erscheint (ausdrücklich bestimmt § 5 Abs. 2 Hs. 2 östIPRG diese Technik). Hierfür spricht eine gewisse Ähnlichkeit der Situation zum Fall der Rückverweisung auf deutsches Recht, wobei nicht zu verkennen ist, dass es für eine Analogie zu Art. 4 Abs. 1 S. 2 an der Identität der Interessenlage (Anwendung des eigenen Rechts) fehlt.

      Der 2014 verstorbene Erblasser (im Beispiel oben Rn 355) ist Schweizer mit letztem Wohnsitz in Italien. Das erstverwiesene schweizerische IPR verweist auf das letzte Wohnsitzrecht, also italienisches IPR. Dieses verweist auf das letzte Heimatrecht des Erblassers (Art. 46 Abs. 1 italIPRG), also auf schweizerisches Recht. Die Verweisung des italienischen Rechts ist partiell Gesamtverweisung; das italienische Recht ist bereit, eine Rückverweisung anzunehmen (Art. 13 Abs. 1 lit. b italIPRG), die das schweizerische Recht hier ausspräche. Dennoch brechen wir die Verweisungskette aus deutscher Sicht im schweizerischen Recht ab, weil sich hier die Kette erstmals schließt.

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      a) Art. 4 behandelt die Sachnormverweisung als Ausnahme; es ergeben sich mehrere Fallgruppen, die insgesamt einen bedeutenden Anwendungsbereich haben.

      Art. 4 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 lässt den Grundsatz der Gesamtverweisung nur gelten, sofern dies dem Sinn der Verweisung nicht widerspricht. Diese Ausnahme wird eng ausgelegt; mit dem „Sinn der Verweisung“ ist nicht gemeint, dass immer schon dann eine Sachnormverweisung vorliegt, wenn die deutsche Kollisionsnorm irgendeinen Sinn hat, also bestimmte Interessen verfolgt. Das wäre immer der Fall, weil jede Anknüpfung einen Schwerpunkt bestimmen soll. Vielmehr muss ein qualifizierter Sinn der deutschen Kollisionsnorm gegen eine Gesamtverweisung sprechen.

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      aa) Eindeutig ist dies der Fall, wenn ausdrücklich die Sachvorschriften einer verwiesenen Rechtsordnung für anwendbar erklärt werden (Rn 366).

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      Ausweichklauseln sind hingegen immer Sachnormverweisungen. Wo die Kollisionsnorm zur Erreichung von Einzelfallgerechtigkeit die Abweichung von der typisierten primären Anknüpfung erlaubt, geschieht dies, um eine andere – im Einzelfall angemessenere – materielle Rechtsordnung einzubringen, nicht aber, um dem fremden IPR die Verweisung zu überlassen.

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      cc) Wird ein Rechtsverhältnis im deutschen IPR akzessorisch an ein anderes angeknüpft (zB die Leistungskondiktion im internationalen Bereicherungsrecht an das Statut der Leistungsbeziehung, Art. 38 Abs. 1; Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO), so wird damit der Zweck verfolgt, den einheitlichen Lebenssachverhalt auch rechtlich einheitlich abzuwickeln. Diesem wiederum qualifizierten Sinn widerspräche es, durch einen renvoi die akzessorisch verbundenen Teile zu zerreißen; es findet also für das Hauptstatut zwar durchaus eine Gesamtverweisung statt, soweit sie dort vorgesehen ist (also nicht beim Vertragsstatut). Die Sachnormen des Hauptstatuts gelten aber auch für die akzessorisch angeknüpfte Thematik.

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      Das gilt nicht, wenn nur eine technische Akzessorietät der Anknüpfungsregeln vorliegt, so vor

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