Klausurenkurs im Öffentlichen Wirtschaftsrecht. Stefan Storr
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S. auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG Art. 12 Rn 40; Mann, in: Sachs, GG Art. 12 Rn 137 ff; Ruthig, in: Ruthig/Storr, Rn 121.
BVerfG, NJW 2011, 3430. S. auch schon Ruthig, in: Ruthig/Storr, Rn 152 f mwN auch zu den bisher vertretenen Konstruktionen für das unionsrechtlich zwingende Ergebnis.
BVerfG, Beschluss v. 20.02.2017, Az. 2 BvR 63/15 (juris); BVerfG, Beschluss v. 15.12.2016, Az. 2 BvR 222/11; s. auch ausf BVerfG, NVwZ 2014, 646 ff.
Ausdrücklich gefragt ist nach der Verfassungsbeschwerde zum BVerfG. Eine zB gem. Art. 130a LV RP grundsätzlich eröffnete Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht (VerfGH) schiede vorliegend aus, da Gegenstand der Verfassungsbeschwerde jedenfalls auch eine bundesgerichtliche Entscheidung ist. Der Hinweis auf das Annahmeverfahren (vgl dazu etwa Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht Rn 80 ff, 257 ff) ersetzt nicht die Prüfung der Zulässigkeit, da zwar im Annahmeverfahren offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerden ausgeschieden werden, die Annahme aber keine bindende Entscheidung über die Zulässigkeit enthält.
Als Klausurfall Heintzen/Albrecht, Jura 2009, 787 (vorläufiger Rechtsschutz gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis); vgl auch Ruthig, in: Hendler/Hufen/Jutzi, Landesrecht RP, § 6 Rn 22. Als gefahrenabwehrrechtliche Variante, ausschließlich gestützt auf das NRSG VG Neustadt, BeckRS 2017, 107009.
Fall 2 Die Smokers Lounge › Gliederung
Gliederung
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A. | Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde | |||
I. | Beteiligtenfähigkeit (Verfassungsbeschwerdefähigkeit) | |||
II. | Beschwerdegegenstand: Akt öffentlicher Gewalt, § 90 Abs. 1 BVerfGG | |||
III. | Verfassungsbeschwerdebefugnis, § 90 Abs. 1 BVerfGG | |||
IV. | Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen | |||
B. | Die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde | |||
I. | Prüfungsmaßstab | |||
II. | Vereinbarkeit des Rauchverbots mit Art. 12 GG | |||
1. | Schutzbereich der Berufsfreiheit | |||
a) | Sachlicher Schutzbereich | |||
b) | Persönlicher Schutzbereich | |||
2. | Eingriff | |||
3. | Rechtfertigung des Eingriffs | |||
a) | Vorbehalt des Gesetzes | |||
b) | Materielle Verfassungsmäßigkeit | |||
III. | Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG (gesetzl. Richter) | |||
1. | EuGH als gesetzlicher Richter | |||
2. | Verletzung der Vorlagepflicht | |||
a) | Entscheidungserheblichkeit | |||
b) | Auslegung des Unionsrechts: Vereinbarkeit mit der Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV | |||
3. | Willkürmaßstab |
Fall 2 Die Smokers Lounge › Lösung
Lösung
A. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
I. Beteiligtenfähigkeit (Verfassungsbeschwerdefähigkeit)
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Verfassungsbeschwerde kann gem. § 90 Abs. 1 BVerfGG von „jedermann“ mit der Behauptung erhoben werden, in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. Gemeint sind solche des Grundgesetzes. Da die Verfassungsbeschwerdebefugnis also nicht auf die Verletzung von Unionsrecht gestützt werden kann, kann sich aus diesem auch nicht die Beteiligtenfähigkeit ergeben[1].
Exkurs:
Auch den Gewährleistungen der EMRK kommt kein Verfassungsrang zu, so dass sie ebenfalls kein geeigneter Prüfungsmaßstab für das Verfassungsbeschwerdeverfahren sind[2]. Das BVerfG zieht sie bzw die Entscheidungen des EGMR aber sehr wohl als Konkretisierungen der Grundrechte des GG heran[3]: Es müsse jedenfalls